Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 117 IV 186 Generato dall'IA

Aiding and Abetting Intoxicated Driving through Shared Alcohol Consumption

Numero d'incarto BGE 117 IV 186
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Aiding and Abetting Intoxicated Driving through Shared Alcohol Consumption The case involves two individuals convicted of aiding and abetting driving while intoxicated, after they spent an afternoon with the driver at a restaurant, where the three consumed numerous alcoholic beverages, specifically sharing and paying for "rounds" of coffee-schnapps. The driver, who was known to be the designated driver of the company car for the return journey, later caused an accident, having a minimum blood alcohol content of 2.00 per mille. The Federal Supreme Court confirmed the conviction, holding that aiding and abetting driving while intoxicated (Art. 91 par. 1 of the Road Traffic Act in conjunction with Art. 25 of the Criminal Code) can be committed by promoting the driver's alcohol consumption, and mutual ordering and paying for rounds typically encourages consumption. Subjectively, it is required that the accomplice, at the time of contributing to the act, knows or anticipates that the driver will embark on an intoxicated drive, at least accepting this as a possibility, which was clearly established by the facts since the driver's intent to drive was known and his intoxication was evident before the accomplices' departure.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 25 StGB; Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand. Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand kann auch durch Förderung des Alkoholkonsums des Motorfahrzeuglenkers begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Durch das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden" alkoholischer Getränke durch die Teilnehmer an einem Trinkgelage wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Alkoholkonsum der Beteiligten gefördert. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe zur Zeit der (eventual)vorsätzlichen Erbringung seines Tatbeitrages auch weiss oder damit rechnet, dass der Fahrzeuglenker schon zu dieser Zeit eine Trunkenheitsfahrt zumindest in Kauf nimmt.

Parole chiave

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complicità guida in stato di ebbrezza qualificata incidente stradale esame dell'alito correità abuso di alcol

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 116 IV 71
Owner Liability for Intoxicated, Unlicensed Driver Causing Accident
BGE 116 IV 74
Dieser Tatbestand kann, je nach den Umständen, zu Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand in echter Konkurrenz stehen (BGE 116 IV 74).
BGE 98 IV 85
Als Hilfeleistung gilt nach der Rechtsprechung jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, jeder kausale Beitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte (BGE 98 IV 85; BGE 113 IV 109).
BGE 113 IV 109
Als Hilfeleistung gilt nach der Rechtsprechung jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, jeder kausale Beitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte (BGE 98 IV 85; BGE 113 IV 109).
BGE 78 IV 7
Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 78 IV 7; BGE 88 IV 27; BGE 92 IV 114).
BGE 88 IV 27
Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 78 IV 7; BGE 88 IV 27; BGE 92 IV 114).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision was used to allocate the court costs because the appeals were dismissed.

Art. 25 StGB

This provision defines criminal complicity, which is the legal basis for convicting the appellants (Gehilfenschaft).

Art. 91 Abs. 1 SVG

This provision defines the main offense (driving under the influence) for which the appellants were convicted as accomplices.

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Sentenze successive che citano questa decisione (98)

SST.2025.11 (2025-07-01) · ag
Grandmother Acquitted of Aiding and Abetting Murder, Actions Deemed Preventative
«…r hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 128 IV 53 E. 5f; BGE 120 IV 265 E. 2c; BGE 117 IV 186 E. 3). 2.5. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist nicht von einer Gehilfenschaft der Beschuldigten auszugehen. 2.5.1.…»
SB240111 (2025-05-30) · zh
Accessory to Fraud Conviction and Acquittal Appeal in Construction Fund Transfer Case
«…Haupttäters hat der Gehilfe dann, wenn dieser nach seiner Vorstellung einen konkreten Tatent- schluss gefasst hat (BGE 117 IV 186, E. 3.). Zum anderen muss der Gehilfe den Haupttäter aber auch tatsächlich unterstützen wollen und dabei zumindest in K…»
UE230281 (2025-05-08) · zh
Appeal Against Discontinuation of Proceedings in Fraud and Embezzlement Case Involving Custodian Banks
«…22. September 2021 E. 1.2.3). Überdies ist Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters erforderlich (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 117 IV 186 E. 3; Urteil des Bundesge- richts 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Die blosse Billigung der Tat eines anderen genü…»
P/24723/2019 (2024-12-12) · ge
Usury and Illegal Residency Facilitation Appeals Outcome
«…cision de l'acte (ATF [149 IV 57](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=149%20IV%2057) consid. 3.2.3 ; 117 IV 186 consid. 3 et les arrêts cités). Le dol éventuel suffit pour la complicité (ATF [118 IV 309](https://justice.ge.ch/apps/…»
STBER.2023.51 (2024-08-29) · so
Appellate Court Upholds Convictions for Charitable Fraud
«…ellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 117 IV 186 E. 3 m.H.). Betreffend Gehilfenschaft bei gewerbsmässigem Diebstahl erwog das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B\…»
SB230498 (2024-02-29) · zh
Fraud Conviction Upheld for Concealed Assets and Social Assistance Fraud
«…ss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unter- stützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV 186 E. 3; BGE 109 IV 147 E. 4). - 24 - 1.3. Würdigung Die Würdigung der Staatsan…»
SK 2022 660 (2024-02-07) · be
Drug Trafficking and Expulsion Sentencing Appeal
«…dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Delikts- begehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 mit Hinweisen). Gehilfenschaft ist auch bei einer Widerhandlung nach Art. 19 BetmG möglich, wobei di…»
SK 2023 12 (2023-10-11) · be
Drug Trafficking, Money Laundering, and Expulsion of Foreign National
«…dass das eigene Verhalten einem Drit- ten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 mit Hinweisen). Als Gehilfe strafbar ist etwa, wer eine Wohnung als Drogenversteck (BGE 119 IV 266 E.…»
SST.2021.90 (2022-08-08) · ag
State v. [Defendant's Name] (Drug Offenses, Theft, Weapons, Speedy Trial)
«…(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.575/2001 vom 16. März 2002 E. 3b/aa mit Hinweisen auf BGE 109 IV 147 E. 3 sowie BGE 117 IV 186 E. 3 und E. 4a). Auch die Einzelheiten der Tatausführung musste der Beschuldigte nicht kennen. Es genügt, dass er um di…»
SB210226 (2022-06-24) · zh
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«…wusste oder damit rechnete, dass er damit das deliktische Verhalten eines anderen fördert (BGE 121 IV 109; 119 IV 289; 117 IV 186), wobei hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung zu nicht strafbaren Alltagshandlungen in der Lehre verschiedene Ansät…»
SK1 2020 17 (2022-04-28) · gr
Appeals Court Modifies Fraud Convictions in "Falso Polizia" Scheme
«…täters hat der Gehilfe dann, wenn dieser nach seiner Vorstellung bereits einen konkreten Tatentschluss gefasst hat (BGE 117 IV 186 E. 3.). Zudem muss der Gehilfe den Haupttäter auch tatsächlich unter- stützen wollen und dabei zumindest in Kauf nehmen…»
DG200213 (2022-04-11) · zh
Corporate Fraud, Embezzlement, and Bribery Trial and Sentencing
«…äters hat der Gehilfe dann, wenn dieser nach seiner Vorstellung bereits einen konkreten Tatentschluss gefasst hat (BGE 117 IV 186, E. 3.). Zudem muss der Gehilfe den Haupttäter auch tatsächlich unterstützen wollen und dabei zumindest in Kauf neh- me…»
SK.2021.7 (2021-11-19)
Endangerment, Violence, and COVID-19 Violations Conviction
«…lichenden strafbaren Tuns weiss, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3a; 117 IV 186 E. 3). Es ist ein zielorientierter Beihilfetatbestand anzuwenden (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 45).…»
SB200394 (2021-10-26) · zh
Appellate Court Reverses Acquittal, Upholds Traffic Violation Convictions for Reckless Driving and Aiding Speeding
«…wusste oder damit rechnete, dass er damit das deliktische Verhalten eines anderen fördert (BGE 121 IV 109; 119 IV 289; 117 IV 186), wobei hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung zu nicht strafbaren Alltagshandlungen in der Lehre verschiedene Ansät…»
SB200395 (2021-10-26) · zh
State v. Defendant: Aiding and Abetting Traffic Violation
«…wusste oder damit rechnete, dass er damit das deliktische Verhalten eines anderen fördert (BGE 121 IV 109; 119 IV 289; 117 IV 186), wobei hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung zu nicht strafbaren Alltagshandlungen in der Lehre verschiedene Ansät…»

Testo completo

Urteilskopf

117 IV 186

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1991 i.S. W. und A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 25 StGB; Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand.

Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand kann auch durch Förderung des Alkoholkonsums des Motorfahrzeuglenkers begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Durch das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden" alkoholischer Getränke durch die Teilnehmer an einem Trinkgelage wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Alkoholkonsum der Beteiligten gefördert. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe zur Zeit der (eventual)vorsätzlichen Erbringung seines Tatbeitrages auch weiss oder damit rechnet, dass der Fahrzeuglenker schon zu dieser Zeit eine Trunkenheitsfahrt zumindest in Kauf nimmt.

Sachverhalt ab Seite 187

BGE 117 IV 186 S. 187

A.- Am 5. Oktober 1988 hatten B., A. und W. im Auftrag ihrer Arbeitgeberin in Sarnen Montagearbeiten auszuführen. Bereits am Mittag hatten sie die Arbeiten abgeschlossen. Gemeinsam begaben sie sich zwischen 12.00 und 14.00 Uhr in ein Restaurant in Sarnen, wo sie das Mittagessen einnahmen und anschliessend bis zum Abend zahlreiche Runden Kaffee-Schnaps tranken. Gegen 18.00 Uhr verliess W. seine beiden Kollegen. B. und A. hielten sich noch bis ca. 18.45 Uhr im Restaurant auf, ehe sie zwecks Heimfahrt den Firmenwagen bestiegen. B. setzte sich ans Steuer. Schon nach wenigen Metern, bei der Einmündung der Lindenstrasse in die Poststrasse, kam es zu einer Kollision mit einem Personenwagen. B. hatte zum Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,00 und höchstens 2,67 Gewichtspromille.

B.- Das Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen verurteilte W. und A. mit Entscheid vom 22. Oktober 1990 wegen Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB) zu Bussen von Fr. 500.-- respektive von Fr. 1'000.--.

C.- Die beiden Gebüssten führen in getrennten Eingaben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. beantragt eventualiter, die Sache sei zwecks Umgangnehmens von Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.- Der Fahrzeuglenker B. wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Februar 1989 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Kassationshof hat in BGE 116 IV 71 in Änderung seiner früheren Rechtsprechung erkannt, dass beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand Täter nur sein kann, wer das Fahrzeug führt. Dass das Verschulden des Dritten angesichts von dessen Tatbeitrag und Interesse an der Fahrt allenfalls mindestens gleich schwer wiegt wie das Verschulden des angetrunkenen Fahrzeugführers, erlaubt es nicht, ihn als Mittäter zu qualifizieren. Denn die vom angetrunkenen Fahrzeugführer ausgehende Gefahr ist nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 91 SVG. Deshalb kann, wer etwa als Anführer eines Trinkgelages einen Beitrag zu dieser

BGE 117 IV 186 S. 188

Gefahr leistete, nicht unter Hinweis darauf als Mittäter zu Fahren in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Der nicht massgeblich an der Führung des Fahrzeugs Beteiligte kann, je nach den Umständen, lediglich als Anstifter oder Gehilfe zu Fahren in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Überlässt er ein Fahrzeug dem Angetrunkenen, so erfüllt er dadurch den Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 96 VRV. Dieser Tatbestand kann, je nach den Umständen, zu Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand in echter Konkurrenz stehen (BGE 116 IV 74).

Dass strafbare Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG (ein Vergehen) möglich ist, wie sich aus Art. 102 Ziff. 1 SVG ergibt, ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten und wird auch von den Beschwerdeführern anerkannt.

3. Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die vorsätzliche Haupttat eines andern fördert; Gehilfenschaft zu einer nicht vorsätzlichen Haupttat ist nicht möglich (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 25 N 1; STRATENWERTH, Strafrecht Allg. Teil I, § 13 N 111).

Als Hilfeleistung gilt nach der Rechtsprechung jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, jeder kausale Beitrag des Gehilfen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte (BGE 98 IV 85; BGE 113 IV 109). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 78 IV 7; BGE 88 IV 27; BGE 92 IV 114). Es reicht aus, dass der Gehilfe die Tat im Sinne dieser Rechtsprechung gefördert hat. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben (vgl. BGE 113 IV 87). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (STRATENWERTH, op.cit., § 13 N 113).

Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 113 IV 109 mit Hinweisen). Zum Vorsatz des Gehilfen

BGE 117 IV 186 S. 189

gehört auch die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters; dieser muss deshalb bereits einen Tatentschluss gefasst haben (HAUSER/REHBERG, Strafrecht I, S. 103).

4. a) Die Vorinstanz sieht die die Haupttat des B. fördernde aktive Hilfeleistung der beiden Beschwerdeführer darin, dass diese mit B. an einem Trinkgelage teilnahmen und dass die drei Beteiligten dabei wechselseitig "Runden" bestellten und bezahlten. Die Erfahrung zeige, dass die Teilnehmer an einem solchen Trinkgelage allein schon durch den Umstand des gemeinsamen Trinkens zu erhöhtem Alkoholkonsum neigen. Hinzu komme das gegenseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden". Dadurch werde nach aller Erfahrung der Alkoholgenuss der Beteiligten stark gefördert. Wer eine "Runde aufwirft", gehe nämlich davon aus, dass die Mitzecher seinem Beispiel folgen werden. Diese wiederum stünden unter Erwartungsdruck und damit in gewisser Hinsicht unter Zugzwang. Die aktive Teilnahme an einem solchen "circulus vitiosus" unterscheide sich daher erheblich vom Fall, da jemand zwar mitzecht, aber ansonsten - abgesehen von seinem schlechten Beispiel - die Angetrunkenheit des Fahrzeugführers nicht aktiv fördert. Die Vorinstanz geht gestützt auf diese Überlegungen davon aus, dass sich der Motorfahrzeuglenker B. ohne das gemeinsam veranstaltete Trinkgelage unter wechselseitiger Bestellung und Bezahlung von "Runden" nicht in dem Masse alkoholisiert und sich infolgedessen auch nicht mit einem Rausch ans Steuer gesetzt hätte.

Die Vorinstanz hat mit diesen Ausführungen unter zutreffender Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung eine aktive, die Haupttat des Fahrens in angetrunkenem Zustand fördernde Hilfeleistung mit Recht bejaht. Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand kann nicht nur in Tatbeiträgen liegen, die die Fahrt in angetrunkenem Zustand, sondern auch in Tatbeiträgen, welche den angetrunkenen Zustand des Fahrzeugführers fördern. An dieser Rechtsprechung (vgl. schon BGE 65 I 336 zu Art. 59 MFG) ist festzuhalten (zustimmend z.B. SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Bern 1964, S. 193 mit Hinweisen; GIGER, Strassenverkehrsgesetz, S. 245; BUSSY/RUSCONI, Commentaire, art. 91 LCR, rem. 4.1). Ob schon die Beteiligung an einem Trinkgelage als solche und somit auch in einem Fall, in dem jeder Beteiligte seine Getränke selber bestellt und bezahlt, objektiv als relevanter Tatbeitrag qualifiziert werden könne, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls

BGE 117 IV 186 S. 190

liegt im wechselseitigen Bestellen und Bezahlen von "Runden" durch die Beteiligten im Rahmen eines Trinkgelages aus den von der Vorinstanz genannten Gründen eine die Haupttat des Fahrens in angetrunkenem Zustand fördernde aktive Hilfeleistung. Wohl ist davon auszugehen, dass keiner der drei Beteiligten der bestimmende Anführer des Trinkgelages (siehe dazu BGE 113 IV 86 E. 3b, 98 IV 15) war; der vorliegende Fall unterscheidet sich in bezug auf das Gewicht des Tatbeitrags des Gehilfen auch von dem BGE 65 I 336 ff. zugrunde liegenden Fall, in dem der als Gehilfe angeschuldigte Prokurist seinem Chauffeur bei sieben von insgesamt acht Restaurantbesuchen im Verlaufe eines Nachmittags die Zeche bezahlt hatte. Ein im Sinne von Art. 25 StGB relevanter Tatbeitrag kann indessen mehr oder weniger gewichtig sein, und zwar gerade dann, wenn gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 IV 71) der nicht massgeblich an der Führung des Fahrzeugs Beteiligte nicht Mittäter, sondern nur Teilnehmer zu Fahren in angetrunkenem Zustand sein kann. Entscheidend ist vorliegend, dass durch das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden" im Rahmen eines Trinkgelages nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Alkoholkonsum der Beteiligten gefördert wird; dass am Ende allenfalls alle drei Beteiligten ungefähr gleich viel bezahlt hatten, ist unerheblich. Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen sich Gastwirte, Servicepersonal oder Veranstalter von Firmenfesten der Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand schuldig machen können, ist hier nicht zu prüfen.

Es ist davon auszugehen, dass B. im Verlaufe des fraglichen Nachmittags gelegentlich auch einen Kaffee-Crème getrunken hatte. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei nicht auszuschliessen bzw. es sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass B. jeweils gerade dann einen Kaffee-Crème trank, wenn sie die Runde bezahlten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil, worin dieser bereits im kantonalen Verfahren erhobene Einwand als nicht nur wirklichkeitsfremd, sondern auch aktenwidrig qualifiziert wird.

Der Einwand des Beschwerdeführers W., es sei ihm, da er ja das Lokal rund eine Stunde vor den beiden andern verliess, gar nicht möglich gewesen, B. an der Fahrt zu hindern, geht an der Sache vorbei. Den Beschwerdeführern wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich nicht eine derartige Unterlassung als Tatbeitrag zur Last gelegt, sondern es wird ihnen insoweit einzig vorgeworfen,

BGE 117 IV 186 S. 191

durch die Beteiligung am Trinkgelage unter wechselseitigem Bestellen und Bezahlen von "Runden" während der Dauer eines Nachmittags den Alkoholkonsum des Motorfahrzeuglenkers B. gefördert zu haben.

b) Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, dass der Haupttäter B. "wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand" verurteilt worden ist. Im Strafbefehl der Strafkommission des Kantons Obwalden vom 10. Februar 1989 in Sachen B. ist ebenfalls lediglich von "Fahren in angetrunkenem Zustand (mit mind. 2,0 Gew.%o)" die Rede. Der angefochtene Entscheid und die Akten enthalten mithin keine ausdrückliche Antwort auf die Frage, ob B. den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt habe; auch fahrlässiges Fahren in angetrunkenem Zustand ist möglich und, wie sich aus Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ergibt, strafbar (dazu eingehend REHBERG, Das Fahren in angetrunkenem Zustand, ZStrR 86/1970 S. 121 ff.). Die Antwort auf die Frage, ob B. den Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG vorsätzlich oder fahrlässig erfüllte, ist gerade vorliegend von Bedeutung, da ja Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB nur zu einer (eventual)vorsätzlichen Tat möglich ist. Die Vorinstanz erachtet das von ihr richtig erkannte Erfordernis der vorsätzlichen Haupttat offensichtlich als selbstverständlich gegeben. Am (Eventual)Vorsatz des Motorfahrzeuglenkers B. in bezug auf dessen Angetrunkenheit kann denn auch in der Tat kein Zweifel bestehen, so dass kein Anlass zu einer Rückweisung der Sache nach Art. 277 BStP besteht. B. konsumierte eigenen Aussagen zufolge im Verlaufe des Nachmittags vor dem Unfall 8 bis 10 Kaffee-Zwetschgen und noch einige Kaffee-Crème; die Analyse der ihm abgenommenen Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls, der sich kurz nach dem Antritt der Fahrt ereignet hatte, eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,00 und höchstens 2,67 Gewichtspromille. Gemäss den Feststellungen im erstinstanzlichen Entscheid stand zudem "für alle drei Beteiligten", mithin auch für B. selber, schon vor Trinkbeginn fest, dass B. am Abend bei der Rückfahrt den Firmenwagen lenken werde. Bei dieser Sachlage steht fest, dass der Motorfahrzeuglenker B. den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (eventual)vorsätzlich erfüllte, dass somit das Erfordernis einer Vorsatztat, zu welcher allein Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB möglich ist, erfüllt ist. Bezeichnenderweise machen die beiden Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, dass der Vorsatz des Haupttäters B. in bezug auf das Fahren in

BGE 117 IV 186 S. 192

angetrunkenem Zustand nicht gegeben bzw. nicht hinreichend erstellt sei.

c) Gemäss den tatsächlichen, für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wussten die Beschwerdeführer, dass B. am Abend mit dem Geschäftsfahrzeug die Rückfahrt antreten würde. Dies war auch B. selber klar; er war mithin zur Fahrt entschlossen, als die Beschwerdeführer ihre Tatbeiträge leisteten, indem sie dessen Alkoholkonsum förderten. Die Beschwerdeführer nahmen zudem nach den hinreichend deutlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zumindest in Kauf, dass B. nach dem ausgedehnten Trinkgelage, bei dem alle drei Beteiligten rund 8 bis 12 Kaffee-Zwetschgen tranken, bei Antritt der Rückfahrt angetrunken sein werde. Dass die Beschwerdeführer dies nicht geradezu anstrebten, ist unerheblich; nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid genügt zur Bejahung des Eventualvorsatzes, dass sie die Trunkenheitsfahrt in Kauf nahmen, mag sie ihnen auch unerwünscht gewesen sein (vgl. BGE 109 IV 151). Das Verhalten der Beschwerdeführer, die im Wissen darum, dass B. am Abend noch den Firmenwagen lenken werde, mit dem sie zum Restaurant gelangt waren, durch wechselseitiges Bestellen und Bezahlen von "Runden" dessen Alkoholkonsum förderten und in der Folge nichts zur Verhinderung der Trunkenheitsfahrt unternahmen (vgl. dazu SCHULTZ, op.cit., S. 194 oben), kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieser Trunkenheitsfahrt interpretiert werden. Das gilt auch für das Verhalten des Beschwerdeführers W. Dass dieser sich gegen 18.00 Uhr von seinen beiden Kollegen verabschiedete und diese noch eine Zeitlang im Lokal blieben, ist unerheblich. Gemäss einer tatsächlichen, für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war B. im Zeitpunkt des Aufbruchs von W. zweifellos schon berauscht. Die Trunkenheitsfahrt des B. entsprach dem vom Beschwerdeführer W. als möglich erkannten Ablauf des Geschehens.