Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 109 II 165 Generato dall'IA

Patent Expiry Lapses Interest in Nullity Declaration

Numero d'incarto BGE 109 II 165
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio struck_off

Sintesi Legislator

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Patent Expiry Lapses Interest in Nullity Declaration A company filed a lawsuit seeking a declaration that a competitor's patent for a sub-mattress invention was void from the outset, based on alleged competitive harm. The defendant patent holder failed to pay the annual fee, causing the patent to expire during the cantonal proceedings, despite the lower court twice affirming the plaintiff's legal interest in the declaratory action. The Swiss Federal Supreme Court ruled that the interest in a declaratory action for patent nullity (Art. 28 Patent Act) must persist until the moment of judgment; while interest may continue after patent expiry if claims related to the patent are pending or possible, the mere possibility of unfair competitive advertising with the expired patent does not justify continuing the nullity proceedings. The court found that since no claims based on the expired patent were pending or possible, and any future advertising using the patent would still be subject to unfair competition law, the legal interest in obtaining a formal nullity judgment had lapsed, thus rendering the case moot (Art. 72 BZP).

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 28 und 74 PatG. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. 1. Das Interesse an der Nichtigkeitsklage muss im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Lässt der Inhaber das Streitpatent während des Prozesses erlöschen, so kann das Interesse insbesondere weiterbestehen, wenn noch Ansprüche aus dem Patent hängig sind oder geltend gemacht werden können (E. 2). 2. Die Möglichkeit einer unlauteren Verwendung des erloschenen Patentes zu Werbezwecken rechtfertigt dagegen keine Fortsetzung des Prozesses (E. 3).

Parole chiave

Generato dall'IA
azione di nullità del brevetto dichiarazione di nullità interesse all'accertamento credito futuro concorrenza sleale procedura pendente

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 102 II 125
BGE 108 II 226
Die Nichtigkeitsklage bezweckt nicht die Nichtigerklärung, sondern die Feststellung, dass ein Patent von Anfang an nichtig gewesen, also zu Unrecht erteilt worden ist (BGE 108 II 226 E.
BGE 81 II 294
Interesse an einer solchen Feststellung auch nach Ablauf der Schutzdauer bestehen kann (BGE 81 II 294 E.
BGE 91 II 149
203 ZPO/BE, und ihm folgend auch BGE 91 II 149 gehen zu weit).
BGE 108 II 227
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 28 PatG

The legal basis for the original action (invalidity claim) which the Federal Tribunal found to have lost its basis during appeal.

Art. 74 PatG

The legal basis for the original action (declaratory judgment claim) which the Federal Tribunal found to have lost its basis during appeal.

Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG

Cited to explain the standard for unfair competition, which is relevant to why the Federal Tribunal dismissed the continuation of the case despite potential advertising unfairness.

Art. 72 BZP

Cited as the general procedural rule indicating that if the interest in litigation ceases, the case becomes moot (applicable via Art. 40 OG).

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Sentenze successive che citano questa decisione (14)

ZSU.2025.11 (2025-09-15) · ag
Estate Settlement Renders Executor's Appeal Moot, but Costs Award Upheld
«…Verfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.). Bestand bereits vor Anhebung der Berufung kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist auf das Berufungsverfahren (im…»
ZSU.2024.192 (2025-07-30) · ag
Mootness of Content Removal Claims Leads to Appeal Dismissal and Cost Award
«…Verfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165). Bestand bereits vor Anhebung der Berufung kein Rechts- schutzinteresse mehr, ist auf das Berufungsverfahren (im Umfan…»
2021.09.21.zr.2 (2021-09-21) · bl
Appeal Moot Due to Subsequent Favorable Lower Court Order
«…os (GSCHWEND/STECK, in: Basler Kom- mentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 242 N 11; BGE 111 Ib 182 E. 2a; 109 II 165 E. 2). 2.2 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse fehlt. Sie beantra…»
410.21.170 (2021-09-21) · bl
Mootness of Cost Deposit Challenge Due to Reduced Deposit
«…slos (GSCHWEND/STECK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 242 N 11; BGE 111 Ib 182 E. 2a; 109 II 165 E. 2). **2.2** Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse fehlt. Sie beantra…»
5A_958/2018 (2019-08-06)
«…sse durch Zeitablauf entfallen kann, trifft zwar zu, ist aber nichts Besonderes und gehört zum Prozessrisiko (z.B. BGE 109 II 165 E. 2 S. 167, betreffend die Patentnichtigkeitsklage, wenn die Schutzdauer während des Prozesses abgelaufen und kein we…»
P/9985/2016 (2018-05-23) · ge
Appellate Court Reverses Acquittal, Upholds Conviction for Fraud and Forgery Targeting Elderly Victims
«…une marque constituent des indications inexactes au sens de l'art. 3 al. let. b LCD (TROLLER, *op. cit*., p. 338 ; ATF [109 II 165](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20II%20165), JdT 1983 I 358). **3.1.5.1.** L'art. 3 al. 1…»
P/6034/2012 (2015-03-24) · ge
Unfair Competition Conviction for Misleading Professional Title Use
«…une marque constituent des indications inexactes au sens de l'art. 3 al. let. b LCD (TROLLER, *op. cit*., p. 338 ; ATF [109 II 165](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20II%20165), JdT 1983 I 358). **3.2.2.** D'après l'art. 3…»
P/6034/2012 (2014-09-18) · ge
Unfair Competition and Acquittal on Defamation Charges
«…u d'une marque constituent des indications inexactes au sens de l'art. 3 al. let. b LCD (TROLLER, op. cit., p. 338; ATF 109 II 165, JdT 1983 I 358). 1.2.2. D'après l'art. 3 al. 1 let. c LCD, agit de façon déloyale celui qui porte ou utilise des titr…»
C/23987/2012 (2014-08-29) · ge
Debtor's Annulment Action Inadmissible After Certificate of Final Disposal Issued
«…clarée sans objet (ATF [116 II 351](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=116%20II%20351) consid. 3c; [109 II 165](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20II%20165) consid. 2; [104 II 122](https://justice.ge.ch/a…»
O2012-025 (2012-07-16)
European Patent Revocation Renders Nullity Action Moot
«…r möglich (act. 19). 11. Ist das Streitpatent endgültig widerrufen, so ist der Prozess gegen- standslos geworden (BGE 109 II 165) und entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 12. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Prozesskosten nach Ermessen zu…»
O2012-010 (2012-03-28)
University Lacks Standing to Claim Patent Assignment or Invalidation
«…ls nicht mehr gegeben, da das Interesse an der Nichtigkeitsklage noch im Zeitpunkt des Urteils vorhanden sein muss (BGE 109 II 165, 167; Herbert Wohl- mann, in: Baker & McKenzie [Hg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, ZPO 242 N 5)…»
5C.11/2001 (2001-05-30)
«…ostérieurement au dépôt de l'action, celle-ci devait être déclarée sans objet ( ATF 116 II 351 consid. 3c p. 355/356; 109 II 165 consid. 2 p. 167; 104 II 122 consid. 1 p. 125). La Cour de justice en convient aussi; elle a, néanmoins, maintenu le…»
BGE 123 III 385
«…Sachurteilsvoraussetzung entfallen, trifft zwar zu, ist aber nichts Besonderes und gehört zum Prozessrisiko (z.B. [BGE 109 II 165](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
HC.2020.448 · vd
Eviction Action Inadmissibility After Premises Vacated
«…eur a été entre-temps satisfaite ou si l’on ne peut y donner suite (ATF 122 III 279 consid. 3a, JdT 1998 I 605 ; ATF 109 II 165 II 165 consid. 2, JdT 1983 I 358 ; Bohnet, op. cit., n. 92 ad art. 59 CPC). 3.2 En l’…»

Testo completo

Urteilskopf

109 II 165

37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juni 1983 i.S. Inpaver AG gegen Birchler & Co. AG (Berufung)

Regeste

Art. 28 und 74 PatG. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit.

1. Das Interesse an der Nichtigkeitsklage muss im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Lässt der Inhaber das Streitpatent während des Prozesses erlöschen, so kann das Interesse insbesondere weiterbestehen, wenn noch Ansprüche aus dem Patent hängig sind oder geltend gemacht werden können (E. 2).

2. Die Möglichkeit einer unlauteren Verwendung des erloschenen Patentes zu Werbezwecken rechtfertigt dagegen keine Fortsetzung des Prozesses (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 166

BGE 109 II 165 S. 166

A.- Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum erteilte der Marpal AG, Chur, am 30. Juli 1970 das Patent Nr. 492430, dem eine Erfindung des Hugo Degen für eine Untermatratze zu einem Liegemöbel zugrunde lag. Das Patent ist am 22. Dezember 1972 auf die Inpaver AG, Zug, übertragen worden. Die Matratzen werden von der Lattoflex Degen AG in Lausen hergestellt, die mit den beiden Gesellschaften verbunden ist und mit der Birchler & Co. AG, Schänis, seit Jahren in einem harten Konkurrenzkampf steht.

Am 3. August 1977 klagte die Birchler & Co. AG beim Kantonsgericht Zug gegen die Inpaver AG auf Feststellung, dass das Patent Nr. 492430 von Anfang an nichtig gewesen sei. Die Beklagte bestritt ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Durch Zwischenbeschluss vom 10. Januar 1979 wies das Kantonsgericht diese Einrede ab. Es liess das Streitpatent sodann durch einen Patentanwalt begutachten. Am 30. April 1979 erlosch das Patent, weil die Beklagte die fällige Jahresgebühr nicht bezahlt hatte.

Mit Urteil vom 22. Dezember 1982 verwarf das Kantonsgericht die Einrede mangelnden Rechtsschutzinteresses erneut und trat auf Anträge der Beklagten, das Patent gemäss Art. 27 PatG einzuschränken, nicht ein. Es nahm ferner in Gutheissung der Klage davon Vormerk, dass die Beklagte die Nichtigkeit des Patentes Nr. 492430 in der gegenwärtigen Fassung des Patentanspruches anerkannt habe.

B.- Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung und wegen Verletzung von Art. 4 BV auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Mit der ersteren beantragt sie, das Berufungsverfahren bis zur Erledigung der Beschwerde zu sistieren, die Sache zur Festlegung des Streitwertes vorläufig an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; eventuell seien Haupt- und Unteransprüche gemäss einer von ihr vorgeschlagenen Fassung einzuschränken.

BGE 109 II 165 S. 167

Die Klägerin beantragt, die Klage vollumfänglich gutzuheissen, das angefochtene Urteil also zu bestätigen.

Das Bundesgericht erkennt im Berufungsverfahren, dass der Prozess als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Nichtigkeitsklage des Art. 28 PatG steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist. Die Beklagte sprach der Klägerin schon in der Klageantwort ein solches Interesse ab und beantragte deshalb, auf die Klage nicht einzutreten. Das Kantonsgericht hat die Einrede mit Zwischenbeschluss vom 10. Januar 1979 verworfen. Es ist der Beklagten nicht entgangen, dass sie diesen Beschluss mit der vorliegenden Berufung gegen den Endentscheid ebenfalls anfechten konnte (Art. 48 Abs. 3 OG). Sie hat davon keinen Gebrauch gemacht, sondern beruft sich auf die seither eingetretene Tatsache, dass ihr Patent wegen Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr am 30. April 1979 erloschen ist.

Das Interesse an einer Feststellungsklage gemäss Art. 28 oder Art. 74 PatG muss auch im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Fällt es im Verlauf des Verfahrens dahin, so ist dem Klagerecht die gesetzliche Grundlage entzogen und der Prozess wird gegenstandslos; das entspricht Art. 72 BZP, der auch im Berufungsverfahren anwendbar ist (Art. 40 OG; BGE 102 II 125 E. 1 mit Hinweisen).

Nach dem angefochtenen Urteil ist ein Interesse der Klägerin an einer Feststellungsklage unbekümmert darum zu bejahen, dass das Streitpatent inzwischen erloschen ist. Das Kantonsgericht nimmt an, die Beklagte wolle sich nach ihren eigenen Angaben weiterhin ihrer Erfindungspatente rühmen, die erloschenen Patente auch in Zukunft im wirtschaftlichen Wettbewerb einsetzen. Auf ein nichtig erklärtes Patent dürfe sie sich aber selbst rückblickend nicht mehr berufen, ohne unlauteren Wettbewerb zu begehen. Insofern berühre daher die verlangte Feststellung über die angebliche Rechtsbeständigkeit des Streitpatentes in der Vergangenheit auch die künftige Rechtsstellung der Parteien, was für die Annahme eines Interesses an der Feststellung nach wie vor genüge.

Die Nichtigkeitsklage bezweckt nicht die Nichtigerklärung, sondern die Feststellung, dass ein Patent von Anfang an nichtig gewesen, also zu Unrecht erteilt worden ist (BGE 108 II 226 E. 1a mit Hinweisen). Die Beklagte bestreitet zu Recht nicht, dass ein

BGE 109 II 165 S. 168

Interesse an einer solchen Feststellung auch nach Ablauf der Schutzdauer bestehen kann (BGE 81 II 294 E. 1; TROLLER, Immaterialgüterrecht, 2. Aufl. II S. 1160; BLUM/PEDRAZZINI, Das schweizerische Patentrecht, 2. Aufl. II 170; LEUCH, N. 2 zu Art. 203 ZPO/BE, und ihm folgend auch BGE 91 II 149 gehen zu weit). Ein weiterbestehendes Feststellungsinteresse ist nach der angeführten Lehre und Rechtsprechung insbesondere zu bejahen, wenn gegen den Nichtigkeitskläger, seine Abnehmer oder Lieferanten noch Ansprüche aus dem erloschenen Patent hängig sind oder noch geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, in Schweizerische Mitteilungen für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1964 S. 87, sowie Entscheide des Deutschen Bundesgerichtshofes, in GRUR 1966 S. 141 und 1981 S. 525). Die Beklagte legt dar, dass solche Ansprüche vorliegend nicht erhoben worden und nicht mehr möglich sind. Etwas anderes ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch von der Klägerin im Berufungsverfahren behauptet worden.

3. Das Kantonsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass die Beklagte auch in Zukunft mit ihren erloschenen Patenten zu werben gedenke. Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe nie eine derartige Werbung beabsichtigt, sondern bloss darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen erlaubt wäre; dieser Unterschied werde vom Kantonsgericht übersehen. Ob ein Versehen der Vorinstanz belegt ist, kann offen bleiben. Die Beklagte erklärt jedenfalls auch vor Bundesgericht nicht, auf das vom Kantonsgericht vermutete Vorhaben verzichten zu wollen; sie hält vielmehr daran fest, es genüge, wenn sie in ihrer künftigen Werbung auf die Tatsache hinweise, dass das Streitpatent erloschen sei. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorhaben der Beklagten bei der Prüfung der Frage, ob ein Interesse an der Nichtigkeitsklage weiterhin zu bejahen sei, mitberücksichtigt wissen will; Werbung mit erloschenen Patenten kann wettbewerbsrechtlich durchaus bedeutsam sein.

Unlauteren Wettbewerb begeht namentlich, wer durch unrichtige oder irreführende Angaben über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 1 Abs. 2 lit. b UWG). Das tut auch, wer mit einem erteilten Patent wirbt, obschon er weiss, dass es nichtig ist, oder er an der Rechtsbeständigkeit seiner Eintragung ernsthaft zweifeln muss (BGE 108 II 226 E. 1a mit Hinweisen). Das rechtfertigt jedoch keine Fortsetzung und Beendigung des vorliegenden

BGE 109 II 165 S. 169

Prozesses durch ein Sachurteil. Zwar würde die richterliche Feststellung der Nichtigkeit jede Werbung mit dem Streitpatent ausschliessen. Wird der Prozess dagegen als gegenstandslos abgeschrieben, so heisst das nicht, die Beklagte dürfe das Patent mit dem blossen Hinweis auf dessen Erlöschen weiterhin in ihrer Werbung verwenden. Das darf ein Patentinhaber selbst nach Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer nicht, wenn ein Nichtigkeitsprozess nur wegen Zeitablaufs nicht zugunsten des Klägers entschieden worden ist und der Beklagte die Nichtigkeit im Prozess durch Einschränkung des Patentes teilweise anerkannt hat (Entscheid vom 8. Juni 1983 i.S. Birchler gegen Marpal). Das muss erst recht gelten, wenn der Patentinhaber wie hier den Patentschutz absichtlich vorzeitig erlöschen lässt, indem er die fällige Gebühr nicht bezahlt. Im einen wie im andern Fall erfordern Treu und Glauben, dass er nicht nur den Nichtigkeitsprozess, sondern auch die in Rechtskraft erwachsene teilweise Anerkennung der Klage erwähnt, wenn er das Patent weiterhin zu Werbezwecken verwenden will. Das muss die Beklagte sich hier um so mehr sagen lassen, als sie nach dem gerichtlichen Gutachten ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit des Streitpatentes haben muss (vgl. BGE 108 II 227).

Mit ihrem Hauptantrag, auf die Klage nicht einzutreten, weil der Patentschutz schon während des kantonalen Verfahrens erloschen sei, nimmt die Beklagte die dargelegte Beschränkung in ihrer Werbung in Kauf. Unter diesen Umständen fehlt der Klägerin ein ausreichendes Interesse, den Nichtigkeitsprozess gleichwohl fortzusetzen und auf einem Sachurteil zu beharren. Der Prozess ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit das angefochtene Urteil dahinfällt. Auf den Eventualantrag der Beklagten, das Patent gemäss ihrem Vorschlag einzuschränken, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzutreten.