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Einrichtung einer Agrarbehörde

42 Articles / Provisions · Autriche — Législation nationale
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Table of Provisions (42)

Statutory Text (42 Provisions)

Landesrecht Einrichtung einer Agrarbehörde

Einrichtung einer Agrarbehörde

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

Für die Kurorte Badgastein und Bad Hofgastein wird zur Durchführung des § 4 des Gesetzes über das Heilquellen- und Kurortewesen, LGBl S 91/1930, verordnet

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Belgien, Bolivien, Kuba, Dänemark, Spanien, Frankreich, Guatemala, Haiti, Japan, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem China und Nikaragua beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Argentinien

Die Argentinische Republik erklärt Vorbehalt zum Artikel 19.

Großbritannien

Mit Vorbehalt zu den Artikeln 16, 17 und 18.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien;

der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;

Seine königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau;

der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam;

Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Absicht, die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Landkrieges genauer festzustellen und die Lage der auf neutrales Gebiet geflüchteten Angehörigen einer Kriegsmacht zu regeln,

sowie von dem Wunsche geleitet, den Begriff des Neutralen zu bestimmen, in Erwartung der Zeit, wo es möglich sein wird, die Lage neutraler Privatpersonen in ihren Beziehungen zu den Kriegführenden im ganzen zu regeln,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen und haben demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt

(Anm.: Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgenden Bestimmungen übereingekommen sind

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Gebiet der neutralen Mächte ist unverletzlich.

Landesrecht Einrichtung einer Agrarbehörde

Von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden wird abgesehen.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

§ 1

Thermalbadeanstalten

Eine Thermalbadeanstalt ist jede Anlage, in der Gasteiner Thermalwasser an andere als die Familienangehörigen und die Dienstnehmer des Anstaltsbesitzers in Form von Bädern abgegeben wird.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Es ist den Kriegführenden untersagt, Truppen oder Munitions- oder Verpflegskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht durchzuführen.

Landesrecht Einrichtung einer Agrarbehörde

Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform steht für alle Verwaltungsbezirke des Landes Burgenland dem Amt der Landesregierung zu, bei dem diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” zusammengefasst werden.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

§ 2

Konzession

(1) Wer eine Thermalbadeanstalt errichten und betreiben will, bedarf einer Konzession der Landesregierung und hat hierum bei der Landeshauptmannschaft unter Vorlage einer Beschreibung der Thermalbadeanstalt und auf Verlangen der Landeshauptmannschaft auch von Plänen der Anstalt in drei Ausfertigungen anzusuchen. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Erlangung einer Konzession, über Stellvertreter und Pächter, über den Übergang und den Verlust einer Gewerbeberechtigung findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Konzession wird überdies nur erteilt, wenn der Bewerber nachweist, daß er

(3) Die Konzession erlischt überdies im Falle des Erlöschens oder Entzuges eines Thermalwasserbezugsrechtes auf Grund der Bestimmungen des Thermalwasserregulativs der Ortsgemeinden Badgastein und Bad Hofgastein. Der Bürgermeister hat das Erlöschen und den Entzug eines Thermalwasserbezugsrechtes der Landeshauptmannschaft anzuzeigen. Diese stellt das Erlöschen der Konzession durch Bescheid fest.

(4) In der Konzession sind die Bedingungen vorzuschreiben, die vom sanitäts-, bau- und sicherheitspolizeilichen Standpunkt und vom Standpunkt sonstiger öffentlicher Interessen an die Thermalbadeanstalt zu stellen sind.

(5) Änderungen der Anlage bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 - 5 finden auf Thermalbadeanstalten, die vom Bund oder einem Land betrieben werden, keine Anwendung.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt

Landesrecht Einrichtung einer Agrarbehörde

Die gemäß § 2 als Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde bezeichnete Gruppe des Amtes der Landesregierung besteht aus einem rechtskundigen Gruppenleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und Angestellten. Der Gruppenleiter muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienste aufweisen.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

§ 3

Bäderverschreibung

(1) Thermalbäder jeder Art dürfen während des ganzen Jahres (also im Sommer und im Winter) in den Thermalbadeanstalten, mit den unter Absatz 2 bezeichneten Ausnahmen, nur gegen Beibringung einer ärztlichen Bäderverschreibung verabreicht werden. Die ärztliche Bäderverschreibung darf nur auf Grund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden und nicht älter als drei Monate sein. Sie hat den Namen des Kurgastes, seinen ständigen Aufenthaltsort, die Art und Form des Bades und die äußerliche Anwendung, die Temperaturen des zu verabreichenden Thermalwassers, die Dauer und die Höchstzahl der während des Kurgebrauches zu verabreichenden Bäder und äußerlichen Anwendungen zu enthalten.

(2) Einer ärztlichen Bäderverschreibung bedürfen nicht

(3) Die Bäderverschreibung muß von einem solchen im Kurorte ständig ansäßigen und die Praxis ausübenden Arzt ausgestellt oder doch vidiert sein, der am 1. Mai 1937 wenigstens zwei Jahre ununterbrochen die ärztliche Praxis im Kurort ausgeübt hat oder später eine wenigstens zweijährige ununterbrochene ärztliche Praxis im Kurort und eine wenigstens vierwöchige Praxis im Forschungsinstitut in Badgastein nachweisen kann.

(4) Die Bäderverschreibungen eines anderen Arztes bedarf des Visums eines der Vorschrift des Absatzes 3 entsprechenden Arztes. Sie ist hiebei zu ergänzen, wenn sie nicht die im Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben enthält, und zu berichtigen, wenn sie Anweisungen über den Gebrauch von Thermalbädern enthält, deren Befolgung für den Kurgast eine Gefährdung seiner Gesundheit befürchten läßt. Wenn der Kurgast mit einer derartigen Ergänzung oder Berichtigung nicht einverstanden ist, kann er die Überprüfung der Bäderverschreibung durch den Sprengelarzt verlangen. In einem solchen Fall gilt ausschließlich und endgültig die Bäderverschreibung des Sprengelarztes.

(5) Für die Erteilung des Visums oder die Überprüfung der Bäderverschreibung, auch wenn hiezu eine ärztliche Untersuchung des Badegastes notwendig ist, gebührt dem Arzt eine Taxe im Höchstbetrag von 0,73 €, für die gesetzlich für den Krankheitsfall versicherten Arbeiter und Angestellten, wenn sie sich hierüber ausweisen, eine Taxe im Höchstbetrag von 0,36 €. Für die Erteilung des Visums durch die ärztlichen Leiter von Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verschrieben werden, an einen Kurgast dieser Thermalbadeanstalten finden die hiefür geltenden Anstaltsvorschriften Anwendung.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Auf dem Gebiete einer neutralen Macht dürfen zugunsten der Kriegführenden weder Korps von Kombattanten gebildet noch Werbestellen eröffnet werden.

Landesrecht Einrichtung einer Agrarbehörde

(1) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten der politischen Verwaltung vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(2) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt.

(3) Der technische Leiter muß Absolvent der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens 3-jährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienst aufweisen.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

§ 4

Bäderpreise

(1) Das Entgelt für die Verabreichung eines Thermalbades samt Badewäsche und allen Nebenleistungen wird für jede Thermalbadeanstalt vom Bürgermeister nach Anhörung des Inhabers der Anstalt gemäß Richtlinien festgesetzt, die der Gemeindetag hiefür jeweils beschließt. Die Richtlinien haben eine Einteilung der Thermalbadeanstalten im Kurort in Klassen zu enthalten, die auf Grund der Einrichtungen und Darbietungen dieser Anstalten aufgestellt werden, und für jede Klasse den Mindestsatz des Entgeltes zu bezeichnen.

(2) Der Inhaber einer Thermalbadeanstalt ist verpflichtet, in jedem Baderaum der Anstalt an einer leicht erkennbaren Stelle das Entgelt für die Verabreichung des Thermalbades samt Badewäsche und für alle Nebenleistungen ersichtlich zu machen. Für Bedienung, Stempel, Abgaben und Gebühren (Nebenlasten) darf ein Zuschlag bis zu 15 v.H. des Bäderpreises berechnet werden.

(3) Für die Verabreichung des Thermalbades darf weder ein höheres noch ein niedrigeres als das ersichtlich gemachte Entgelt eingehoben werden. Die Zahl der verabreichten Thermalbäder und das hierauf entfallende Entgelt sind in der dem Kurgast auszufolgenden Rechnung gesondert auszuweisen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 - 3 finden auf Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrieben werden, keine Anwendung.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht darf auf ihrem Gebiete keine der in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden.

Sie ist nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete begangen worden sind.

Landesrecht Einrichtung einer Agrarbehörde

(1) Das Gesetz über die Organisation der Agrarbehörden im Burgenlande, Gesetz vom 15. Oktober 1929, LGBl. Nr. 71, wird außer Kraft gesetzt.

(2) Die Änderung des Titels des Gesetzes, §§ 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

§ 5

Bäderbuch

(1) Der Inhaber der Thermalbadeanstalt hat über die in seinem Betrieb verabreichten Bäder ein Bäderbuch mit folgenden Rubriken zu führen: Name des Badegastes, Tag und Stunde des Bades, Temperatur des Bades, Dauer der Badezeit, Name des Arztes, der die Bäderverschreibung endgültig ausgestellt hat (§ 4, Absatz 2), Datum der Bäderkarte zur Einnahme eines Reinigungsbades.

(2) Das Bäderbuch ist zur Einsicht für die legitimierten Organe des Gemeindeamtes, der Bezirkshauptmannschaft in St. Johann i. Pg. und der Landeshauptmannschaft Salzburg bereitzustellen.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht ist nicht dafür verantwortlich, daß Leute einzeln die Grenze überschreiten, um in den Dienst eines Kriegführenden zu treten.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

§ 6

Badebetriebsordnung

(1) Der Inhaber der Thermalbadeanstalt hat für die Verabreichung und den Gebrauch der Thermalbäder und der damit verbundenen Einrichtungen eine Badebetriebsordnung zu erlassen. Die Badebetriebsordnung unterliegt, soferne sie nicht für eine Anstalt des Bundes oder eines Landes erlassen worden ist, der Genehmigung des Bürgermeisters.

(2) Für die genaue Beobachtung der Badebetriebsordnung sind nicht nur der Inhaber der Thermalbadeanstalt, sondern auch die von ihm im Betrieb beschäftigten Personen verantwortlich.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für eine Armee oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung darf die Verabreichung der Thermalbäder, einschließlich der Reinigungsbäder, nur gegen Bäderkarte, die auf den Namen des Badegastes lautet, erfolgen.

(2) Die Ausgabe der Bäderkarten erfolgt auf Grund der vorgewiesenen ärztlichen Bäderverschreibung oder des nachgewiesenen Befreiungstitels (§ 3, Absatz 2) im Gemeindeamt an

(3) Die an die Badegäste unmittelbar ausgegebenen Bäderkarten sind in anderer Farbe, als die an die Inhaber der Thermalbadeanstalten ausgegebenen herzustellen.

(4) Wenn die Ausgabe der Bäderkarten an den Inhaber der Thermalbadeanstalt erfolgt, hat dieser die vom tatsächlichen Gebrauch des Thermalwassers zu entrichtende Gebühr (Bäderauflage), falls hierüber mit der Gemeinde nicht anderes vereinbart ist, gleichzeitig an die Gemeinde zu entrichten. Der Inhaber der Thermalbadeanstalt, der mit der Einzahlung von Gemeindeabgaben an die Gemeinde im Rückstand ist, hat zugleich mit dem Bezug der Bäderkarten den auf sie entfallenden Bäderpreis in der zur Deckung der Rückstände von der Gemeinde beanspruchten Höhe, jedoch höchstens 75 v.H. dieses Erlöses bei der Gemeinde zu erlegen. In diesen Erlag ist die Bäderauflage einzurechnen. Der Erlag wird jedoch gestundet

(5) Wenn die Ausgabe der Bäderkarten an die Badegäste erfolgt, verbleibt der Erlös zunächst in treuhändiger Verwahrung der Gemeinde zur Deckung der vom tatsächlichen Gebrauch des Thermalwassers zu entrichtenden Gebühr (Bäderauflage) und der vom Inhaber der Thermalbadeanstalt an die Gemeinde geschuldeten Rückstände an Gemeindeabgaben. Der Badegast hat jeweils beim Gebrauch eines Thermalbades dem Inhaber der Thermalbadeanstalt die hierauf entfallende Bäderkarte abzugeben. Der Inhaber der Thermalbadeanstalt darf in diesem Fall für die Verabreichung des Thermalbades vom Badegast nur den Zuschlag für Nebenlasten (§ 5, Abs 2) einfordern. Der Thermalbadeinhaber hat diese Bäderkarten monatlich dem Gemeindeamt vorzulegen.

(6) Das Gemeindeamt hat dem Inhaber der Thermalbadeanstalt bis 5. eines jeden Monates eine Abrechnung über die von ihm im Vormonat erlegten und die ihm auf Grund der vorgelegten Bäderkarten zukommenden Beträge auszufolgen. Dem Inhaber der Thermalbadeanstalt steht gegen den Abrechnungsbescheid die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist beim Gemeindeamt einzubringen.

(7) Aus Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrieben werden, finden die Bestimmungen der Absätze 1 - 5 keine Anwendung.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, für Kriegführende die Benützung von Telegraphen- oder Fernsprechleitungen sowie von Anlagen für drahtlose Telegraphie, gleichviel ob solche ihr selbst oder ob sie Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu untersagen oder zu beschränken.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

§ 8

(entfallen auf Grund von LGBl Nr 111/2001)

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Alle Beschränkungen oder Verbote, die von einer neutralen Macht in Ansehung der in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Gegenstände angeordnet werden, sind von ihr auf die Kriegführenden gleichmäßig anzuwenden.

Die neutrale Macht hat darüber zu wachen, daß die gleiche Verpflichtung von den Gesellschaften oder Privatpersonen eingehalten wird, in deren Eigentume sich Telegraphen- oder Fernsprechleitungen oder Anlagen für drahtlose Telegraphie befinden.

Landesrecht Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

(1) Die Ärzte, die ohne der Vorschrift des § 3 Abs 3, zu entsprechen, auf Grund der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten, LGBl S 15/1935, zur endgültigen Ausstellung von Bäderverschreibungen berechtigt gewesen sind, behalten das Recht zur endgültigen Ausstellung und Vidierung von Bäderverschreibungen noch bis zum 31. Dezember 1942 weiter.

(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestehenden Berechtigungen zum Betrieb von Thermalbadeanstalten werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie erlöschen beim Wegfall des gegenwärtigen Inhabers. Änderungen der bestehenden Thermalbadeanstalten unterliegen jedoch der Genehmigung nach § 2 dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1937 in Kraft.

(4) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.

(5) § 7 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Tatsache, daß eine neutrale Macht eine Verletzung ihrer Neutralität selbst mit Gewalt zurückweist, kann nicht als eine feindliche Handlung angesehen werden.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Armeen übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatze unterbringen.

Sie kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen.

Es hängt von ihrer Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, frei gelassen werden können.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

In Ermanglung eines besonderen Übereinkommens hat die neutrale Macht den bei ihr untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren.

Die durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschlusse zu ersetzen.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die neutrale Macht, die entwichene Kriegsgefangene bei sich aufnimmt, wird diese in Freiheit lassen. Wenn sie ihnen gestattet, auf ihren Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den Aufenthaltsort anweisen.

Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegsgefangenen, die von den Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der neutralen Macht mitgeführt werden.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Eine neutrale Macht kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Armeen durch ihr Gebiet gestatten, doch nur unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benützten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Die neutrale Macht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.

Die der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von der neutralen Macht derart zu bewachen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Diese Macht hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihr anvertrauten Verwundeten oder Kranken der anderen Armee.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Genfer Übereinkommen gilt auch für die im neutralen Gebiete untergebrachten Kranken und Verwundenten.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Als Neutrale sind anzusehen die Angehörigen eines an dem Kriege nicht beteiligten Staates.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Ein Neutraler kann sich auf seine Neutralität nicht berufen

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden im Sinne des Artikels 17b (Anm.: richtig: Artikel 17 lit. b) sind nicht anzusehen

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das aus dem Gebiete einer neutralen Macht herrührende Eisenbahnmaterial, das entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehört und als solches erkennbar ist, darf von einem Kriegführenden nur in dem Falle und in dem Maße, in dem eine gebieterische Notwendigkeit es verlangt, angefordert und benützt werden. Es muß möglichst bald in das Herkunftsland zurückgesandt werden.

Desgleichen kann die neutrale Macht im Falle der Not das aus dem Gebiete der kriegführenden Macht herrührende Material in entsprechendem Umfange festhalten und benützen.

Von der einen wie von der anderen Seite soll eine Entschädigung nach Verhältnis des benützten Materials und der Dauer der Benützung gezahlt werden.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.

Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden geschehen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.

Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatze erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden werden durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Übereinkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Ein im niederländischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 21, Absatz 3 und 4, vorgenommenen Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritte (Artikel 22, Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 24, Absatz 1) eingegangen sind.

Jede Vertragsmacht hat das Recht, in das Register Einsicht zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

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