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10000016 AT

Art. 19 V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
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Art. 19

Das aus dem Gebiete einer neutralen Macht herrührende Eisenbahnmaterial, das entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehört und als solches erkennbar ist, darf von einem Kriegführenden nur in dem Falle und in dem Maße, in dem eine gebieterische Notwendigkeit es verlangt, angefordert und benützt werden. Es muß möglichst bald in das Herkunftsland zurückgesandt werden.

Desgleichen kann die neutrale Macht im Falle der Not das aus dem Gebiete der kriegführenden Macht herrührende Material in entsprechendem Umfange festhalten und benützen.

Von der einen wie von der anderen Seite soll eine Entschädigung nach Verhältnis des benützten Materials und der Dauer der Benützung gezahlt werden.

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