10000016
AT
Art. 2 V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Bundesrecht V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Art. 2
Es ist den Kriegführenden untersagt, Truppen oder Munitions- oder Verpflegskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht durchzuführen.