Rechtsetzungsverordnung (RSV) (RSV)
Table of Provisions (19)
Statutory Text (19 Provisions)
4 1 Diese Verordnung regelt den Gesetzgebungsdienst, die Redaktionskommission und das Vorverfahren der kantonalen Rechtset- und Zweck
zung.
2 Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission fördern
die Qualität und die Einheitlichkeit der kantonalen Rechtsetzung.
Die Verordnung gilt für die Direktionen, die Staatskanzlei Geltungsbereich
und die unselbstständigen kantonalen Anstalten (Verwaltungsstellen).
von besonderer
Tragweite
Eine Rechtsänderung ist von besonderer Tragweite, wenn sie Rechts-
wesentliche finanzielle, volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Aus- änderungen
wirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Berei-
chen der Rechtsordnung bedarf und wenn der Gesetzgeber über einen
relativ erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt.
Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Rechtsetzung. Richtlinien
II. Gesetzgebungsdienst und Redaktionskommission
3 Die Direktion der Justiz und des Innern führt den Gesetz- Organisation
gebungsdienst.
a. Gesetz-
gebungsdienst
3 1 Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der b. Redaktions-
Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber, der stellvertretenden Staats- kommission
schreiberin oder dem stellvertretenden Staatsschreiber und drei weite-
ren, vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz.
Sie oder er kann sich durch die stellvertretende Staatsschreiberin oder
den stellvertretenden Staatsschreiber vertreten lassen.
1.10.23-122
1
172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Aufgaben
3 1 Der Gesetzgebungsdienst berät die federführenden Verwal-
tungsstellen bei der Erarbeitung von neuen oder zu ändernden Erlas-
sen. Er führt eine Liste der im Kantonsrat hängigen Verfassungs- und
Gesetzesänderungen.
2 Die Redaktionskommission berät den Regierungsrat in allgemei-
nen Fragen der Rechtsetzung.
3 Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission prüfen
alle Erlassentwürfe vor der Antragstellung an den Regierungsrat in
rechtlicher und gesetzgebungstechnischer Hinsicht, insbesondere in Be-
zug auf die
a. Klarheit und Verständlichkeit,
b. sprachliche und formale Richtigkeit,
c. Systematik des Aufbaus,
d. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht,
e. Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung.
2 1 Die für die Antragstellung zuständige Direktion übermit-
telt den Erlassentwurf rechtzeitig dem Gesetzgebungsdienst zur Prü-
fung.
2 Der Gesetzgebungsdienst prüft den Entwurf und die zuständige
Direktion bereinigt diesen.
3 Der Gesetzgebungsdienst übermittelt den bereinigten Entwurf mit
seiner Stellungnahme an die Redaktionskommission.
3 1 Die Redaktionskommission berät den Entwurf an einer Sit-
zung. Die oder der Vorsitzende kann auf eine Sitzung verzichten.
2 An einer Sitzung wirken drei Mitglieder der Redaktionskommis-
sion mit.
3 Eine Vertretung des Gesetzgebungsdienstes und der zuständigen
Direktion nehmen mit beratender Stimme teil.
Verfahren
a. Gesetz-
gebungsdienst
b. Redaktions-
kommission
III. Das Rechtsetzungsverfahren²
Rechtsänderun-
gen von beson-
derer Tragweite
1. Qualifizierung
und Planung
2. Konzept
1 Die federführende Verwaltungsstelle bestimmt, ob ein Neu-
erlass oder eine Erlassänderung von besonderer Tragweite ist.
2 Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite werden als Pro-
jekte in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan aufgenom-
men.
1 Für Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite erar-
beitet die federführende Verwaltungsstelle ein Konzept.
2
Rechtsetzungsverordnung (RSV)
172.16
2 Das Konzept beschreibt die Problemlage, deren Ursachen, die Ziel-
setzungen des Rechtsetzungsvorhabens und den Lösungsweg.
3 Das Konzept enthält ferner Angaben zum zeitlichen Ablauf des
Rechtsetzungsvorhabens.
4 Sind verschiedene Lösungen möglich, zeigt das Konzept Varian-
ten auf.
Der Regierungsrat verabschiedet das Konzept und beauf- 3. Beschluss
tragt die federführende Verwaltungsstelle mit der Ausarbeitung eines
Erlassentwurfs.
4 1 Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Ver- Vernehm-
bänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gelegenheit gege- lassung
ben, sich zu einem Erlassentwurf zu äussern.
2 Eine Vernehmlassung wird insbesondere dann durchgeführt, wenn
a. es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt,
b. die Gemeindeautonomie betroffen ist,
c. Körperschaften, Behörden, Verbände oder andere Organisationen
in ihren Interessen wesentlich betroffen sind oder
d. der Erlass in erheblichem Masse ausserhalb der kantonalen Ver-
waltung vollzogen wird.
3 Ist die Gemeindeautonomie betroffen, wird allen Gemeinden Gele-
genheit gegeben, sich zu äussern.
1. Zweck
1 Der Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung zu Rechts- 2. Zuständigkeit
änderungen von besonderer Tragweite. Die übrigen Vernehmlassungen und Verfahren
werden von der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei eröffnet.
2 Die Vernehmlassung wird von der zuständigen Direktion oder
der Staatskanzlei durchgeführt. Sie kann damit eine Amtsstelle beauf-
tragen.
3 Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Bei Vorliegen besonde-
rer Gründe kann es ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt
werden.
Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. 3. Frist
Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.
1 Die für die Eröffnung zuständige Stelle bestimmt, wer an- 4. Vernehm-
gehört werden soll.
2 Bei Rechtsänderungen von besonderer Tragweite werden in der
Regel die Gemeinden, die im Kantonsrat vertretenen Parteien und die
für das Sachgebiet zuständigen kantonalen Organisationen angehört.
lassungs-
teilnehmende
1.10.23 - 122
3
5. Zusammen-
stellung des
Ergebnisses und
Zugänglichkeit
Verwaltungs-
interner
Mitbericht
172.16
Rechtsetzungsverordnung (RSV)
1 Die zuständige Verwaltungsstelle stellt das Vernehmlas-
sungsergebnis zusammen.
2 Das Vernehmlassungsergebnis wird in der Weisung und in den
Erwägungen des Regierungsrates zusammenfassend dargestellt.
3 Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen unter-
liegen nicht dem Amtsgeheimnis und können bei der zuständigen
Direktion eingesehen werden.
Mit der Eröffnung der Vernehmlassung werden in der Regel
die Direktionen und die Staatskanzlei zu einem Mitbericht eingeladen.
Inkrafttreten
IV. Schlussbestimmung
4
1 OS 56, 391.
2 Eingefügt durch RRB vom 13. Juli 2022 (OS 77, 422; ABI 2022-07-22). In Kraft
seit 1. November 2022.
3 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2022 (OS 77, 422; ABI 2022-07-22). In Kraft
seit 1. November 2022.
4 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2023 (OS 78, 305; ABI 2023-06-09). In Kraft
seit 1. September 2023.