Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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172.16 RSVOLÉGOSL CH-ZH

Art. 17 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 17

Mit der Eröffnung der Vernehmlassung werden in der Regel

die Direktionen und die Staatskanzlei zu einem Mitbericht eingeladen.

Inkrafttreten

IV. Schlussbestimmung

← Art. 16 Rechtsetzungsverordnung (RSV) Art. 18. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. →

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