Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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172.16 RSVOLÉGOSL CH-ZH

Art. 11 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 11

Der Regierungsrat verabschiedet das Konzept und beauf- 3. Beschluss

tragt die federführende Verwaltungsstelle mit der Ausarbeitung eines

Erlassentwurfs.

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