Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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172.16 RSVOLÉGOSL CH-ZH

Art. 12 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 12

4 1 Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Ver- Vernehm-

bänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gelegenheit gege- lassung

ben, sich zu einem Erlassentwurf zu äussern.

2 Eine Vernehmlassung wird insbesondere dann durchgeführt, wenn

a. es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt,

b. die Gemeindeautonomie betroffen ist,

c. Körperschaften, Behörden, Verbände oder andere Organisationen

in ihren Interessen wesentlich betroffen sind oder

d. der Erlass in erheblichem Masse ausserhalb der kantonalen Ver-

waltung vollzogen wird.

3 Ist die Gemeindeautonomie betroffen, wird allen Gemeinden Gele-

genheit gegeben, sich zu äussern.

1. Zweck

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