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131.3 CH-ZH

Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

Die Gemeindeammänner führen über die Beglaubigungen von

Unterschriften, Abschriften, Auszügen und Daten von Privaturkunden

ein Register.

Es dürfen nur die Register der Kantonalen Drucksachen-

und Materialzentrale verwendet werden.

1 Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers

beizufügen.

2 Die Beglaubigungen dürfen erst nach deren Eintragung in das

Register ausgehändigt werden.

II. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

1 Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen

richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB4.

2 Unzulässig ist die Beglaubigung

a. von Bleistiftunterschriften,

b. von Unterschriften auf Bürgschaftserklärungen natürlicher Per-

sonen mit einem 2000 Franken übersteigenden Haftungsbetrag,

c. von Unterschriften und Fotografien auf Schriftstücken, die geeignet

sind, einen falschen Schein hinsichtlich ihrer Bedeutung zu erwecken.

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Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

3 Die Übereinstimmung der auf einer Fotografie abgebildeten Per-

son mit derjenigen, auf die das mit der Fotografie versehene Dokument

lautet, darf nur beglaubigt werden, sofern die beglaubigende Person

der Bildaufnahme selber beigewohnt hat oder diese Übereinstimmung

sich mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und

abgebildeter Person ergibt.5

1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines

Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen

im Beglaubigungsregister einzutragen.

2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt

eine einmalige Kontrollunterschrift.

3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden

Person durch Zeugen haben auch diese im Beglaubigungsregister zu

unterzeichnen.

4 Die Unterschriften oder Handzeichen können auch in einem be-

sonderen, zum Beglaubigungsregister gehörenden Unterschriftenbuch

eingetragen werden.

1 Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der Ge-

meindeammann befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche

Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und

die Unterzeichnung im Beglaubigungsregister durch eine bevollmäch-

tigte Person vollziehen zu lassen (§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB4).5

2 Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung

enthalten, dass die ausstellende Person und gegebenenfalls das Unter-

nehmen, als deren Organ sie handelt, alle Formen einer missbräuch-

lichen Verwendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen gegen Staat, Gemeinde und Gemeinde-

ammann verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber An-

sprüchen Dritter verpflichte. Diese Vollmachten sind bei den Akten

zum Beglaubigungsregister aufzubewahren.5

3 Der Gemeindeammann ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht

zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzu-

lehnen.

1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters

oder einer Vertreterin einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft

oder juristischen Person ist der Unterzeichner oder die Unterzeich-

nerin nur mit den eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch ent-

sprechende Einschränkungen der Anschein zu vermeiden, dass mit der

Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für

die Firma bescheinigt werde.5

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Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Gemeindeammann nur

vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages

sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertre-

tungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt

mit genauer Bezeichnung der Belege ohne Schlussfolgerungen zu

bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Beglaubigungsregis-

ters zu legen.

1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel

nach folgender Formel durchgeführt:5

«Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen

(... persönlich anerkannten ... durch die/den Bevollmächtigte/n NN

anerkannten...) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN

(oder) der/des durch Vorlegung eines ... (Bezeichnung der Aus-

weispapiere) sich ausweisenden NN ...

(oder) der/des NN, deren/dessen Identität von der/dem mir

persönlich bekannten NN bestätigt wurde wird hiermit amtlich

bezeugt.>>>

Ort, Datum und Unterschrift.

2 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo

es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echt-

heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes

und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist

die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier angebracht,

so soll dies der Gemeindeammann in der Beglaubigung erwähnen.

III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen

1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus

Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB4 zu

verfahren.

2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen

der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort

mit der Urschrift zu vergleichen.

3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs-

formel, wo es geboten erscheint, beigefügt werden, dass die Beglaubi-

gung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über die Bedeutung

und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.

4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines

mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt

wird.

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IV. Sicherung des Datums

Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts-

blatt in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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1 OS 46, 658 und GS I, 91.

2 LS 131.1.

3 LS 211.1.

4 LS 230.

5 Fassung gemäss B vom 25. September 2002 (OS 58, 146). In Kraft seit 1. August

2003.

6 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 840; ABI 2010, 2525). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

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