Art. 6 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
Art. 6
1 Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der Ge-
meindeammann befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche
Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und
die Unterzeichnung im Beglaubigungsregister durch eine bevollmäch-
tigte Person vollziehen zu lassen (§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB4).5
2 Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung
enthalten, dass die ausstellende Person und gegebenenfalls das Unter-
nehmen, als deren Organ sie handelt, alle Formen einer missbräuch-
lichen Verwendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegen Staat, Gemeinde und Gemeinde-
ammann verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber An-
sprüchen Dritter verpflichte. Diese Vollmachten sind bei den Akten
zum Beglaubigungsregister aufzubewahren.5
3 Der Gemeindeammann ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht
zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzu-
lehnen.