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131.3 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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Art. 6

1 Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der Ge-

meindeammann befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche

Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und

die Unterzeichnung im Beglaubigungsregister durch eine bevollmäch-

tigte Person vollziehen zu lassen (§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB4).5

2 Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung

enthalten, dass die ausstellende Person und gegebenenfalls das Unter-

nehmen, als deren Organ sie handelt, alle Formen einer missbräuch-

lichen Verwendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen gegen Staat, Gemeinde und Gemeinde-

ammann verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber An-

sprüchen Dritter verpflichte. Diese Vollmachten sind bei den Akten

zum Beglaubigungsregister aufzubewahren.5

3 Der Gemeindeammann ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht

zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzu-

lehnen.

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