131.3
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
Art. 3
1 Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers
beizufügen.
2 Die Beglaubigungen dürfen erst nach deren Eintragung in das
Register ausgehändigt werden.
II. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen