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131.3 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

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Art. 7

1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters

oder einer Vertreterin einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft

oder juristischen Person ist der Unterzeichner oder die Unterzeich-

nerin nur mit den eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch ent-

sprechende Einschränkungen der Anschein zu vermeiden, dass mit der

Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für

die Firma bescheinigt werde.5

2

Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

131.3

2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Gemeindeammann nur

vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages

sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertre-

tungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt

mit genauer Bezeichnung der Belege ohne Schlussfolgerungen zu

bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Beglaubigungsregis-

ters zu legen.

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