Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
Art. 7
1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters
oder einer Vertreterin einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft
oder juristischen Person ist der Unterzeichner oder die Unterzeich-
nerin nur mit den eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch ent-
sprechende Einschränkungen der Anschein zu vermeiden, dass mit der
Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für
die Firma bescheinigt werde.5
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Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
131.3
2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Gemeindeammann nur
vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages
sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertre-
tungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt
mit genauer Bezeichnung der Belege ohne Schlussfolgerungen zu
bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Beglaubigungsregis-
ters zu legen.