Bezahlung der Gebühren
Table of Provisions (14)
Statutory Text (14 Provisions)
1. Die im Kanton zu erhebenden fremdenpolizeilichen Gebühren sind in den von der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Grenzen festgesetzt.
2. Ausser den Verfahrungskosten (Stempelgebühren und Portospesen) dürfen nur die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Gebühren erhoben werden.
1. Der Gesuchsteller, der Arbeitgeber und die Verwandten haften solidarisch mit dem Schuldner für die Bezahlung der Gebühren.
1. Der Vorsteher des mit der Fremdenpolizei beauftragten Departements ist ermächtigt, in besonderen Fällen die Entrichtung von fremdenpolizeilichen Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsteher der zuständigen Dienstabteilung übertragen.
1. Dem Kanton zukommende Gebühren
a) Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt: 65 Franken
b) Erteilung eines Passierscheines: 50 Franken
c) Gesuch um Ausstellung eines Auszuges aus dem Strafregister: 25 Franken
2. Für ledige Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die unter Buchstabe a aufgeführte Gebühr auf 30 Franken und die unter Buchstabe aufgeführte Gebühr auf 12 Franken 50.
3. Es wird auch erhoben, unter Vorbehalt der in Artikel 8 Absatz 4 GebV-AIG vorgesehenen Fälle, folgende Gebühr, die beträgt
a) für das Ausstellen, das Ersetzen und jede andere Abänderung eines nicht-biometrischen Aufenthaltstitels: 10 Franken
b) * für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis: 15 Franken
1. Zwischen Kanton und Gemeinden zu verteilende Gebühren
a) Einreisebewilligung, Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung: 65 Franken
b) Kurzfristige Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung oder deren Verlängerung: 65 Franken
c) * Niederlassungsbewilligung: 95 Franken
cbis) * Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung: 65 Franken
d) * andere Abänderung eines Aufenthaltstitels oder Ausstellen eines Duplikats eines Aufenthaltstitels: 40 Franken
e) * Adresswechsel im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS): 30 Franken
f) * Adresswechsel im Ausland oder Wechsel der Postadresse für Grenzgänger: 30 Franken
g) Einverständnis: 65 Franken
2. Für ledige Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die unter Buchstaben a, b, c, cbis, d und g aufgeführte Gebühr auf 30 Franken und die Gebühr gemäss Buchstaben e und f auf 20 Franken.
3. Obenstehende Gebühren werden nach Abzug der vom Staatssekretariat für Migration für die Behandlung der Angaben im ZEMIS erhobenen Taxe, welche pro Fall sechs Franken betragen, unter dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis 50 Prozent Staat und 50 Prozent Gemeinde aufgeteilt.
1. Folgende Gebühr fällt den Gemeinden zu
a) Anmeldung 25 Franken
1. Während der Übergangsphase werden folgende Gebühren erhoben
a) Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA 350 Franken
b) Bewilligung EG/EFTA für eine selbständige Erwerbstätigkeit 350 Franken
c) kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA 150 Franken
d) nicht kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA 100 Franken
e) Grenzgängerbewilligung 100 Franken
f) ...
g) * Verweigerung 100 Franken
h) * Zustimmung 100 Franken
2. Der Arbeitgeber schuldet die Gebühr bei Erhalt des positiven Vorentscheids oder der Verweigerung. Die Gebühr kommt dem Kanton zu.
1. Folgende Gebühren fallen dem Staat zu
a) * Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung, Ermächtigung zur Visaerteilung, Einreisebewilligung für Grenzgänger, interne Zusicherung der Bewilligung bei erstmaliger Arbeitsaufnahme: 95 Franken
b) * ...
c) Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbe willigung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt: 65 Franken
d) * Rückreisevisa oder Änderung eines Visums, welches vom Staatssekretariat für Migration oder durch eine diplomatische oder konsularische Schweizervertretung im Ausland erteiltworden ist: 80 Euro
e) * Überprüfung und Zustimmung einer Verpflichtungserklärung: 30 Franken
f) Erteilung eines Passierscheines: 50 Franken
2. Für ledige Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die Gebühr gemäss Buchstabe a auf 60 Franken. Für Kinder von 6 bis 12 Jahren beläuft sich die Gebühr gemäss Buchstabe d auf 40 Euro.
3. Obenstehende Gebühren werden nach Abzug der vom Staatssekretariat für Migration für die Behandlung der Angaben im ZEMIS erhobenen Taxe in der Höhe von 6 Franken pro Fall dem Kanton überwiesen.
4. Gegebenenfalls werden auch folgende Gebühren erhoben
a) für das Ausstellen, das Ersetzen und alle anderen Abänderungen eines biometrischen Aufenthaltstitels: 22 Franken
b) für das Ausstellen, das Ersetzen und alle anderen Abänderungen eines nicht-biometrischen Aufenthaltstitels: 10 Franken
c) sowie eine Gebühr für das Aufbereiten und Erfassen der biometrischen Daten, welche beträgt: 20 Franken
1. Zwischen Kanton und Gemeinde zu verteilende Gebühren
a) * Kurzaufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung | 95 Franken
b) * Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung, der Aufenthaltsbewilligung oder der Grenzgängerbewilligung | 75 Franken
c) * ...
d) * Niederlassungsbewilligung | 95 Franken
e) Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung | 65 Franken
f) * andere Abänderungen eines Aufenthaltstitels oder Ausstellung eines Duplikats eines Aufenthaltstitels | 40 Franken
g) * Adresswechsel im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) | 30 Franken
h) * Änderung des Arbeitgebers oder des Arbeitsortes für Grenzgänger | 95 Franken
i) * Adresswechsel im Ausland für Grenzgänger | 30 Franken
j) * Verlängerung der vorläufigen Aufnahme | 40 Franken
k) * ...
2. Für ledige Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die unter Buchstaben a, b, d, und h aufgeführte Gebühr auf 60 Franken, die unter Buchstaben e, f und j aufgeführte Gebühr auf 30 Franken und die unter Buchstaben g und i aufgeführte Gebühr auf 20 Franken.
3. Obenstehende Gebühren werden nach Abzug der vom Staatsekretariat für Migration erhobenen Gebühren für die Behandlung der im ZEMIS vorhandenen Angaben, welche pro Fall 6 Franken betragen, im Verhältnis 50 Prozent für den Kanton und 50 Prozent für die Gemeinden aufgeteilt.
1. Folgende Gebühren fallen den Gemeinden zu
a) Vormeinung zu dem erstmals eingereichten Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung 20 Franken
b) Anmeldung 25 Franken
c) * Überprüfung einer Verpflichtungserklärung, nebst den Kosten 10 Franken
1. Folgende Gebühren werden erhoben
a) Jahresaufenthaltsbewilligung 500 Franken
b) Kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung 250 Franken
c) nicht kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung 100 Franken
d) Grenzgängerbewilligung 100 Franken
e) Bewilligung für Arbeitgeberwechsel 100 Franken
f) ...
g) Verlängerung der Bewilligung 100 Franken
h) ...
i)* Asylsuchende und schutzbedürftige Personen 50 Franken
j)* Verweigerung 100 Franken
k)* Zustimmung 100 Franken
2. Der Arbeitgeber schuldet die Gebühr bei Erhalt des positiven Vorentscheids. Die Gebühr kommt dem Kanton zu.
1. Folgende Gebühren können sowohl vom Kanton wie auch von den Gemeinden erhoben werden
a) Ausstellung einer Wohnsitz- oder Niederlassungsbestätigung 10 Franken
b) Visieren amtlicher Urkunden, Adressennachforschungen usw. nebst Kosten 10 Franken
1. Das Gesetz über den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ist für alle anderen Entscheide anwendbar.
1. Alle vorliegendem Reglement entgegen lautende Bestimmungen, namentlich der Beschluss über die Feststellung der fremdenpolizeilichen Gebühren vom 29. Mai 2002 und des Ausführungsreglements betreffend den Verteilungsmodus der zwischen Kanton und Gemeinden zu erhebenden fremdenpolizeilichen Gebühren vom 10. Oktober 1967 sind aufgehoben.
2. Das für die Sicherheit zuständige Departement ist mit der Anwendung dieses Reglements beauftragt.
3. Vorliegendes Reglement wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.