142.104
CH-VS
Art. 1 Reglement über die Festsetzung der fremdenpolizeilichen Gebühren und den Verteilungsmodus zwischen Kanton und Gemeinden
Art. 1 Reglement über die Festsetzung der fremdenpolizeilichen Gebühren und den Verteilungsmodus zwischen Kanton und Gemeinden
1. Die im Kanton zu erhebenden fremdenpolizeilichen Gebühren sind in den von der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Grenzen festgesetzt.
2. Ausser den Verfahrungskosten (Stempelgebühren und Portospesen) dürfen nur die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Gebühren erhoben werden.