Gesetz über den Zusammenschluss von Gemeinden
Table of Provisions (50)
Statutory Text (50 Provisions)
1 Zwei oder mehr Gemeinden können einen Konsortium zur Ausübung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben von ihrer Zuständigkeit bilden.
2 Sofern in der Satzung vorgesehen, kann dem Konsortium die Durchführung von Nebenaufgaben durch Leistungsaufträge übertragen werden.
3 Das Konsortium ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die vorliegende Gesetzgebung findet auf alle Konsortien Anwendung, sofern nicht durch Spezialgesetze anders bestimmt ist.
Der Konsortium kann freiwillig, durch Beschluss der jeweiligen Gemeindeversammlungen oder Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden, errichtet werden.
1. Der Verband kann durch Dekret des Staatsrates zwangsweise errichtet werden, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, wenn dies für die rationelle Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten gerechtfertigt ist und eine freiwillige Gründung nicht möglich ist, namentlich wegen der Weigerung einer oder mehrerer Gemeinden oder mangels Einigung unter denselben.
2. Gegen das Dekret über die Verbandsgründung kann jede betroffene Gemeinde innert 60 Tagen beim Grossen Rat Beschwerde einreichen.
3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; der Grosse Rat entscheidet innert 6 Monaten nach Eingang der Beschwerde.
4. Der Entscheid des Grossen Rates ist innert 30 Tagen beim Kantonalen Verwaltungsgericht anfechtbar.
Der Konsortialvertrag
Das Konsortium unterliegt der Satzung des Konsortiums.
Die Satzung muss angeben
a) die konsortiierten Gemeinden;
b) die Bezeichnung des Konsortiums;
c) den Zweck des Konsortiums und die an dieses delegierten kommunalen Zuständigkeiten;
d) das Einzugsgebiet und den Sitz;
e) die Dauer des Konsortiums;
f) die Konsortiumsorgane, ihre Zusammensetzung, ihre Funktionsweise und das Stimmrecht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes;
g) die Finanzierungsform und den Verteilungsschlüssel der laufenden Verwaltungsausgaben und der Investitionen unter den einzelnen Gemeinden;
h) die Delegation von Zuständigkeiten an die Delegation und die Konsortiumsverwaltung;
i) die satzungsgemäßen Aufgaben des externen Kontrollorgans;
l) die Modalitäten der Liquidation des Konsortiums und die Bestimmung des Konsortiumsvermögens im Falle der Auflösung;
m) die Bestimmungen bezüglich Aspekten wie der finanziellen Beteiligung, der Eigentumsverhältnisse und der technisch-geschäftlichen Aspekte im Falle des Beitritts neuer Gemeinden;
n) die gemäß Art. 1 Abs. 2 delegierten Aufgaben;
o) jede andere Norm zur Organisation und Funktionsweise des Konsortiums, die nicht ausdrücklich einer Konsortiumsordnung überlassen ist.
1. Im Falle einer freiwilligen Gründung wird der Statutenentwurf von einer Delegation der Gemeinderäte der interessierten Gemeinden erstellt.
2. Der Statutenentwurf wird von den Gemeindeversammlungen bzw. den Gemeinderäten im Rahmen der Beschlussfassung über den Beitritt zum Konsortium angenommen.
3. Die Annahme der Konsortialstatuten entspricht der Annahme einer Gemeindeordnung gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
4. Die Delegation der Gemeinderäte übermittelt die Konsortialstatuten dem Staatsrat, der innert 60 Tagen über allfällige Meinungsverschiedenheiten oder Einsprüche der interessierten Gemeinden entscheidet und sie ratifiziert; der Entscheid muss begründet werden.
1 Im Falle einer Zwangsgründung wird die Satzung nach den Bestimmungen von Art. 7 erlassen.
2 Sorgen die betroffenen Gemeinden nicht innerhalb von 6 Monaten dafür, wird die Satzung vom Staatsrat erlassen, nachdem er die Gemeinden angehört hat; Art. 4 ist analog anwendbar.
Das Konsortium erwirbt Rechtspersönlichkeit mit der Ratifizierung oder der Verabschiedung der Satzung durch den Staatsrat.
1 Die Statuten können jederzeit auf Vorschlag geändert werden
a) einer Mitgliedsgemeinde;
b) der Konsortialdelegation;
c) der kantonalen Aufsichtsbehörde.
2 Die Konsortialdelegation prüft die Vorschläge gemäss Buchstaben a) und c) und leitet sie mit ihrer schriftlichen Stellungnahme an die Konsortialgemeinden weiter; im Übrigen ist das Verfahren gemäss Art. 7 sinngemäss anwendbar.
Eine Statutenänderung kann jederzeit vom Staatsrat auferlegt werden, nachdem der Konsortialverband und die Gemeinden vorgängig angehört wurden; Artikel 4 ist sinngemäss anwendbar.
Die Anzahl der Mitglieder der Konsortialorgane kann nur zu Beginn einer Wahlperiode geändert werden.
Auf den Beitritt neuer Gemeinden sind die Artikel 10 bis 11 und die Satzungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
1 Die obligatorischen Organe des Konsortiums sind
a) der Konsortialrat;
b) die Konsortialdelegation.
2 Die Organe des Konsortiums bleiben vier Jahre im Amt.
3 Die Prüfung der finanziellen Gebarung obliegt einem externen Kontrollorgan.
4 Die Satzung kann den Konsortialrat ermächtigen, Entscheidungsbefugnisse an die Delegation zu delegieren, wie auch die Delegation, diese an den Sekretär und an die Konsortialverwaltung zu delegieren; die Bestimmungen des Gemeindeordnunggesetzes sind anwendbar.
1 Der Konsortialrat setzt sich aus einem Vertreter und einem Stellvertreter pro Gemeinde zusammen. Der Stellvertreter nimmt nur bei Abwesenheit des Inhabers teil.
1 Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Statuten hat jede Gemeinde Anspruch auf eine Anzahl von Stimmen im Verbandsrat, die im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl steht.
2 Die Modalitäten werden durch die Statuten festgelegt.
3 Ausnahmsweise kann eine Gemeinde die absolute Stimmenmehrheit haben.
4 Jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens eine Stimme.
5 Die Vertreter handeln auf Weisung der Gemeindevorstände der Gemeinden und erstatten diesen jährlich Bericht.
6 Die Vertreter können vom ernennenden Organ abberufen werden, wobei das Recht des Gemeindevorstandes auf Anordnung einer vorübergehenden Suspendierung vorbehalten bleibt; in diesem Fall nimmt der Stellvertreter teil.
1. Der Konsortialrat ist, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Gemeinden, das oberste Organ des Konsortiums.
2. Insbesondere
a) prüft und genehmigt er die Voranschläge und Rechnungen des Konsortiums;
b) übt er die Aufsicht über die Konsortialverwaltung aus;
c) genehmigt er die Investitionsausgaben;
d) nimmt er die Ernennungen seiner Zuständigkeit vor;
e) beschliesst er die Konsortialarbeiten auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen und definitiven Projekten und gewährt die erforderlichen Kredite;
f) genehmigt er namentlich den Erwerb, die Schenkung, die Erbschaft, den Tausch, die Miete, die Veräusserung oder die Zweckentfremdung des Konsortialvermögens;
g) erlässt, ändert, sistiert und hebt er die Konsortialreglemente auf;
h) ermächtigt er die Delegation, Klagen einzuleiten, vor Gericht zu treten, Vergleiche zu schliessen oder Kompromisse einzugehen; vorbehalten bleiben die Verwaltungsverfahren;
i) übt er alle Zuständigkeiten aus, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
3. Die Konsortialsatzung kann für die Zuständigkeiten gemäss den Buchstaben c), e), f), h) und i) des vorstehenden Absatzes die Entscheidungsdelegation zugunsten der Delegation vorsehen und deren Grenzen festlegen.
4. Der Konsortialrat setzt die Frist fest, innerhalb derer der Kredit gemäss den Buchstaben c) und e) verfällt, wenn er nicht genutzt wird.
1 Der Konsortialrat tritt mindestens in zwei ordentlichen Jahressitzungen zusammen, zum im Statut vorgesehenen Zeitpunkt, zur Prüfung und Beschlussfassung über die Rechnungslegung des Konsortiums.
Darüber hinaus, wenn dies beantragt wird
a) von der Konsortialdelegation;
b) von mindestens einem Fünftel der Gemeinden der angeschlossenen Kommunen, mit schriftlichem und begründetem Antrag an die Delegation, unter Angabe der zu erörternden Gegenstände; die Delegation legt den Termin der Sitzung fest und ordnet deren Einberufung innerhalb von 60 Tagen an.
2 Der Konsortialrat tritt in öffentlicher Sitzung zusammen und kann nur dann beraten und Beschlüsse fassen, wenn Vertreter der Gemeinden anwesend sind, die über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen.
3 Der Konsortialrat wird von einem Präsidenten geleitet, der gemäß den Satzungsbestimmungen ernannt wird.
4 Sofern im Statut nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Konsortialrat mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
1 Der Verbandsrat funktioniert und fasst Beschlüsse zudem sinngemäss nach den Bestimmungen der Artikel 46 Abs. 1, 50 Abs. 3, 51, 52, 55, 57, 62, 64, 65, 66 des Gemeindegesetzes.
2 Die Satzung regelt im Übrigen die Funktionsweise des Verbandsrates.
3 Jede Gemeinde kann über ihren Vertreter Anträge zu Gegenständen, die in die Zuständigkeit des Verbandsrates fallen, in Form einer Motion einreichen.
4 Die Motion wird von der Delegation geprüft, welche sie innert 6 Monaten den Gemeinden vorberät.
5 Der Verbandsrat entscheidet über die Motion innert eines Jahres nach ihrer Einreichung.
1. Die Konsortialdelegation setzt sich aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern zusammen, einschließlich des Vorsitzenden.
1 Die Verbandsdelegation wird vom Verbandsrat in der konstituierenden Sitzung ernannt. [1]
2 Wählbar sind alle Bürger, die im Verbandsgebiet wohnhaft und stimmberechtigt sind.
3 Die Wahl erfolgt stillschweigend, wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu Wählenden nicht übersteigt.
4 Bei der Wahl der Mitglieder der Verbandsdelegation muss der Verbandsrat nach Möglichkeit Kriterien wie Erfahrung, Ausbildung, gerechte Vertretung der Verbandsgemeinden und der politischen Gruppierungen im Verbandsgebiet berücksichtigen.
5 Die Funktion eines Mitglieds der Verbandsdelegation ist unvereinbar mit jener eines Staatsrates, eines Mitglieds des Verbandsrates oder eines Angestellten des Verbandes.
[1] Abs. geändert durch G vom 12.3.2012; in Kraft seit 8.5.2012 - ABl 2012, 171.
1 Der Präsident und der Vizepräsident der Konsortialdelegation werden von der Delegation aus ihren Reihen in geheimer Abstimmung gewählt.
**2 Die Wahl erfolgt stillschweigend, wenn nur ein Vorschlag vorliegt.**
1 Die Verbandsdelegation leitet die Verwaltung des Verbandes und wahrt dessen Interessen; sie ist insbesondere das ausführende Organ der Beschlüsse des Verbandsrates und vertritt den Verband gegenüber Dritten.
2 Die Verbandsdelegation übt insbesondere folgende Funktionen aus
a) sie erstellt jährlich den Voranschlag und die Jahresrechnung;
b) sie sorgt für den Einzug der Beiträge der Gemeinden, der Abgaben und Beiträge von öffentlichen Körperschaften sowie der Finanzierungen aus anderen Quellen;
c) sie sorgt für den Einzug der Forderungen und die Begleichung der Verbindlichkeiten im Rahmen des Voranschlags;
d) sie sorgt für die Ausführung der Verbandsreglemente;
e) sie ernennt an ihrer ersten Sitzung den Präsidenten und den Vizepräsidenten;
f) sie ernennt die Angestellten des Verbandes.
3 Die Delegation übt die ihr gemäss Art. 17 Abs. 3 übertragenen Entscheidungsbefugnisse aus.
Die Konsortialdelegation funktioniert analog zu den Bestimmungen des Titels II Kapitel IV des Kommunalorgangesetzes, ausgenommen die Art. 80, 81, 82, 106 bis einschließlich 112, und 116.
1 Der Verbandssekretär wird von der Verbandsdelegation ernannt.
2 Er fungiert gleichzeitig als Sekretär des Verbandsrats.
3 Auf die Verbandsangestellten sind die Bestimmungen von Titel III Kapitel I des Gemeindegesetzes sinngemäss anwendbar.
1 Die Konsortien müssen ein externes Kontrollorgan einrichten.
2 Dieses arbeitet nach den in der Gemeindeordnung und im Reglement über das Finanzwesen und die Rechnungsführung der Gemeinden vorgesehenen Modalitäten.
1 Jeder Konsortiumsverband (Consorzio) finanziert sich durch
a) die Beteiligungsquoten der Gemeinden;
b) die Erhebung von Steuern und Beiträgen;
c) Subventionen öffentlicher Körperschaften;
d) andere, durch die Satzung festgelegte Quellen.
2 Der Konsortiumsverband (Consorzio) darf keine Steuern erheben.
Die Satzung legt die Modalitäten der Aufteilung der Konsortiumsausgaben auf die Gemeinden fest.
Finanzierung Konsortiumsinvestitionen [2]
[2] Randnote geändert durch LG vom 12.3.2012; in Kraft getreten am 1.6.2012 – ABl. 2012, 199.
[3] **1** Die beteiligten Gemeinden haften für ihre Quoten gemäss den von den Gemeinden genehmigten Verbandsstatuten.
**2** Die Statuten legen fest, ob die Finanzierung und Amortisation neuer Investitionen sowie jene bereits realisierter Verbandsinvestitionen zulasten des Verbands oder direkt zulasten der beteiligten Gemeinden gehen.
**3** Gehen die Finanzierung und Amortisation der Investitionen direkt zulasten der beteiligten Gemeinden, so zahlen die Gemeinden dem Verband parallel zum Fortschritt der Investitionen und auf Anfrage ihre Anteilquoten der Investition abzüglich allfälliger Subventionen, indem sie diese in den Gemeindekonten aktivieren. Für bereits realisierte Investitionen vereinbart die Delegation mit den Gemeinden die Modalitäten zur Übernahme des Restwerts.
**4** Dem Verband, dem die Eröffnung von Krediten auf dem Geldmarkt verweigert wird, kann der Staatsrat eine Garantie bei einem oder mehreren Bankinstituten gewähren; in diesem Fall kann der Verband speziellen Aufsichtsmassnahmen unterworfen werden, die vom Staatsrat festgelegt werden.
**5** Der Staatsrat kann Richtlinien für die Anwendung dieses Artikels erlassen und besondere Aspekte in der Ausführungsverordnung regeln.
[3] Art. geändert durch L 12.3.2012; in Kraft seit 1.6.2012 - BU 2012, 199.
1 Der Statut listet die auferlegbaren Abgaben und Beiträge auf.
2 Die vom Konsortialrat verabschiedete Satzung legt die steuerpflichtigen Subjekte, die Berechnungskriterien und den Betrag fest.
1 Für die Führung der Buchhaltung sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Verordnung über das Finanzhaushalts- und Rechnungswesen der Gemeinden sinngemäss anwendbar.
2 Der Staatsrat sorgt für die schrittweise Einführung des neuen harmonisierten Rechnungsmodells in allen Verbänden.
3 Er erlässt die Bestimmungen für die Genehmigung der einzelnen Rechnungspläne, die Richtlinien und die Bewertungskriterien für die Erstellung der Bilanzen.
4 Besondere sektorspezifische Bestimmungen bleiben vorbehalten.
1 Das Konsortium muss sich einen Finanzplan zulegen, gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2 Der Finanzplan ist dem Konsortialrat zur Diskussion vorzulegen.
3 Die Konsortialdelegation sendet den Gemeinden eine Kopie des Finanzplans mindestens zwei Monate vor der Sitzung des Konsortialrates, in der dieser diskutiert wird, präventiv zu.
4 Konsortien von geringer Bedeutung können in den Statuten auf die Erstellung des Finanzplans verzichten.
Die Konsortialdelegation übermittelt den Gemeinden und dem Staatsrat eine Kopie der Voranschläge, spätestens zwei Monate vor der Sitzung des Konsortialrates.
1 Die Verbandsdelegation sendet eine Kopie der Jahresrechnungen an die Gemeinden, an den Staatsrat und an die externe Kontrollstelle, mindestens zwei Monate vor der Sitzung des Verbandsrats.
2 Die externe Kontrollstelle erstellt ihren Bericht zuhanden der Delegation und der Gemeinden innerhalb eines Monats nach der Sitzung des Verbandsrats.
3 Die Gemeinden der Verbandsgemeinden können punktuelle Überprüfungen und Auskünfte bei der Kontrollstelle anfordern.
4 Die Verbandsdelegation übermittelt eine Kopie der genehmigten Jahresrechnungen an den Staatsrat.
Einbezug der Gemeinden; Information an die Gemeinden
1 Projekte, Kostenvoranschläge und Finanzierungsplan betreffend Investitionen sind den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden mindestens vier Monate vor der Sitzung des Verbandsrates vorab zu unterbreiten.
2 Die weiteren Gegenstände gemäss Art. 17 sind den Gemeinderäten mindestens zwei Monate vor der Sitzung des Verbandsrates zu unterbreiten.
3 Falls der Gemeinderat einer Verbandsgemeinde dies verlangt, ist die Verbandsdelegation jederzeit verpflichtet, Auskünfte und Unterlagen über die Führung des Verbandes zu erteilen.
4 Die Gemeinderäte informieren ihre Legislative jährlich über die Tätigkeit des Verbandes.
Die Gemeinde ist, vertreten durch den Gemeinderat, zur Erhebung von Beschwerden gegen die Entscheide der Konsortialorgane und zu den Einsprachen gemäss Art. 7 Abs. 4, 10 Abs. 2, 43 Abs. 2 und 46 berechtigt.
1 Die Satzungen des Konsortiums werden vom Konsortialrat beschlossen.
2 Die Satzungen werden in allen Konsortialgemeinden dreißig Tage lang öffentlich ausgelegt; während dieser Frist kann jede Person oder Körperschaft, die direkt betroffen ist, beim Staatsrat Rekurs gegen die darin enthaltenen Bestimmungen einlegen. [4]
3 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Art. 186 ff. des Gemeindegesetzes sinngemäss anwendbar.
[4] Abs. geändert durch G. vom 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl. 2013, 471.
Für die Erfüllung konsortialer Aufgaben durch Vereinbarungen und Leistungsaufträge gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Das Dekret zur Gründung oder Auflösung eines Konsortiums muss im Amtsblatt und am Anschlagbrett der konsortiierten Gemeinden veröffentlicht werden.
1 Der Präsident der Konsortialdelegation sorgt innerhalb von fünf Tagen für den Aushang an den Amtstafeln aller konsortiierten Gemeinden und für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Beschlüsse des Konsortialrates und, wenn das allgemeine Interesse dies erfordert, der Beschlüsse der Konsortialdelegation.
2 Für den Fristbeginn ist die Veröffentlichung im Amtsblatt maßgebend.
Auf die Konsortialgüter sind die Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Was die Aufsicht des Staates über das Konsortium und die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Konsortialorgane betrifft, so sind die Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes analog anwendbar.
1 Nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist wird das Konsortium liquidiert, es sei denn, es wurde eine Verlängerung beschlossen.
2 Für die Entscheidung über die Verlängerung ist das Verfahren gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 7 dieses Gesetzes anzuwenden.
1. Für die Auflösung eines Konsortiums ist, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, ein Beschluss mit absoluter Mehrheit der Konsortialgemeinden und der Stimmen des Konsortialrates erforderlich, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Staatsrat.
2. Die Mitgliedsgemeinden haben das Recht, den Beschluss des Staatsrates innert 60 Tagen beim Grossen Rat anzufechten.
3. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Der Grosse Rat entscheidet innert 6 Monaten nach Eingang des Rekurses.
4. Der Beschluss des Grossen Rates kann innert 30 Tagen beim Kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden.
1 Nach Anhörung der Gemeinden der konsortialen Gemeinden kann der Staatsrat von Amtes wegen den Konsortium auflösen, wenn dieses
a) die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
b) die Tätigkeit, für die es gegründet wurde, nicht mehr ausübt; oder
c) eine Tätigkeit ausübt, die nicht mehr von einem öffentlichen Interesse getragen wird.
2 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Liquidation fest und entscheidet über die Verwendung des Konsortialvermögens.
3 Gegen das Auflösungsdekret steht den Gemeinden und den Konsortialorganen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung das Rekursrecht an das kantonale Verwaltungsgericht zu.
1 Nach Auflösung erfolgt die Liquidation des Konsortiums gemäß den statutarischen Bestimmungen und den vom Staatsrat von Fall zu Fall festgelegten Modalitäten.
2 Der Liquidationsbericht muss vom Staatsrat genehmigt werden.
3 Im Falle der Gründung eines neuen Konsortiums, das die Tätigkeit eines oder mehrerer früherer Konsortien übernimmt, erlässt der Staatsrat die erforderlichen konkreten Bestimmungen.
1. **Anpassung der Statuten und Reglemente der bestehenden Gemeindeverbände**
1 Die Statuten und Reglemente der bestehenden Gemeindeverbände müssen innerhalb der vom Staatsrat festgesetzten Frist dem vorliegenden Gesetz angepasst werden.
2 Die derart geänderten Statuten bedürfen der Genehmigung des Staatsrates.
3 Die Übermittlung der Akten erfolgt durch die Verbandsdelegation.
4 Der von der Verbandsdelegation ausgearbeitete und vom Verbandsrat vorbegutachtete Entwurf der neuen Statuten ist der Genehmigung der Gemeindeversammlungen oder der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden zu unterbreiten.
5 Im Übrigen ist das in Art. 10 in Verbindung mit Art. 7 dieses Gesetzes vorgesehene Verfahren anwendbar.
6 Nach Anhörung der Gemeindevorstände der beteiligten Gemeinden kann der Staatsrat die Statuten der Gemeindeverbände von Amtes wegen anpassen, die dies nicht innerhalb der festgelegten Frist getan haben. In den anderen Fällen unterliegen die Gemeindeverbände dem in Art. 45 vorgesehenen Auflösungsverfahren von Amtes wegen.
7 Der Staatsrat kann für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes die Beibehaltung der geltenden Statuten genehmigen, wenn es sich um Gemeindeverbände handelt, die für eine begrenzte Dauer oder für geringfügige Aktivitäten gegründet wurden, oder um Gemeindeverbände, die aufgrund der Delegation des früheren Art. 2 Abs. 2 des früheren Gemeindeverbandsgesetzes von 1974 errichtet wurden.
Das vorliegende Gesetz ist auf alle Konsortien anwendbar, die sich zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Gründung befinden.
Das Gesetz über die Gemeindeverbände vom 21. Februar 1974 wird aufgehoben.
1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und der Exekutivakte veröffentlicht.
2 Der Staatsrat legt das Datum seines Inkrafttretens fest. [5]
Veröffentlicht im AB 2011, 421.
[5] Inkrafttreten: 1. September 2011 - AB 2011, 421.