Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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183.100 CH-TI

Art. 43 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden

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Art. 43 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden

1 Nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist wird das Konsortium liquidiert, es sei denn, es wurde eine Verlängerung beschlossen.

2 Für die Entscheidung über die Verlängerung ist das Verfahren gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 7 dieses Gesetzes anzuwenden.

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