183.100
CH-TI
Art. 43 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden
Art. 43 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden
1 Nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist wird das Konsortium liquidiert, es sei denn, es wurde eine Verlängerung beschlossen.
2 Für die Entscheidung über die Verlängerung ist das Verfahren gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 7 dieses Gesetzes anzuwenden.