Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
183.100 CH-TI

Art. 19 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (50 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden

1 Der Verbandsrat funktioniert und fasst Beschlüsse zudem sinngemäss nach den Bestimmungen der Artikel 46 Abs. 1, 50 Abs. 3, 51, 52, 55, 57, 62, 64, 65, 66 des Gemeindegesetzes.

2 Die Satzung regelt im Übrigen die Funktionsweise des Verbandsrates.

3 Jede Gemeinde kann über ihren Vertreter Anträge zu Gegenständen, die in die Zuständigkeit des Verbandsrates fallen, in Form einer Motion einreichen.

4 Die Motion wird von der Delegation geprüft, welche sie innert 6 Monaten den Gemeinden vorberät.

5 Der Verbandsrat entscheidet über die Motion innert eines Jahres nach ihrer Einreichung.

← Art. 18 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden Gesetz über den Zusammenschluss von Gemeinden Art. 20 Gesetz über die Gemeindekonsortien →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →