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CH-TI
Art. 19 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden
Art. 19 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden
1 Der Verbandsrat funktioniert und fasst Beschlüsse zudem sinngemäss nach den Bestimmungen der Artikel 46 Abs. 1, 50 Abs. 3, 51, 52, 55, 57, 62, 64, 65, 66 des Gemeindegesetzes.
2 Die Satzung regelt im Übrigen die Funktionsweise des Verbandsrates.
3 Jede Gemeinde kann über ihren Vertreter Anträge zu Gegenständen, die in die Zuständigkeit des Verbandsrates fallen, in Form einer Motion einreichen.
4 Die Motion wird von der Delegation geprüft, welche sie innert 6 Monaten den Gemeinden vorberät.
5 Der Verbandsrat entscheidet über die Motion innert eines Jahres nach ihrer Einreichung.