Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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183.100 CH-TI

Art. 38 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden

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Art. 38 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden

Für die Erfüllung konsortialer Aufgaben durch Vereinbarungen und Leistungsaufträge gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

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