183.100
CH-TI
Art. 38 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden
Art. 38 Gesetz über die Bildung von Gemeindeverbänden
Für die Erfüllung konsortialer Aufgaben durch Vereinbarungen und Leistungsaufträge gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnung.