Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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181.210 CH-TI

Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell

12 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

Die vorliegende Verordnung definiert die formalen Kriterien, denen die Tarife für die Stromversorgung des Endverbrauchers in ihrer Struktur genügen müssen.

1 Die Tarife für die Stromversorgung des Endverbrauchers müssen transparent, einfach und verständlich formuliert sein.

2 Die für die Rechnungsstellung massgebenden Elemente müssen für den Endverbraucher leicht nachprüfbar sein.

1. Die Verteilungsunternehmen haben die Befugnis, die Abnehmer in Leistungs-Kategorien und -Unterkategorien und/oder nach dem Verwendungszweck der Entnahme einzuteilen: Haushalt, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft usw.

2. Die Preise müssen für alle Abnehmer derselben Kategorie einheitlich sein.

1 Die Versorgungsunternehmen sind berechtigt, Sonderverträge abzuschliessen, unter Vorbehalt von Art. 35 Bst. e Ziff. 3 des Gesetzes über die Kommunalisierung der öffentlichen Dienste (GKÖD).

2 Auf schriftliche Anfrage hin können die betroffenen Gemeinden eine Liste der Nutzer in ihrem Gebiet erhalten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden.

1 In den Tarifen werden, vorbehaltlich allfälliger Spezialfälle, die folgenden Masseinheiten verwendet

a) Spannung V (Volt)

b) Stromstärke A (Ampere)

c) elektrische Leistung kW (Kilowatt)

d) elektrische Energie kWh (Kilowattstunde)

e) Blindenergie kVarh (Kilovarstunde)

f) Leistungsfaktor cosphi (Kosinus phi)

Jeder Tarif setzt sich aus vier Grundelementen zusammen

a) Grundgebühren, Abonnemente, Mieten

Unter dieser Position werden die Kosten verstanden, die mit dem Zähler, den Dienstleistungen (Netz oder andere) und denjenigen, die unabhängig vom Verbrauch sind (Akonti, Rechnungen, Beratung, Informations- und Pikettdienst usw.), verbunden sind und die fix und leicht den einzelnen Benutzerkategorien gerecht zuweisbar sind (z. B. in Fr./Monat, Fr./Quartal, Fr./Semester, Fr./Leistung).

b) Energiepreis

Diese Tarifposition gibt den Preis des elektrischen Stroms in Rp./kWh für die Wirkenergie bzw. in Rp./kVarh für die Blindenergie in den jeweiligen Zeitzonen und Saisonzeiten an, die dem Verteiler angeboten und von ihm ausgewählt wurden (z. B. nicht differenziert, Tag und Nacht, Sommer-Winter usw.).

c) Leistungspreis

Je nach Benutzerkategorie werden die verschiedenen Unternehmen unterschiedliche physikalische Instrumente und Methoden haben, um dieses Element des Tarifs auszudrücken (z. B. abonnierte Leistung, gemessene Leistung, in bestimmten Zeitzonen verbrauchte Energie usw.).

d) Gesetzliche Beiträge

Dieses Tarifelement besteht aus den verschiedenen gesetzlichen Beiträgen (z. B. Monopolrechte der Gemeinden für die Verteilung von Elektrizität), die auf der Rechnung aufgeführt sein müssen.

1 Der Leistungspreis muss in einem Verhältnis zur gewährten (abonnierten) und/oder gemessenen (bezogenen) Leistung stehen.

2 Bei begrenzten Leistungen (z. B. Haushalt) kann der Leistungspreis anhand anderer Parameter bestimmt werden, sofern diese für den Nutzer leicht verständlich sind (z. B. verbrauchte Energie oder Einstellung der Einlassventile).

3 Der Leistungspreis berücksichtigt auch die Verbrauchscharakteristik (Entnahme) des Nutzers.

Die Verteilernetzbetreiber haben die Befugnis, Preisdifferenzierungen sowohl für die Leistung als auch für die Energie einzuführen, abhängig vom Zeitraum der Energienutzung: saisonale Differenzierungen (wie Sommer und Winter) und tägliche Differenzierungen (wie Hochtarif und Niedertarif).

1 Die Verteilunternehmen sind berechtigt, für folgende Lieferungen besondere Tarife zu praktizieren

a) die zeitlich befristet sind (Versorgung von Baustellen usw.);

b) die keine Zählerablesung rechtfertigen (Telefonkabinen usw.);

c) die auf vertraglichen Verpflichtungen beruhen (öffentliche Beleuchtung usw.).

2 In der Konzessionsvereinbarung müssen die Grundsätze, die für diese Tarife massgebend sind, und insbesondere Art und Umfang der vom Unternehmen der Gemeinde gewährten Sachleistungen, festgelegt werden.

Die Rechnung für die Lieferung von elektrischer Energie muss folgende Anforderungen erfüllen

a) explizit angeben, auf welchen Lieferzeitraum sie sich bezieht;

b) den anfänglichen und endgültigen Zählerstand des Messgeräts angeben;

c) die fakturierten Mengen, die Einheitspreise und die Gesamtpreise angeben;

d) die gesetzlichen Beiträge angeben.

Informationen für den Nutzer

Der Nutzer muss über die Tarife durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder durch Zusendung derselben zum Zeitpunkt ihrer Annahme und bei jeder nachfolgenden Änderung informiert werden.

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [1]

2 Die Vertriebsgesellschaften sind verpflichtet, ihre Tarife innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Reglements an die vorliegenden Bestimmungen anzupassen.

Veröffentlicht im AB 2003, 507.

[1] Inkrafttreten: 30. Dezember 2003 – AB 2003, 507.

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