181.210
CH-TI
Art. 11 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell
Art. 11 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell
Der Nutzer muss über die Tarife durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder durch Zusendung derselben zum Zeitpunkt ihrer Annahme und bei jeder nachfolgenden Änderung informiert werden.