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181.210 CH-TI

Art. 12 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell

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Art. 12 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [1]

2 Die Vertriebsgesellschaften sind verpflichtet, ihre Tarife innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Reglements an die vorliegenden Bestimmungen anzupassen.

Veröffentlicht im AB 2003, 507.

[1] Inkrafttreten: 30. Dezember 2003 – AB 2003, 507.

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