181.210
CH-TI
Art. 12 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell
Art. 12 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [1]
2 Die Vertriebsgesellschaften sind verpflichtet, ihre Tarife innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Reglements an die vorliegenden Bestimmungen anzupassen.
Veröffentlicht im AB 2003, 507.
[1] Inkrafttreten: 30. Dezember 2003 – AB 2003, 507.