181.210
CH-TI
Art. 8 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell
Art. 8 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell
Die Verteilernetzbetreiber haben die Befugnis, Preisdifferenzierungen sowohl für die Leistung als auch für die Energie einzuführen, abhängig vom Zeitraum der Energienutzung: saisonale Differenzierungen (wie Sommer und Winter) und tägliche Differenzierungen (wie Hochtarif und Niedertarif).