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181.210 CH-TI

Art. 8 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell

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Art. 8 Verordnung über ein einheitliches Tarifmodell

Die Verteilernetzbetreiber haben die Befugnis, Preisdifferenzierungen sowohl für die Leistung als auch für die Energie einzuführen, abhängig vom Zeitraum der Energienutzung: saisonale Differenzierungen (wie Sommer und Winter) und tägliche Differenzierungen (wie Hochtarif und Niedertarif).

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