Informations- und Öffentlichkeitsgesetz des Staates (IÖG) (LIP)
Table of Provisions (28)
Statutory Text (28 Provisions)
1 Dieses Gesetz regelt die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Es bezweckt die freie Meinungsbildung zu gewährleisten und die Partizipation am öffentlichen Leben zu fördern, indem es die Transparenz über Aufgaben, Organisation und Tätigkeit des Staates erhöht.
1 Diese Gesetz gilt für
a) den Grossen Rat, seine Organe und Dienste;
b) den Staatsrat, die kantonale Verwaltung sowie die von ihm eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen;
c) die Gerichtsbehörden, beschränkt auf die aktive Information und ihre Verwaltungs- und Aufsichtstätigkeiten;
d) die Gemeindeversammlungen, die Gemeinderäte und ihre Kommissionen, die Stadt- und Gemeinderäte (Municipi) sowie die Gemeindeverwaltungen;
e) die Organe und Dienste anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, von privaten Gesellschaften mit mehrheitlicher Staatsbeteiligung und von anderen Organisationen, die mit Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für die Banca dello Stato del Cantone Ticino.
3 Der Staatsrat kann andere Verwaltungseinheiten oder andere ausserhalb der Verwaltung stehende Organisationen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausschliessen
a) wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, oder
b) wenn die Unterstellung unter dieses Gesetz ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt.
Vorbehalt besonderer Bestimmungen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die hängige Verfahren betreffen, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen und Spezialgesetzen.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Daten des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten.
3 Vorbehalten bleiben zudem besondere Bestimmungen des Bundesrechts oder anderer kantonaler Gesetze, die
a) bestimmte Informationen als geheim erklären, oder
b) für den Zugang zu bestimmten Informationen abweichende Voraussetzungen vorsehen, als sie das vorliegende Gesetz festlegt.
1 Protokolle und Tonbandaufnahmen von Behörden und Organen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten, sind nicht zugänglich.
2 Der Staatsrat kann weitere Kategorien amtlicher Dokumente vom Einsichtsrecht ausschliessen.
1. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten, soweit ein allgemeines Interesse besteht und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2. Die Information muss angemessen, klar und rasch erfolgen.
3. Die Behörden kommunizieren ihre Informationen über die Medien unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
4. Informationen von allgemeinem Interesse oder solche, die als wichtig erachtet werden, werden über die Internetseiten der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Organe und Behörden verbreitet.
1 Unter Vorbehalt besonderer Gesetze dürfen die Gerichtsbehörden über laufende Verfahren nur Auskunft geben, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert.
2 Sie müssen in jedem Fall die Erfordernisse der Untersuchung wahren und die berechtigten Interessen der Parteien und Dritter respektieren.
3 Die Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheide wird nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsverfassung und des Prozessgesetzes für die Verwaltungsrechtspflege gewährleistet.
1 Die Behörden und Organe anderer Gemeinwesen, Körperschaften, Gesellschaften oder Organisationen nach Art. 2 Abs. 1 bezeichnen einen Informationsverantwortlichen.
2 Der Verantwortliche gewährleistet insbesondere die notwendige und rechtzeitige Zusammenarbeit mit den Medienschaffenden.
1 Als amtliche Dokumente gelten alle Informationen, die sich im Besitz der Behörde befinden, die sie bearbeitet hat oder der sie mitgeteilt wurden (nachfolgend „zuständige Behörde“ genannt), die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und auf einem beliebigen Träger erfasst sind.
2 Nicht als amtlich gelten Dokumente, deren Bearbeitung nicht abgeschlossen ist oder die für persönliche Zwecke bestimmt sind oder die von einer Behörde für kommerzielle Zwecke genutzt werden.
3 Die Typologie der amtlichen Dokumente wird in den Ausführungsbestimmungen nicht abschliessend präzisiert.
Zugangsrecht
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über deren Inhalt zu erhalten.
2 Sie kann amtliche Dokumente an Ort und Stelle einsehen oder Kopien davon erhalten; ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht, wenn der administrative Aufwand nicht unverhältnismässig ist und die interessierte Person die Kosten dafür übernimmt.
3 Die Nutzung amtlicher Dokumente unterliegt der Gesetzgebung über das geistige Eigentum.
4 Ist ein Dokument in einem amtlichen Organ oder auf einer Internetseite des Kantons oder anderer der vorliegenden Gesetzgebung unterstellter Körperschaften, Gesellschaften oder Organisationen veröffentlicht, so gilt das Einsichtsrecht gemäss Abs. 1 und 2 als erfüllt.
1 Vorbehältlich Art. 11 wird das Zugangsrecht zu einem amtlichen Dokument zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses verweigert, wenn es
a) die freie Willens- oder Meinungsbildung einer Behörde beeinflussen oder beeinträchtigen kann;
b) die sachgemässe Durchführung konkreter Massnahmen einer Behörde stören kann;
c) die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Ordnung gefährden kann;
d) die Aussenpolitik des Kantons beeinträchtigen kann;
e) die Privatsphäre Dritter verletzen kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen;
f) die Offenbarung von Berufs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen mit sich bringen kann;
g) die Preisgabe von Informationen zur Folge haben kann, die von Dritten einer Behörde freiwillig unter Zusicherung der Geheimhaltung geliefert wurden.
2 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann nur verweigert werden, wenn das Gesuch innerhalb der nach Art. 15 Abs. 2 verlängerten Frist objektiv nicht ohne Beeinträchtigung der ordentlichen Verwaltungsarbeit entschieden werden kann.
1 Die Beschränkung des Zugangsrechts gilt ausschliesslich für Teile eines amtlichen Dokuments, deren Verbreitung öffentliche oder private Interessen nach Art. 10 beeinträchtigen kann; in diesen Fällen kann die Behörde den Zugang zum gesamten Dokument dennoch verweigern, wenn die Schwärzung der unzugänglichen Teile dessen Sinn und Tragweite verfälschen würde.
2 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann aufgeschoben werden, wenn die Gründe, die die Unzugänglichkeit rechtfertigen, vorübergehender Natur sind.
3 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann in jedem Fall an Bedingungen oder Auflagen zum Schutz der durch Art. 10 gewahrten öffentlichen oder privaten Interessen geknüpft werden.
1 Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, müssen, soweit möglich, vor der Einsichtnahme anonymisiert werden.
2 Betrifft ein Einsichtsgesuch amtliche Dokumente, die nicht anonymisiert werden können, gelangen die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten zur Anwendung; das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
1 Der Antrag auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ist bei der Behörde einzureichen, die das Dokument erstellt oder es als Hauptadressatin von nicht dem Gesetz unterstellten Personen erhalten hat. [1]
2 Er muss nicht begründet werden; er muss jedoch ausreichende Angaben enthalten, damit das Dokument leicht aufgefunden werden kann.
3 Soweit möglich, leistet die Behörde dem Antragsteller Unterstützung, um eine rasche Identifizierung des gewünschten Dokuments zu ermöglichen.
4 Die Behörden und Organe gemäss Art. 2 Abs. 1 können eine oder mehrere zentrale Stellen für die Bearbeitung und Erledigung der Zugangsgesuche bezeichnen.
[1] Abs. geändert durch G vom 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 – ABl 2017, 228.
1 Betrifft das Zugangsgesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, konsultiert die Behörde, sofern sie den Zugang gewähren will, die betroffene Person, wenn diese ohne übermässigen Verwaltungsaufwand ausfindig gemacht werden kann, und gibt ihr die Möglichkeit, innert 10 Tagen Stellung zu nehmen.
2 Die Behörde informiert die konsultierte Person über ihren Standpunkt zum Zugangsgesuch.
Standpunkt der Behörde
1 Die Behörde entscheidet so rasch wie möglich, spätestens aber innert 15 Tagen nach Eingang des Gesuchs.
2 Diese Frist kann verlängert werden
a) um 15 Tage, wenn das Gesuch einen besonders aufwändigen Bearbeitungsaufwand erfordert oder umfangreiche, komplexe oder schwer auffindbare Dokumente betrifft;
b) um die erforderliche Dauer, wenn das Gesuch amtliche Dokumente betrifft, die Personendaten enthalten und besondere Abklärungen der Rechtslage erfordern.
In diesen Fällen informiert die Behörde die gesuchstellende Person.
3 Wird der Zugang uneingeschränkt und mit dem Einverständnis der nach Artikel 14 angehörten Personen gewährt, wird die Stellungnahme der Behörde der gesuchstellenden Person und den angehörten Personen ohne weitere Förmlichkeiten schriftlich mitgeteilt.
4 Wird der Zugang verweigert, eingeschränkt, aufgeschoben oder an Bedingungen geknüpft oder gegen den Willen der angehörten Personen gewährt, so ist die Stellungnahme der Behörde zu begründen und der gesuchstellenden Person sowie den angehörten Personen schriftlich mitzuteilen.
5 Der Widerspruch der nach Artikel 14 angehörten Personen suspendiert den Zugang zum Dokument, bis die Rechtslage geklärt ist; ausgenommen bleiben Ausnahmefälle, in denen der Zugang durch ein absolut überwiegendes öffentliches Interesse gestützt wird.
1 Die Konsultation amtlicher Dokumente ist kostenlos.
2 Von den Gesuchstellern wird eine Gebühr erhoben, wenn Kopien abgegeben werden, wenn der Zugang zu einem Dokument einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich bringt oder wenn Berichte, Broschüren oder andere gedruckte Dokumente und Informationsträger geliefert werden.
3 Der Gebührentarif wird vom Staatsrat festgelegt.
[2] 1. Zur Förderung und Erleichterung der alternativen und raschen Streitbeilegung setzt der Staatsrat eine unabhängige Mediationskommission ein.
2. Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und drei Stellvertretern zusammen.
3. Die Mitglieder der Mediationskommission haben Zugang zu amtlichen Dokumenten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, und sind diesem Geheimnis im gleichen Masse unterstellt wie die Behörden, deren amtliche Dokumente sie konsultieren oder von denen sie Informationen erhalten.
4. Die Kommission erlässt eine eigene Geschäftsordnung, welche die Organisation und Arbeitsweise regelt.
[2] Art. geändert durch L 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 - BU 2017, 228.
1 Das Mediationsverfahren ist fakultativ und unentgeltlich.
2 Ein Mediationsgesuch kann jede Person einreichen
a) der der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, eingeschränkt, aufgeschoben oder an Bedingungen geknüpft wurde;
b) über deren Gesuch die Behörde nicht innert der gesetzlichen oder einer von ihr verlängerten Frist entschieden hat;
c) die nach Artikel 14 angehört worden ist, wenn die Behörde den Zugang gegen ihren Willen gewährt hat;
d) die die Zugangsgebühr nach Artikel 16 Absatz 2 anficht.
3 Das Gesuch ist der Schlichtungskommission innert 15 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der zuständigen Behörde oder nach Ablauf der Frist, die der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung steht, schriftlich einzureichen.
4 Die zuständige Behörde ist zur Teilnahme am Mediationsverfahren verpflichtet.
5 Die Kommission teilt den Parteien und den angehörten Dritten den Abschluss des Mediationsverfahrens schriftlich mit.
6 Hat die Mediation Erfolg, wird die Sache abgeschrieben.
7 Hat die Mediation keinen Erfolg, erlässt die Kommission innert 10 Tagen nach Abschluss des Verfahrens eine schriftliche Mitteilung an die Beteiligten unter Angabe der Gründe.
1 Kann die Mediation nicht verlangt werden oder bleibt sie erfolglos, können der Antragsteller oder die gemäss Art. 14 dieses Gesetzes konsultierten Personen bei der zuständigen Behörde den Erlass eines förmlichen, begründeten Entscheids beantragen.
2 Das Gesuch um Erlass eines Entscheids ist innert 15 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme der zuständigen Behörde oder nach Ablauf der Frist, die der Behörde für die Stellungnahme zusteht, beziehungsweise innert 15 Tagen nach der Mitteilung der Mediationskommission im Sinne von Art. 18 Abs. 5 dieses Gesetzes einzureichen. [3]
3 Der Entscheid wird innert 15 Tagen nach Erhalt des Gesuchs um Erlass eines Entscheids gefällt.
[3] Abs. geändert durch G 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 - GS 2017, 228.
[4] 1 Gegen den Entscheid der verantwortlichen Behörde kann bei der Kantonalen Datenschutz- und Transparenzkommission Beschwerde erhoben werden.
2 Die Entscheide der Kantonalen Datenschutz- und Transparenzkommission können beim Kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Es ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 24. September 2013 anwendbar. [5]
4 Die Beschwerdeinstanzen haben Zugang zu den dem Amtsgeheimnis unterliegenden Akten und unterstehen diesem Geheimnis im gleichen Mass wie die Behörden, deren Akten sie einsehen oder von denen sie Auskunft erhalten.
[4] Art. geändert durch G 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 - ABl 2017, 228.
[5] Abs. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl 2013, 470.
Die Behörden überwachen, dass die Klassifizierung der amtlichen Dokumente deren Zugang ermöglicht.
Die Behörden, Ämter, Körperschaften, Gesellschaften und die übrigen Organismen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 regeln die Führung ihrer amtlichen Dokumente gemäss den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes.
Der Staatsschreiber fördert die Transparenz und insbesondere
a) berät die Behörden, Institutionen, Körperschaften, Gesellschaften und Organisationen, die diesem Gesetz unterstehen;
b) gewährleistet und koordiniert die Information der Öffentlichkeit und die interne Information der Verwaltung über die Grundsätze der Transparenz und fördert die Schulung der Mitarbeitenden;
c) arbeitet bei der Anwendung des Gesetzes mit.
1 Der Staatsschreiber beurteilt die Anwendung, die Auswirkungen und die Kosten, die durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehen, und erstattet dem Grossen Rat und dem Staatsrat jährlich Bericht.
2 Ein erster Evaluationsbericht ist dem Staatsrat innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu unterbreiten.
3 Die Vermittlungskommission sowie die Behörden und Organe gemäss Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes müssen der Staatskanzlei die notwendige Zusammenarbeit gewähren.
4 Die Berichte des Staatsschreibers werden veröffentlicht.
Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Die Änderung des geltenden Rechts ist im Anhang geregelt.
Übergangsnorm
[6] Amtliche Dokumente, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden, sind nach den in Art. 9 ff. festgelegten Modalitäten in dem Zustand zugänglich, in dem sie sich befinden.
Referendum und Inkrafttreten
[6] Art. geändert durch Gesetz vom 8.11.2011; in Kraft getreten am 1.1.2013 – ABl. 2012, 428.
1 Nach ungenutztem Ablauf der Referendumsfrist wird dieses Gesetz mit seinem Anhang im Amtsblatt der Gesetze und Verordnungen veröffentlicht.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. [7]
Veröffentlicht im AB 2012, 421.
[7] Inkrafttreten: 1. Januar 2013 - AB 2012, 428.