162.100
LIPLIT
CH-TI
Art. 11 IÖDG Gesetz über Information und Öffentlichkeitsarbeit des Bundes (Informations- und Öffentlichkeitsgesetz – IÖDG)
LIT
Art. 11 IÖDG — IÖDG)
1 Die Beschränkung des Zugangsrechts gilt ausschliesslich für Teile eines amtlichen Dokuments, deren Verbreitung öffentliche oder private Interessen nach Art. 10 beeinträchtigen kann; in diesen Fällen kann die Behörde den Zugang zum gesamten Dokument dennoch verweigern, wenn die Schwärzung der unzugänglichen Teile dessen Sinn und Tragweite verfälschen würde.
2 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann aufgeschoben werden, wenn die Gründe, die die Unzugänglichkeit rechtfertigen, vorübergehender Natur sind.
3 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann in jedem Fall an Bedingungen oder Auflagen zum Schutz der durch Art. 10 gewahrten öffentlichen oder privaten Interessen geknüpft werden.