Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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162.100 LIPLIT CH-TI

Art. 11 IÖDG Gesetz über Information und Öffentlichkeitsarbeit des Bundes (Informations- und Öffentlichkeitsgesetz – IÖDG)

LIT
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Art. 11 IÖDG — IÖDG)

1 Die Beschränkung des Zugangsrechts gilt ausschliesslich für Teile eines amtlichen Dokuments, deren Verbreitung öffentliche oder private Interessen nach Art. 10 beeinträchtigen kann; in diesen Fällen kann die Behörde den Zugang zum gesamten Dokument dennoch verweigern, wenn die Schwärzung der unzugänglichen Teile dessen Sinn und Tragweite verfälschen würde.

2 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann aufgeschoben werden, wenn die Gründe, die die Unzugänglichkeit rechtfertigen, vorübergehender Natur sind.

3 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann in jedem Fall an Bedingungen oder Auflagen zum Schutz der durch Art. 10 gewahrten öffentlichen oder privaten Interessen geknüpft werden.

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