162.100
LIPLIT
CH-TI
Art. 20 IGT Gesetz über die Information und die Transparenz des Staates (IGT)
LIT
Art. 20 IGT
[4] 1 Gegen den Entscheid der verantwortlichen Behörde kann bei der Kantonalen Datenschutz- und Transparenzkommission Beschwerde erhoben werden.
2 Die Entscheide der Kantonalen Datenschutz- und Transparenzkommission können beim Kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Es ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 24. September 2013 anwendbar. [5]
4 Die Beschwerdeinstanzen haben Zugang zu den dem Amtsgeheimnis unterliegenden Akten und unterstehen diesem Geheimnis im gleichen Mass wie die Behörden, deren Akten sie einsehen oder von denen sie Auskunft erhalten.
[4] Art. geändert durch G 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 - ABl 2017, 228.
[5] Abs. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl 2013, 470.