Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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140.310 KGIG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines (KGIG)

17 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (17)

Statutory Text (17 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Organisation und das Verfahren für die Ausführung des

Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann und sieht weitere

Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann

vor.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf privatrechtliche und öffentlich-rechtliche

Arbeitsverhältnisse.

2 Sie ordnet die Bestellung, die Aufgaben und Organisation der Kantonalen

Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann.

II. Schlichtungsverfahren

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Organisation

1 Der Kanton richtet eine kantonale Schlichtungsstelle ein.

2 Diese ist für Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffent-

lich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig.

3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gesamtarbeitsvertraglich eingesetzter

Schlichtungsstellen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Wahl

1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle.

Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessord-

nung.

2 Der Regierungsrat kann ein Sekretariat bestimmen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufgaben

1 Die Schlichtungsstelle berät die Parteien bei Diskriminierungsstreitigkeiten im

Erwerbsleben und versucht, eine Einigung herbeizuführen.

2 Sie führt Schlichtungsverhandlungen sowohl im Zusammenhang mit privat-

rechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen durch.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Verfahren

1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage oder einer Beschwerde ist ein

Schlichtungsverfahren durchzuführen.

2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess-

ordnung.

3 Führen die durch Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten Organe das Schlichtungs-

verfahren durch, so ist der Klage eine von den Schlichtungsorganen ausgestellte

Bescheinigung über den Abschluss und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens

beizulegen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufsicht

Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.

III. Gerichtliche Verfahren

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten

Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

1 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte des Kantons und der Bezirke befin-

den mittels Verfügungen über die Unterlassung, die Beseitigung und die Fest-

stellung von Diskriminierungen im Erwerbsleben.

2 Für den Erlass dieser Verfügungen ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz10

anwendbar.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Verwaltungsrechtspflege

1 Verfügungen betreffend die Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von

Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis können mit

Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2 Vor Einreichung einer Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung der

Verfügung die Schlichtungsstelle anzurufen.

3 Kommt keine Einigung zustande, ist innert 20 Tagen seit Eröffnung der

Schlichtungsbescheinigung Beschwerde einzureichen.

IV. Gleichstellungskommission

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Wahl

1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer eine Kommission für

die Gleichstellung von Frau und Mann.

2 Die Kommission umfasst 9 bis 13 Personen. Sie besteht mindestens zur Hälfte

aus Frauen und wird von einer Frau geleitet.

3 Die Kommission soll unter den Frauenorganisationen, den politischen Parteien,

den Berufsverbänden und anderen Interessenkreisen breit abgestützt sein.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufgaben

1 Die Kommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbe-

reichen, indem sie namentlich

a) dem Regierungsrat Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen

unterbreitet;

b) zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt;

c) Programme und Tätigkeiten öffentlicher und privater Institutionen durch

Beratung und ausnahmsweise durch Ausrichtung von Beiträgen unterstützt;

d) die Öffentlichkeit über die Belange der Gleichstellung von Frau und Mann

allgemein und in bezug auf die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 14 und

15 GIG informiert;

e) eine Dokumentation über Gleichstellungsfragen führt.

2 Die Kommission kann mit anderen Organisationen inner- und ausserhalb des

Kantons zusammenarbeiten.

3 Die Kommission kann von den Departementen Auskünfte und Informationen

einholen.

4 Über den Verkehr mit den kantonalen Verwaltungsstellen erlässt der Regie-

rungsrat Weisungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufsicht

1 Die Kommission ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.

2 Sie unterbreitet dem Regierungsrat jährlich Rechnung und Tätigkeitsbericht.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Organisation

1 Die Kommission organisiert sich im Rahmen dieser Verordnung selbst.

2 In einem Reglement, das der Regierungsrat zu genehmigen hat, ordnet die

Kommission namentlich ihre Leitung, ihren Geschäftsgang sowie die Finanz-

kompetenzen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufwand

1 Der Aufwand der Kommission zulasten der Staatsrechnung beläuft sich insge-

samt jährlich auf maximal Fr. 50 000.-.

2 Die Kommission verfügt selbständig über die Verwendung der bewilligten Vor-

anschlagskredite.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Beiträge

Die Kommission kann mit Förderungsbeiträgen Programme und Tätigkeiten

unterstützen, die neuartig sind und vom Bund nicht unterstützt werden.

V. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

19-116 mit Änderungen vom 10. September 1997 (GS 19-208), vom 18. November 2009 (Jus-

tizverordnung, GS 22-82m), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und

Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9e).

2 Fassung vom 10. September 1997.

3 BbI 1995 S. 382 ff.

4 Fassung vom 10. September 1997.

5 Abs. 2 neu eingefügt am 10. September 1997.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.

7 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.

8 Fassung vom 25. Oktober 2017.

9 Fassung vom 18. November 2009.

10 SRSZ 234.110.

11 Abschnitt IV., §§ 11 bis 16, neu eingefügt am 10. September 1997.

12 Fassung vom 10. September 1997.

13 Bisheriger § 12 in der Nummerierung vom 10. September 1997; Überschrift, Abs. 1, 2 und 3

in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

14 Am 1. Juli 1996 in Kraft getreten (AbI 1996 900). Inkrafttreten der Änderungen vom 10.

September 1997 am 1. Januar 1998 (Abl 1997 1640), vom 18. November 2009 am 1. Ja-nuar

2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom

25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83).

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