140.310
KGIG
CH-SZ
§ 9 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
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§ 9 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
1 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte des Kantons und der Bezirke befin-
den mittels Verfügungen über die Unterlassung, die Beseitigung und die Fest-
stellung von Diskriminierungen im Erwerbsleben.
2 Für den Erlass dieser Verfügungen ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz10
anwendbar.