140.310
KGIG
CH-SZ
§ 6 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
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§ 6 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
Verfahren
1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage oder einer Beschwerde ist ein
Schlichtungsverfahren durchzuführen.
2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung.
3 Führen die durch Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten Organe das Schlichtungs-
verfahren durch, so ist der Klage eine von den Schlichtungsorganen ausgestellte
Bescheinigung über den Abschluss und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens
beizulegen.