Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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140.310 KGIG CH-SZ

§ 6 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines
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§ 6 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996

Verfahren

1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage oder einer Beschwerde ist ein

Schlichtungsverfahren durchzuführen.

2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess-

ordnung.

3 Führen die durch Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten Organe das Schlichtungs-

verfahren durch, so ist der Klage eine von den Schlichtungsorganen ausgestellte

Bescheinigung über den Abschluss und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens

beizulegen.

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