140.310
KGIG
CH-SZ
§ 5 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
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§ 5 Kantonales Gleichstellungsgesetz (KGIG), vom 8. Mai 1996
Aufgaben
1 Die Schlichtungsstelle berät die Parteien bei Diskriminierungsstreitigkeiten im
Erwerbsleben und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
2 Sie führt Schlichtungsverhandlungen sowohl im Zusammenhang mit privat-
rechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen durch.