Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Regelungsbereich (VkGWR)
Table of Provisions (13)
Statutory Text (13 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters («kGWR») gemäss den §§ 17a-17f des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG).
1. Gebäude und Wohnungen im Sinne dieser Verordnung sind
a. Bauprojekte ab dem Datum der Einreichung des Baugesuchs, für welche gemäss § 120 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 ein Baugesuch erforderlich ist;
b. alle Gebäude gemäss Art. 2 Bst. b der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017 sowie ihre Eingänge (einschliesslich der Adressen);
c. bei Gebäuden mit Wohnnutzung die dazugehörigen Wohnungen;
d. Sonderbauten: unterirdische Einstellhallen und Reservoirs;
e. weitere Sonderbauten, sofern sie durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung versichert oder mit einer Adresse versehen sind.
1. Das kGWR enthält neben den vom Bund verlangten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen folgende kantonale Informationen mit den zugehörigen Merkmalen
a. energetische Ausstattung der Gebäude;
b. Schätzwert der Gebäude;
c. Projektkosten.
2. Die im kGWR geführten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen sind im Anhang 1 aufgeführt.
1. Meldepflichtige Institutionen für die Gebäude- und Wohnungsdaten des kGWR sind
a. das Amt für Daten und Statistik;
b. das Amt für Geoinformation;
c. die Baubewilligungsbehörde.
2. Meldepflichtige Institutionen für die Vervollständigung und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsdaten des kGWR sind
a. das Amt für Daten und Statistik;
b. das Amt für Geoinformation;
c. die Baubewilligungsbehörde;
d. das Amt für Umweltschutz und Energie;
e. * ...
f. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung;
g. die Einwohnergemeinden.
3. Die meldepflichtigen Institutionen liefern die Daten gemäss Anhang 2.
1. Die meldepflichtigen Institutionen gemäss § 4 Abs. 1 melden die Daten verzugslos.
2. Diejenigen gemäss § 4 Abs. 2 melden die Daten gemäss den Vereinbarungen zwischen ihnen und dem Amt für Daten und Statistik, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr.
1. Die Anforderungen an die elektronischen Datenmeldungen werden vom Amt für Daten und Statistik in Absprache mit der meldepflichtigen Institution festgelegt.
1. Die Datenmeldungen ans Bundesamt für Statistik erfolgen gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR).
1. Die Daten aus dem kGWR gemäss Anhang 3 sind der Öffentlichkeit voraussetzungslos zugänglich.
2. Die Daten der öffentlichen Datenabfrage werden über das kantonale Geoportal zugänglich gemacht.
1. Die kantonalen Stellen, die kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Einwohnergemeinden sowie Dritte, die im Anhang 4b aufgeführt sind, dürfen dauernd die Daten gemäss den Anhängen 4a und 4b aus dem kGWR abfragen oder sich systematisch melden lassen (dauernde Datenabfrage).
2. Die Daten der dauernden Datenabfrage können über das kantonale Geoportal abgefragt werden.
1. Es bestehen folgende nutzerspezifischen Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage
a. Abfrage der Bauprojekt-, Gebäude- und Wohnungsdaten (Nutzerkategorie I);
b. Abfrage der Gebäude- und Wohnungsdaten (Nutzerkategorie II);
c. Abfrage der Bauprojekt- und Gebäudedaten (Nutzerkategorie III);
d. Abfrage der Gebäudedaten (Nutzerkategorie IV);
e. Abfrage der Projektkosten (Nutzerkategorie V);
f. Abfrage des Schätzwerts der Gebäude (Nutzerkategorie VI).
2. Es bestehen folgende inhaltlichen Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage
a. Berechtigung, Merkmale abzufragen (Merkmalsabfrage);
b. Berechtigung, sich die Inhaltsveränderung eines Merkmals systematisch melden zu lassen (Ereignismeldungen).
3. Die Abfrageberechtigung der dauernden Datenabfrage wird gebietsspezifisch festgelegt.
1. Das Gesuch der Stellen und Dritten gemäss § 17f Abs. 3 ARG, einmalig Daten aus dem kGWR abzufragen (einmalige Datenabfrage), ist dem Amt für Daten und Statistik einzureichen.
2. Die einmalige Datenabfrage ist unter Vorbehalt von Abs. 3 kostenlos.
3. Das Amt für Daten und Statistik kann Gesuchstellenden Daten aus dem kGWR individuell aufbereiten. Der Arbeitsaufwand ist bis zu 1 Stunde kostenlos. Für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von CHF 150.- erhoben.
1. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 2006 übernehmen die Einwohnergemeinden die GWR-Daten in ihre Datenbestände.
1. Die Einwohnergemeinden aktualisieren ihre Datenbestände mindestens vierteljährlich.
2. Die Daten können aus dem kGWR gemäss § 10 oder aus dem eidgenössischen GWR gemäss Art. 15 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) bezogen werden.