111.12
VkGWR
CH-BL
§ 4 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Meldepflichtige Institutionen (§ 17d Abs. 2 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17b))
Datenmeldungen ans kGWR
§ 4 VkGWR · Meldepflichtige Institutionen (§ 17d Abs. 2 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17b))
1. Meldepflichtige Institutionen für die Gebäude- und Wohnungsdaten des kGWR sind
a. das Amt für Daten und Statistik;
b. das Amt für Geoinformation;
c. die Baubewilligungsbehörde.
2. Meldepflichtige Institutionen für die Vervollständigung und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsdaten des kGWR sind
a. das Amt für Daten und Statistik;
b. das Amt für Geoinformation;
c. die Baubewilligungsbehörde;
d. das Amt für Umweltschutz und Energie;
e. * ...
f. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung;
g. die Einwohnergemeinden.
3. Die meldepflichtigen Institutionen liefern die Daten gemäss Anhang 2.