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111.12 VkGWR CH-BL

§ 4 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Meldepflichtige Institutionen (§ 17d Abs. 2 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17b))

Datenmeldungen ans kGWR
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§ 4 VkGWR · Meldepflichtige Institutionen (§ 17d Abs. 2 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17b))

1. Meldepflichtige Institutionen für die Gebäude- und Wohnungsdaten des kGWR sind

a. das Amt für Daten und Statistik;

b. das Amt für Geoinformation;

c. die Baubewilligungsbehörde.

2. Meldepflichtige Institutionen für die Vervollständigung und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsdaten des kGWR sind

a. das Amt für Daten und Statistik;

b. das Amt für Geoinformation;

c. die Baubewilligungsbehörde;

d. das Amt für Umweltschutz und Energie;

e. * ...

f. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung;

g. die Einwohnergemeinden.

3. Die meldepflichtigen Institutionen liefern die Daten gemäss Anhang 2.

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