111.12
VkGWR
CH-BL
§ 8 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Öffentlich zugängliche Datenabfrage (§ 17f Abs. 1 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art173))
Datenabfragen aus dem kGWR
§ 8 VkGWR · Öffentlich zugängliche Datenabfrage (§ 17f Abs. 1 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art173))
1. Die Daten aus dem kGWR gemäss Anhang 3 sind der Öffentlichkeit voraussetzungslos zugänglich.
2. Die Daten der öffentlichen Datenabfrage werden über das kantonale Geoportal zugänglich gemacht.