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111.12 VkGWR CH-BL

§ 8 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Öffentlich zugängliche Datenabfrage (§ 17f Abs. 1 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art173))

Datenabfragen aus dem kGWR
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§ 8 VkGWR · Öffentlich zugängliche Datenabfrage (§ 17f Abs. 1 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art173))

1. Die Daten aus dem kGWR gemäss Anhang 3 sind der Öffentlichkeit voraussetzungslos zugänglich.

2. Die Daten der öffentlichen Datenabfrage werden über das kantonale Geoportal zugänglich gemacht.

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