111.12
VkGWR
CH-BL
§ 9 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister (VkGWR) - Dauernde Datenabfrage (§ 17f Abs. 2 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17e))
Datenabfragen aus dem kGWR
§ 9 VkGWR — Dauernde Datenabfrage (§ 17f Abs. 2 und 4 Bst. a [ARG](https://bl.clex.ch/data/111/de/art17e))
1. Die kantonalen Stellen, die kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Einwohnergemeinden sowie Dritte, die im Anhang 4b aufgeführt sind, dürfen dauernd die Daten gemäss den Anhängen 4a und 4b aus dem kGWR abfragen oder sich systematisch melden lassen (dauernde Datenabfrage).
2. Die Daten der dauernden Datenabfrage können über das kantonale Geoportal abgefragt werden.