Gegenstand (EVWSCHG)
Table of Provisions (10)
Statutory Text (10 Provisions)
1. Diese Verordnung
a regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens und der Amtsbezirkswappen (kantonale Wappen) sowie der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden;
b legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest;
c regelt den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
1. Die Wappen der Amtsbezirke des Kantons Bern werden wie folgt festgelegt
1. Aarberg: In Silber auf rotem Dreiberg ein auffliegender golden bewehrter und geschnabelter, rot bezungter schwarzer Adler
2. Aarwangen: Gespalten von Silber mit einem schwarzen Balken und von Schwarz
3. Bern: In Rot ein goldener Schrägbalken, belegt mit einem schreitenden rot bewehrten, bezungten und gezoteten schwarzen Bären
4. Biel: In Rot zwei gekreuzte silberne Beile mit goldenen Schneiden und goldenen Schäften
5. Büren: In Rot vom linken Schildrand eine silberne Bärentatze
6. Burgdorf: Gespalten von Schwarz und Silber mit goldenem Schildrand
7. Courtelary: In Rot ein silberner Schrägbalken, nach der Figur belegt mit drei gestürzten grünen Lindenblättern
8. Erlach: In Rot vom linken Schildrand eine schwarze Bärentatze, die eine ausgerissene grüne Erle mit goldenem Stamm hält
9. Fraubrunnen: In Rot eine goldene Schrägleiste, begleitet von zwei schreitenden goldenen Löwen
10. Frutigen: In Silber ein golden gekrönter, bewehrter und bezungter schwarzer Adler
11. Interlaken: In Silber ein halber rot bezungter schwarzer Steinbock
12. Konolfingen: In Rot ein silberner Schildhauptpfahl
13. Laupen: In Silber eine ausgerissene grüne Linde mit sieben Blättern
14. Moutier: In Rot ein zweitürmiges silbernes Münster
15. La Neuveville: In Rot auf grünem Dreiberg zwei gekreuzte silberne Schlüssel
16. Nidau: In Silber vom linken Schildrand eine rote Bärentatze
17. Niedersimmental: In Rot eine zweitürmige silberne Burg
18. Oberhasli: In Gold ein golden bewehrter und bezungter schwarzer Adler mit goldener Kaiserkrone
19. Obersimmental: In Gold ein halber rot bezungter und silbern bezahnter schwarzer Bär
20. Saanen: In Rot auf silbernem Dreiberg ein schreitender golden bewehrter und schwarz bezungter silberner Kranich
21. Schwarzenburg: In Silber auf grünem Dreiberg ein steigender rot bezungter und gezoteter schwarzer Löwe
22. Seftigen: In Rot eine erniedrigte eingebogene silberne Spitze, besteckt mit einer golden besamten silbernen Rose mit grünen Kelchblättern
23. Signau: Fünfmal gespalten von Silber und Blau, überdeckt von zwei roten Balken
24. Thun: In Rot ein silberner Schrägbalken, oben belegt mit einem siebenstrahligen goldenen Stern
25. Trachselwald: In Rot eine ausgerissene grüne Tanne mit goldenem Stamm, rechts oben begleitet von einem goldenen Stern
26. Wangen: In Silber zwei gekreuzte blaue Schlüssel
1. Der Regierungsrat legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest.
2. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen. Sie können ihre Wappen mit Genehmigung des Regierungsrates ändern.
Das Kantonswappen wird wie folgt festgelegt: In Rot ein goldener Schrägbalken, belegt mit einem schreitenden rot bewehrten, bezungten und gezoteten schwarzen Bären.
Es trägt die Souveränitätskrone und unterscheidet sich dadurch von den Wappen des Amtsbezirks Bern (ohne Oberwappen) und der Einwohnergemeinde Bern (mit Mauerkrone).
Die Amtsbezirkswappen werden in Anhang 1 festgelegt.
1. Das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen werden in das Register der Kantonswappen aufgenommen.
2. Die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden werden in das Register der Gemeindewappen aufgenommen.
3. Das Staatsarchiv führt die beiden Register.
1. Dem Kanton Bern, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu.
2. Den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.
1. Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig für Zivilklagen nach dem Wappenschutzgesetz.
Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum das Kantonswappen, die Amtsbezirkswappen sowie die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.
1. Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, die bisher das Wappen einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde verwendet haben, sind berechtigt dieses weiterzubenützen.
2. Für die Weiterbenützung des Kantonswappens, der Amtsbezirkswappen und der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden gilt Artikel 35 Absätze 1 bis 4 WSchG sinngemäss.
3. Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenützung zu gestatten.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.