105.31
EVWSCHGOILPAPOILPSEVOI
CH-BE
Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG)
Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) — Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG)
1. Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, die bisher das Wappen einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde verwendet haben, sind berechtigt dieses weiterzubenützen.
2. Für die Weiterbenützung des Kantonswappens, der Amtsbezirkswappen und der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden gilt Artikel 35 Absätze 1 bis 4 WSchG sinngemäss.
3. Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenützung zu gestatten.