105.31
EVWSCHGOILPAPOILPSEVOI
CH-BE
Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG)
Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) — Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG)
Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum das Kantonswappen, die Amtsbezirkswappen sowie die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.