# Gegenstand (105.31)

**Acronyms:** EVWSCHG, OILPAP, OILPS, EV, OI
**Jurisdiction:** CH-BE
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/be/105.31/105-31-evwschg-gegenstand
**Official Source:** https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/105.31

## Provisions

### Art. 1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Gegenstand

1. Diese Verordnung

a regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens und der Amtsbezirkswappen (kantonale Wappen) sowie der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden;

b legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest;

c regelt den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

### Art. A1-1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Amtsbezirkswappen des Kantons Bern

1. Die Wappen der Amtsbezirke des Kantons Bern werden wie folgt festgelegt

1. Aarberg: In Silber auf rotem Dreiberg ein auffliegender golden bewehrter und geschnabelter, rot bezungter schwarzer Adler

2. Aarwangen: Gespalten von Silber mit einem schwarzen Balken und von Schwarz

3. Bern: In Rot ein goldener Schrägbalken, belegt mit einem schreitenden rot bewehrten, bezungten und gezoteten schwarzen Bären

4. Biel: In Rot zwei gekreuzte silberne Beile mit goldenen Schneiden und goldenen Schäften

5. Büren: In Rot vom linken Schildrand eine silberne Bärentatze

6. Burgdorf: Gespalten von Schwarz und Silber mit goldenem Schildrand

7. Courtelary: In Rot ein silberner Schrägbalken, nach der Figur belegt mit drei gestürzten grünen Lindenblättern

8. Erlach: In Rot vom linken Schildrand eine schwarze Bärentatze, die eine ausgerissene grüne Erle mit goldenem Stamm hält

9. Fraubrunnen: In Rot eine goldene Schrägleiste, begleitet von zwei schreitenden goldenen Löwen

10. Frutigen: In Silber ein golden gekrönter, bewehrter und bezungter schwarzer Adler

11. Interlaken: In Silber ein halber rot bezungter schwarzer Steinbock

12. Konolfingen: In Rot ein silberner Schildhauptpfahl

13. Laupen: In Silber eine ausgerissene grüne Linde mit sieben Blättern

14. Moutier: In Rot ein zweitürmiges silbernes Münster

15. La Neuveville: In Rot auf grünem Dreiberg zwei gekreuzte silberne Schlüssel

16. Nidau: In Silber vom linken Schildrand eine rote Bärentatze

17. Niedersimmental: In Rot eine zweitürmige silberne Burg

18. Oberhasli: In Gold ein golden bewehrter und bezungter schwarzer Adler mit goldener Kaiserkrone

19. Obersimmental: In Gold ein halber rot bezungter und silbern bezahnter schwarzer Bär

20. Saanen: In Rot auf silbernem Dreiberg ein schreitender golden bewehrter und schwarz bezungter silberner Kranich

21. Schwarzenburg: In Silber auf grünem Dreiberg ein steigender rot bezungter und gezoteter schwarzer Löwe

22. Seftigen: In Rot eine erniedrigte eingebogene silberne Spitze, besteckt mit einer golden besamten silbernen Rose mit grünen Kelchblättern

23. Signau: Fünfmal gespalten von Silber und Blau, überdeckt von zwei roten Balken

24. Thun: In Rot ein silberner Schrägbalken, oben belegt mit einem siebenstrahligen goldenen Stern

25. Trachselwald: In Rot eine ausgerissene grüne Tanne mit goldenem Stamm, rechts oben begleitet von einem goldenen Stern

26. Wangen: In Silber zwei gekreuzte blaue Schlüssel

### Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Zuständigkeiten zur Festlegung der Wappen

1. Der Regierungsrat legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest.

2. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen. Sie können ihre Wappen mit Genehmigung des Regierungsrates ändern.

### Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Kantonswappen und Amtsbezirkswappen

Das Kantonswappen wird wie folgt festgelegt: In Rot ein goldener Schrägbalken, belegt mit einem schreitenden rot bewehrten, bezungten und gezoteten schwarzen Bären.

Es trägt die Souveränitätskrone und unterscheidet sich dadurch von den Wappen des Amtsbezirks Bern (ohne Oberwappen) und der Einwohnergemeinde Bern (mit Mauerkrone).

Die Amtsbezirkswappen werden in Anhang 1 festgelegt.

### Art. 4 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Wappenregister

1. Das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen werden in das Register der Kantonswappen aufgenommen.

2. Die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden werden in das Register der Gemeindewappen aufgenommen.

3. Das Staatsarchiv führt die beiden Register.

### Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Klageberechtigung (Art. 22 Abs. 3 WSchG)

1. Dem Kanton Bern, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu.

2. Den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.

### Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG)

1. Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig für Zivilklagen nach dem Wappenschutzgesetz.

### Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG)

Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum das Kantonswappen, die Amtsbezirkswappen sowie die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.

### Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG)

1. Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, die bisher das Wappen einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde verwendet haben, sind berechtigt dieses weiterzubenützen.

2. Für die Weiterbenützung des Kantonswappens, der Amtsbezirkswappen und der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden gilt Artikel 35 Absätze 1 bis 4 WSchG sinngemäss.

3. Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenützung zu gestatten.

### Art. 9 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

