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VB.2024.00245 • VG ZH VB.2024.00245 Generato dall'IA

Tenant's Appeal Rights Terminated With Lease

Numero d'incarto VB.2024.00245
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A tenant's right to appeal a building permit was dismissed because their lease was terminated during the appeal process. The court affirmed that while tenants can have standing to appeal if their living situation is negatively impacted by a building project, this right ceases if the lease is terminated, as the tenant can no longer use the public law appeal to enforce private leasehold interests.

Regesto Legislator

Ufficiale

Baubewilligung | Rekurslegitimation der Mieterin. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.2.1). Die Rekurslegitimation kann nicht nur dem Grundeigentümer, sondern auch anderweitig Berechtigten, insbesondere Mietern, zukommen. Wird der Wohnwert der Liegenschaft beeinträchtigt, ist der Mieter dann legitimiert, wenn das Mietverhältnis unbefristet, auf genügend lange Dauer angelegt und nicht gekündigt ist und er eine Beeinträchtigung des Wohnwertes geltend macht. Der Mieter darf den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg jedoch nicht dazu nutzen, seine privatrechtlichen Interessen gegenüber dem Grundeigentümer durchzusetzen. Mit der Kündigung eines (langfristigen) Mietverhältnisses fällt die Legitimation dahin (E. 2.2.2). Mit der Rechtskraft der ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses während des Rekursverfahrens ist die Legitimation der Beschwerdeführerin dahingefallen und die Vorinstanz hat das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (E. 2.3). Abweisung.

Parole chiave

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diritti del conduttore legittimazione a contestare licenza legittimazione a ricorrere disdetta della locazione commerciale diritto di utilizzazione edificio pubblico

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

Cited as the basis for the administrative court's decision to dismiss the appeal due to the loss of the plaintiff's standing.

§ 338a PBG

Cited in relation to the conditions for standing of a tenant in planning law matters.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00245

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.02.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Rekurslegitimation der Mieterin. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.2.1).

Die Rekurslegitimation kann nicht nur dem Grundeigentümer, sondern auch anderweitig Berechtigten, insbesondere Mietern, zukommen. Wird der Wohnwert der Liegenschaft beeinträchtigt, ist der Mieter dann legitimiert, wenn das Mietverhältnis unbefristet, auf genügend lange Dauer angelegt und nicht gekündigt ist und er eine Beeinträchtigung des Wohnwertes geltend macht. Der Mieter darf den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg jedoch nicht dazu nutzen, seine privatrechtlichen Interessen gegenüber dem Grundeigentümer durchzusetzen. Mit der Kündigung eines (langfristigen) Mietverhältnisses fällt die Legitimation dahin (E. 2.2.2).

Mit der Rechtskraft der ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses während des Rekursverfahrens ist die Legitimation der Beschwerdeführerin dahingefallen und die Vorinstanz hat das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · LEGITIMATION MIETERLEGITIMATION MIETVERHÄLTNIS · Rechtsnormen: · § 338a PBG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4