Protection Order Extended for Stalking Victim and Son
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe court upheld the extension of police protective measures against an individual who repeatedly insulted and threatened his former neighbor and her son, even entering her property despite a restraining order. The court found that this behavior constituted stalking under the Protection from Violence Act, causing the victims distress and impairing their freedom of action, thus justifying the continued need for protective measures despite the incidents being isolated. The court also ruled that any alleged property usage rights did not preclude the extension of these measures, which were also extended to the victim's son as a close relation.
Regesto Legislator
UfficialeMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. [Der Beschwerdeführer beschimpfte seine ehemalige Nachbarin, deren Grundstück er trotz eines Hausverbots betrat, und sprach ihr gegenüber Todesdrohungen aus. Diese wiederholte er auch mehrmals gegenüber deren Sohn.] Selbst wenn diese Vorfälle aktuell nur vereinzelt stattgefunden haben mögen, genügte dies in der Gesamtbetrachtung, ein unsicheres und ungutes Gefühl bei der Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn auszulösen und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. Das Verhalten ist als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 4.5). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 4.5-6). Allfällige Nutzungsrechte an der Nachbarsliegenschaft, die der Beschwerdeführer geltend macht, stehen der Verlängerung von Schutzmassnahmen nicht entgegen (E. 4.8). Verlängerung auch gegenüber dem Sohn als nahestehenden Person (E. 4.9). Abweisung.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis provision is cited as the basis for the ruling on measures according to the Protection Against Violence Act.
This provision is cited as the basis for the ruling on measures according to the Protection Against Violence Act.
This provision is cited as the basis for the ruling on measures according to the Protection Against Violence Act.
This provision is cited as the basis for the ruling on measures according to the Protection Against Violence Act.
Testo completo
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00151
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223954&W10_KEY=13317013&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00151 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. [Der Beschwerdeführer beschimpfte seine ehemalige Nachbarin, deren Grundstück er trotz eines Hausverbots betrat, und sprach ihr gegenüber Todesdrohungen aus.
Diese wiederholte er auch mehrmals gegenüber deren Sohn.] Selbst wenn diese Vorfälle aktuell nur vereinzelt stattgefunden haben mögen, genügte dies in der Gesamtbetrachtung, ein unsicheres und ungutes Gefühl bei der Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn auszulösen und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. Das Verhalten ist als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 4.5). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 4.5-6).
Allfällige Nutzungsrechte an der Nachbarsliegenschaft, die der Beschwerdeführer geltend macht, stehen der Verlängerung von Schutzmassnahmen nicht entgegen (E. 4.8). Verlängerung auch gegenüber dem Sohn als nahestehenden Person (E. 4.9). Abweisung. · --- · Stichworte: · BETRETVERBOT DROHUNG FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT NACHBARGRUNDSTÜCK POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN STALKING VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3