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00.01.04 • REB UR 00.01.04 Generato dall'IA

Mandatory Conciliation Requirement Precludes Jurisdiction Transfer

Numero d'incarto 00.01.04
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Uri (CH-UR)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

When conciliation proceedings are mandatory before filing a lawsuit and no conciliation hearing has taken place, resulting in the absence of the required certificate of referral, the deciding judge must proceed as if the certificate had expired or originated from an unauthorized conciliator, immediately issuing a decision terminating the case without granting a deadline for subsequent submission of a potentially existing certificate. The relevant procedural article only allows for the transfer of a case due to lack of jurisdiction based on the value in dispute, and this provision does not extend to the conciliator.

Regesto Legislator

Ufficiale

Zivilprozessordnung. Art. 19, Art. 200 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 19, Art. 200 Abs. 2 ZPO. Hat dem Prozess ein Vermittlungsverfahren voranzugehen, ist der Klage ein Weisungsschein des Vermittlers

Parole chiave

Generato dall'IA
conciliazione obbligatoria trasmissione per incompetenza presupposto processuale risoluzione del conflitto di competenza valore litigioso assenza ingiustificata

Disposizioni normative citate

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Testo completo

00/01 4 Zivilprozessordnung. Art. 19, Art. 200 Abs. 2 ZPO. Hat dem Prozess ein Vermittlungsverfahren voranzugehen, ist der Klage ein Weisungsschein des Vermittlers beizulegen. Steht fest, dass (zu Unrecht) keine Vermittlungsverhandlung stattgefunden hat und demnach kein Weisungsschein vorhanden ist, hat der entscheidende Richter gleich vorzugehen, wie wenn der Weisungsschein verfallen wäre oder von einem unzuständigen Vermittler stammen würde. Der Richter tritt für dermalen auf die Klage nicht ein und erlässt einen Erledigungsbeschluss. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zur Nachreichung eines allenfalls vorhandenen Weisungsscheins entfällt. Art. 19 ZPO sieht einzig eine Überweisung bei Unzuständigkeit nach dem Streitwert vor. Die Bestimmung umfasst den Vermittler nicht. Obergericht, 07. September 2000, OG Z 00 9 (siehe 00/01 3)

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass ...

- dem Prozess ein Vermittlungsverfahren voranzugehen hat (Art. 185 ff. ZPO), nach Art. 200 Abs. 2 ZPO der Klage ein Weisungsschein des Vermittlers beizulegen ist;

- vorliegend feststeht, dass keine Vermittlungsverhandlung stattgefunden hat, demnach auch kein Weisungsschein vorhanden ist;

- in solchen Fällen der entscheidende Richter gleich vorzugehen hat, wie wenn der Weisungsschein verfallen wäre oder von einem unzuständigen Vermittler stammen würde, der Richter auf die Klage für dermalen nicht einzutreten und einen Erledigungsbeschluss zu erlassen hat (Art. 200 Abs. 2 ZPO; vgl. Art. 97 Abs. 2 lit. a ZPO);

- die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zur Nachreichung eines allenfalls vorhandenen Weisungsscheins (Art. 94 Abs. 2 lit. f, Art. 84 lit. h i.V.m. Art. 85 ZPO) entfällt;

- Art. 19 ZPO einzig eine Überweisung bei Unzuständigkeit nach dem Streitwert vorsieht, die Bestimmung den Vermittler nicht mitumfasst (vgl. Art. 190 ZPO), ...