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OGVE.2016.17.28.htm • VB OW OGVE.2016.17.28.htm Generato dall'IA

Attorney's Fee Determination in Disability Insurance Dispute

Numero d'incarto OGVE.2016.17.28.htm
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Obvaldo (CH-OW)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico dell'autorità / Stato

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The court determined the appropriate attorney's fee by considering the personal and economic significance of the case, its difficulty, scope, and the time spent, while also factoring in the attorney's prior knowledge from a previous related case, the lack of a response brief and oral hearing, and typical compensation awarded by the federal court in similar disability insurance disputes, ultimately reducing the requested amount to Fr. 4,000.

Regesto Legislator

Ufficiale

OGVE 2016/17 Nr. 28 Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 20 Abs. 2 VGV; Art. 32 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 GebOR Massgebend für die Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb der in der Gebührenordnung für die Rechtspflege festgelegten Mindest- und H

Parole chiave

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determinazione della tassa indennizzo per invalidità prestazioni assicurative riduzione della mercede d'avvocato procedure connesse spese di gratuito patrocinio

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Stipulates that the appeal proceedings in disputes concerning the granting or refusal of disability insurance benefits before the cantonal insurance court are subject to costs.

Art. 20 Abs. 2 VGV

Mandates that the defendant must pay the plaintiff an appropriate party indemnity.

Art. 32 Abs. 1 GebOR

Determines the criteria for setting legal fees within the minimum and maximum rates, including the personal and economic importance of the matter, difficulty, scope, and effort.

Art. 39 Abs. 2 GebOR

Sets the fee range for attorney compensation in administrative court appeal proceedings between CHF 500 and CHF 10,000.

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Testo completo

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OGVE 2016/17 Nr. 28

Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 20 Abs. 2 VGV; Art. 32 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 GebOR

Massgebend für die Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb der in der Gebührenordnung für die Rechtspflege festgelegten Mindestund Höchstsätze sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, Schwierigkeit und Umfang der Sache und der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 32 GebOR). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Fallkenntnisse aus einem vorangehenden Verfahren, die Nichteinreichung einer Replik und das Fehlen einer öffentlichen Verhandlung sowie die übliche Parteientschädigung des Bundesgerichts in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (E. 10).

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016 (IV 15/001).

Aus den Erwägungen:

10.

10.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis 2. Satz IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 20 Abs. 2 VGV). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. Januar 2016 eine Kostennote für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über Fr. 9'856.55 ein. Dieser Betrag bewegt sich zwar gerade noch im Rahmen des in Art. 39 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) vorgesehenen Gebührenrahmens, welcher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Anwaltsentschädigung zwischen Fr. 500.-- und Fr. 10'000.-- vorsieht.

Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestund Höchstansätze sind persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 32 Abs. 1 GebOR). Zwar weist der Fall einen überdurchschnittlichen Aktenumfang auf, was den anwaltlichen Zeitbedarf tendenziell erhöht. Die Honorarforderung ist dennoch als übersetzt zu betrachten und rechtfertigt sich angesichts der nicht erheblichen Komplexität des Falles bei weitem nicht.

Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer bereits im Verfahren IV 11/015 in vorliegender Sache durch denselben Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht vertreten wurde, und sich dieser seine Fallkenntnisse daher nicht neu erarbeiten musste. Im damaligen Verfahren wurden dem Rechtsvertreter mit Urteil vom 19. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter auf das Einreichen eine Replik verzichtete. Eine zeitintensive mündliche Verhandlung wurde ebenfalls nicht durchgeführt.

Das Bundesgericht richtet in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten praxisgemäss im Regelfall eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- aus (vgl. einzig das Urteil des Bundesgericht 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015). Mit Entscheid vom 10. April 2015 wies der a.o. Verwaltungsgerichtspräsident II das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Gerichtskosten von ca. Fr. 700.-- und Anwaltskosten von etwa Fr. 2'500.-- zu rechnen ist.

Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Parteientschädigung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall somit ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festzulegen.

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