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BAS 22 3 • OG NW BAS 22 3 Generato dall'IA

Waiver of Court Costs Denied Due to Insufficient Proof of Hardship

Numero d'incarto BAS 22 3
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Nidvaldo (CH-NW)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali senza spese

Sintesi Legislator

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The applicant requested a waiver of court costs of Fr. 600 imposed after their appeal concerning a fine for not wearing a face mask on public transport was dismissed. The court denied the request primarily because the applicant failed to fulfill their burden of proof and participation requirement by submitting incomplete and inconsistent documentation of their financial situation, making verification impossible. Furthermore, even if the submitted figures were accepted, the applicant's monthly income of approximately Fr. 3,000 was sufficient to cover their expenses, and a one-time payment of Fr. 600, or payment in installments, would not constitute an unreasonable hardship given the marginal impact on their overall financial standing, thus negating the purpose of the cost waiver provision.

Regesto Legislator

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Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung, Art. 425 StPO, Art. 13 lit. d StPO, Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG, Art. 56 Abs. 3 GerG, Art. 23 PKoG; Waiver of Court Costs Denied Due to Insufficient Proof of Hardship: 600 imposed after their appeal concerning a fine for not wearing a face mask on public transport was dismissed. The court denied the request primarily because the applicant failed to fulfill their burden of proof and participation requirement by submitting incomplete and inconsistent documentation of their financial situation, making verification impossible. Furthermore, even if the submitted figures were accepted, the applicant's monthly income of approximately Fr. 3,000 was sufficient to cover their expenses, and a one-time payment of Fr. 600, or payment in installments, would not constitute an unreasonable hardship given the marginal impact on their overall financial standing, thus negating the purpose of the cost waiver provision.

Parole chiave

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rinuncia al reddito ristrettezza finanziaria spese di procedura pagamento dell'ammenda onere della prova prova di pagamento Kostenerlass (BAS 22 3)

Disposizioni normative citate

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Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
A1 21 2478 geführte Strafuntersuchung gegen A.__ («Gesuchstellerin») wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand:
Art. 425 StPO
This article forms the primary legal basis for the request concerning the waiver of procedural costs, which the court ultimately rejected in order no. 1.
Art. 13 lit. d StPO
12 und 13 StPO genannten Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, somit unter anderem auch die Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. d StPO).
Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG
Es entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]).
Art. 56 Abs. 3 GerG
This article, concerning installment payments for costs, was mentioned to inform the applicant, though not explicitly used in the final operative orders 1-3, it is cited as related procedural information.
Art. 23 PKoG
This article concerns the setting of the decision fee (Gerichtsgebühr) when no fee is provided for by law, which was relevant for the decision in order no. 2 to waive the fee.
Art. 4 Abs. 1 PKoG
This article allows for the waiver of the decision fee if circumstances warrant it, which was applied in order no. 2.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 425 StPO

This article forms the primary legal basis for the request concerning the waiver of procedural costs, which the court ultimately rejected in order no. 1.

Art. 23 PKoG

This article concerns the setting of the decision fee (Gerichtsgebühr) when no fee is provided for by law, which was relevant for the decision in order no. 2 to waive the fee.

Art. 4 Abs. 1 PKoG

This article allows for the waiver of the decision fee if circumstances warrant it, which was applied in order no. 2.

Art. 56 Abs. 3 GerG

This article, concerning installment payments for costs, was mentioned to inform the applicant, though not explicitly used in the final operative orders 1-3, it is cited as related procedural information.

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Testo completo

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 22 3

Beschluss vom 19. April 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, Gesuchstellerin.

Gegenstand Gesuch um Kostenerlass

im Verfahren BAS 21 18.

2│8

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung STA-Nr. A1 21 2478 vom 21. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden die unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 21 2478 geführte Strafuntersuchung gegen A.__ («Gesuchstellerin») wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand:

26. Juni 2021; SR 818. 101. 26] i.V. m. Art. 6 Abs. 2 lit. b Epidemiengesetz [EpG; SR 818. 101]) ein, auferlegte ihr aber Kosten. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, mit Urteil BAS 21 18 vom 6. Januar 2022 ab. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.– wurden im Umfang von Fr. 600.– der Gesuchstellerin auferlegt.

B. Am 1. Februar 2022 stellte die Gesuchstellerin nach vorgängiger Anfrage beim Obergericht Nidwalden ein Gesuch um Kostenerlass (Art. 425 StPO). Neben dem teilweise ausgefüllten Gesuchsformular legt die Gesuchstellerin diverse Belege respektive Bescheinigungen auf.

C. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3│8

Erwägungen:

1. Die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses von Forderungen aus Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO kann alternativ von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgen. Vorliegend wird ein Kostenerlass auf das von der Gesuchstellerin eingereichte Gesuch vom

1. Februar 2022 hin geprüft. Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachgelagertes, partikuläres Gesuchsverfahren. Zentraler Bezugspunkt stellt ein rechtskräftiger Kostenentscheid eines Strafverfahrens dar. Der mit dem Urteil BAS 21 18 vom 6. Januar 2022 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft die Gesuchstellerin. Es handelt sich demgemäss um ein taugliches Verfahrensobjekt im Sinne von Art. 425 StPO. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Strafbehörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (mit Rechtsprechungshinweisen: CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, CPP Annoté, 2. A., 2020, N 1 zu Art. 425 StPO). Unter den Begriff der Strafbehörden fallen die in Art. 12 und 13 StPO genannten Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, somit unter anderem auch die Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. d StPO). Das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, ist für die Beurteilung des Gesuchs um Kostenerlass im Verfahren BAS 21 18 somit zuständig. Es entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Regelung von Art. 425 StPO soll einer Strafbehörde im Sinne des strafrechtlichen Resozialisierungsgedankens einen – nachträglichen – korrektiven Eingriff in den Kostenentscheid ermöglichen. Die Korrektur kann durch Stundung, Herabsetzung oder Erlass einer aus Verfahrenskosten entstammenden Forderung erfolgen. Die Resozialisierung eines kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten hat nicht durch einen Kostenentscheid verunmöglicht zu werden, indem dieser Entscheid das wirtschaftliche Weiterkommen ernsthaft gefährdet (THOMAS DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 3 zu Art. 425 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 1781; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 4│8

2. A., 2014, N 1 zu Art. 425 StPO). Dem Grundsatz nach sind Kostenentscheide betreffend aller kostenpflichtigen Personen dem Korrektivverfahren von Art. 425 StPO zugänglich.

Anwendungsvoraussetzungen von Art. 425 StPO sind angespannte wirtschaftliche Verhältnisse der kostenpflichtigen Person. Die Anspannung hat ein Mass zu erreichen, bei welchem eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt oder unbillig erscheint (DOMEISEN, a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO). Konkret der Fall sein kann dies zum einen bei Mittellosigkeit der kostentragenden Person und zum anderen bei ernstlicher Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterkommens beziehungsweise der Resozialisierung des Kostentragenden einschliesslich allfälliger von ihm unterstützten Personen, unter Beachtung der Gesamtbelastung durch die Verfahrenskosten in Verbindung mit übrigen Schulden (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2012.63 vom 23. April 2015). Ein Kostenerlass, der die wirtschaftliche Perspektive nicht verbessert, sondern bloss dazu führt, dass andere Gläubiger schneller beziehungsweise mit einer grösseren Quote bedacht werden, verfehlt den Zweck von Art. 425 StPO (vgl. Urteil des Obergerichts Bern BK 16 320 vom 21. September 2016

E. 3).

Den Gesuchsteller trifft eine Begründungspflicht und bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse zudem eine gewisse Mitwirkungspflicht. So obliegt es grundsätzlich ihm, seine finanzielle Situation, d.h. seine Einkommensund Vermögensverhältnisse, offenzulegen und diese auch durch diesbezüglich geeignete Belege zu bezeugen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2; Bundesstrafgericht BP.2013.10 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; Kantonsgericht Basel-Landschaft 470 16 220 vom 6. Dezember 2016 E. 3.3; zur Mitwirkungspflicht im zivilrechtlichen Kostenerlassverfahren: Obergericht Bern ZK 17 71 vom 21. Februar 2017

E. 4.2). Aus den vorgelegten Urkunden und den gemachten Angaben hat sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse zu ergeben (Urteil des Kantonsgerichts Luzern, in: LGVE 2016 I Nr. 3 E. 4). Unterlässt der Gesuchsteller dies und verletzt er dadurch seine Mitwirkungspflicht, wird das Gesuch abgewiesen.

Bei Art. 425 StPO handelt es sich um eine sogenannte «Kann-Bestimmung». Dementsprechend liegt die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der über das Gesuch befindenden Strafbehörde. Diese verfügt auf Rechtsfolgeund Tatbestandsseite über einen grossen Ermessensund Beurteilungsspielraum (DOMEISEN, a.a.O., N 5 zu Art. 425 StPO). Das Ermessen ist durch die beurteilende Instanz im Rahmen dieser gesetzlichen Restriktionen pflichtgemäss auszuüben, d.h. sie hat eine Interessensabwägung zwischen den schutzwürdigen, privaten Interessen der kostenpflichtigen Person am Erlass der Forderung gegen die öf- 5│8

fentlichen Interessen an der rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche vorzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf Erlass von Verfahrenskosten besteht im Rahmen eines diesbezüglichen Ermessensentscheids nicht (Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2). Potentielle Rechtsfolgen von Art. 425 StPO sind die Stundung, die Reduktion oder der Erlass von Verfahrenskosten.

2.2

2.2.1 Einnahmen Die 1945 geborene Gesuchstellerin macht auf der Einkommensseite den Bezug von Sozialversicherungsleistungen (Altersrente, Ergänzungsleistungen) sowie Einnahmen aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als psychologisch-astrologische Beraterin geltend (Gesuchsformular

S. 2). 2021 bezog die Gesuchstellerin eine Altersrente der AHV von Fr. 23'268.– (GS-Bel. 2). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen belief sich für das Jahr 2021 auf monatlich Fr. 1'021.– (GS-Bel. 4). Mit ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie im Jahr 2021 wegen der Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 noch ein Nettoeinkommen von Fr. 410.– erzielt (GS-Bel. 3). Im Jahr 2020 und 2019 habe sie noch ein Reineinkommen von Fr. 4'761.– respektive Fr. 6'022.– erzielt (GS-Bel. 5 und 7). Zusammengefasst beliefen sich die Einnahmen der Gesuchstellerin für das Jahr 2021 auf monatlich rund Fr. 3'000.– (≈ Fr. 1'939.– [AHV] + Fr. 1'021.– [Ergänzungsleistungen] + Fr. 34 [selbstständige Erwerbstätigkeit]).

2.2.2 Auslagen Ihre monatlichen Auslagen beziffert die Gesuchstellerin auf Fr. 1'350.– (Mietzins bzw. Hypothekarzins inklusive Nebenkosten), Fr. 250.– (Generalabonnement) und Fr. 240.– (Steuern), d.h. gesamthaft Fr. 1'840.– (Gesuchsformular S. 4). Zuzüglich dem monatlichen Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– (Weisung der Obergerichts Nidwalden über die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs und die Ermittlung der Mittellosigkeit bei der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 51 ff. GerG vom 26. August 2009 Ziff. 3.1 S. 2) ergeben sich damit monatliche Auslagen von rund Fr. 3'000.–.

2.2.3 Vermögen/Schulden Die Gesuchstellerin macht geltend, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben (Gesuchsformular S. 3).

6│8

2.3

2.3.1 Wie dargelegt trifft die Gesuchstellerin eine Begründungsund Mitwirkungspflicht. Dieser kommt sie vorliegend nur ansatzweise, punktuell nach. Hauptsächlich zu bemängeln ist, dass die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse entgegen dem ausdrücklichen Hinweis auf dem Gesuchsformular (vgl. die dortige Vorbemerkung S. 2) nur sehr rudimentär (Verfügungen/Steuerausweise der Ausgleichskasse; selbst erstellte «Milchbüchleinrechnung» betreffend die selbstständige Erwerbstätigkeit) belegt. Namentlich fehlen eine definitive (oder mindestens provisorische) Steuerveranlagung, der Mietvertrag, die Krankenkassenpolice und jegliche Bankbelege. Die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben im Gesuchsformular lässt sich damit nicht überprüfen. Der Abschnitt «Einnahmen» ist im Gesuchsformular ebenfalls nicht ausgefüllt; die Gesuchstellerin begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis auf die Beilagen (Gesuchsformular S. 2). Auch hinsichtlich den geltend gemachten Auslagen bestehen Ungereimtheiten. Bei der Berechnung des aus ihrer «psychologischen Beratungspraxis» resultierenden Nettoeinkommens zieht die Gesuchstellerin ausgabenseitig Reisespesen sowie einen Mietkostenanteil von 8% für ihre Praxis als berufsbedingte Auslagen ab (GS-Bel. 3). Gleichzeitig werden bei den «privaten» Auslagen ein Generalabonnement und die vollständigen Mietkosten geltend gemacht (Gesuchsformular S. 4), was zumindest teilweise einer unzulässigen Doppelberücksichtigung entspricht. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Bezifferung der Steuerschuld auf monatlich Fr. 240.–. Gemäss dem Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Y.__ ergibt sich bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 23'300.– (steuerbares Vermögen Fr. 0.–; Gemeinde Z.__; Steuerjahr 2021) eine monatliche Steuerbelastung von lediglich rund Fr. 150.– (Fr. 1'800.– ./. 12).

Aus den vorgelegten Urkunden und den gemachten Angaben der Gesuchstellerin ergibt sich damit kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse. Das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.3.2 Eine Gutheissung des Gesuchs fiele aber auch in dem Fall ausser Betracht, in welchem die Angaben der Gesuchstellerin als vollständig erachtet würden. Nachdem das Gesuch bereits aus anderen Gründen abgewiesen wird (vgl. vorne E. 2.3.1), erfolgen diese Ausführungen lediglich der Vollständigkeit halber.

7│8

Die Gesuchstellerin verfügte 2021 über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.–. Dies in einem im Hinblick auf ihre selbstständige Erwerbstätigkeit gemäss ihren eigenen Angaben unterdurchschnittlich ertragsreichen Geschäftsjahr. Mit diesem vermag sie ihre Auslagen und ihren Grundbedarf gerade zu decken. Nachdem die Covid-19-Restriktionen, welche die Gesuchstellerin für das unterdurchschnittliche Geschäftsergebnis verantwortlich macht, in der Zwischenzeit aufgehoben wurden, ist wieder mit einer besseren Einkommenssituation zu rechnen. Die finanzielle Situation der Gesuchstellerin bliebe auch dann knapp. Eine einmalige, allenfalls in Raten zu leistende Zahlung von Fr. 600.– würde ihr wirtschaftliches Weiterkommen aber nicht entscheidend behindern beziehungsweise ernsthaft gefährden, umso mehr sie keine anderweitigen Schulden hat. Eine Abzahlung der Gerichtskosten innerhalb eines Jahres bedeutete monatliche Raten von Fr. 50.–, mithin rund 1.7 % ihres monatlichen Rentenund Ergänzungsleistungseinkommens. Von einer unzumutbaren Härte kann bei solch einem marginalen Betrag keine Rede sein. Das Gesuch wäre auch aus diesem Grund abzuweisen.

Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die Gerichtskasse auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt (Art. 56 Abs. 3 GerG).

3. Die Entscheidgebühr in Verfahren, für welche das Gesetz keine Gebühr vorsieht, wird durch das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit festgesetzt und beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3ʻ000.– (Art. 23 PKoG [NG 261.2]). Handelt es sich um einen besonders leichten Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird vorliegend verzichtet.

Eine Entschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht gesprochen.

8│8

Demgemäss beschliesst das Obergericht:

1. Das Gesuch vom 1. Februar 2022 um Kostenerlass für das Verfahren BAS 21 18 wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. [Zustellung]. 5.

Stans, 19. April 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerden in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.