Appeal Dismissed for Untimely Filing
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe appellant sought judicial review of a decision by the public prosecutor's office not to open proceedings, but the court dismissed the appeal because it was not filed within the ten-day statutory deadline; specifically, the appeal, which commenced running on October 30th and ended on November 8th after the initial decision was received on October 29th, was only lodged with the postal service on November 12th, leading the court to rule that the untimely submission prevented the matter from being considered on its merits.
Regesto Legislator
Generato dall'IAArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 StPO, Art. 384 StPO, Art. 91 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing: Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Zustellung des Entscheids folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 und Art. 384 StPO) und ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis provision establishes the possibility of appeal against decisions of the public prosecutor's office, cited in the context of the procedural issue.
This provision sets the deadline for filing the appeal, which was central to the decision not to enter on the merits.
Cited in the reasoning regarding the start of the appeal period, although the non-entry order itself focuses on timeliness based on other cited articles.
Cited in the reasoning regarding the start of the appeal period.
Cited in the reasoning regarding the fulfillment of the deadline.
Cited in the reasoning regarding the method of timely filing (handing over to the Post).
Cited in the legal remedies section regarding the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.
Testo completo
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 21 19
Beschluss vom 22. November 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
2. B.__,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 18. Oktober 2021.
2│3
Nach Einsicht:
− in die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 18. Oktober 2021 im Verfahren STA-Nr. __;
− in die mit «Beschwerde» betitelte Eingabe des A.__ vom 11. November 2021 (Postaufgabe: 12. November 2021).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde möglich. Diese ist innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist vorab und von Amtes wegen zu prüfen (RIEDO CHRISTOF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl. 2014,
N. 68 zu Art. 91 StPO).
2. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Zustellung des Entscheids folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 und Art. 384 StPO) und ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
In casu wurde die Verfügung vom 18. Oktober 2021 am 20. Oktober 2021 versandt und am
29. Oktober 2021 vom Beschwerdeführer entgegengenommen (Sendungsverfolgung __). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 30. Oktober 2021 zu laufen und endete am 8. November 2021. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde erst am 12. November 2021 der Post übergeben. Die Beschwerde erfolgte somit nicht fristgerecht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
3. Zufolge des marginalen Arbeitsaufwandes werden keine Kosten erhoben.
3│3
Demnach beschliesst das Obergericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. [Zustellung].
Stans, 22. November 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Meier Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.