Appealability of FCA Search and Seizure Ordered Under ACL in Mutual Assistance Case
Sintesi Legislator
Generato dall'IAAppealability of FCA Search and Seizure Ordered Under ACL in Mutual Assistance Case A request for mutual legal assistance concerning customs offenses was made by a Dutch investigative authority, leading the Federal Office of Police to assign the execution of the procedure to the Federal Customs Administration (FCA) under the Administrative Criminal Law Act (ACL). The FCA ordered a search and seizure, which was challenged by two affected companies before the Indictment Chamber of the Federal Supreme Court. The Court ruled that because the FCA ordered coercive measures (search) under the ACL (Arts. 48 ff.), those specific measures—but not the general admissibility of the mutual assistance request (which is subject to administrative law appeal to the Federal Supreme Court)—are appealable to the Indictment Chamber under Article 26 ACL and Article 64 of the Mutual Assistance Act (Art. 64 IRSG), confirming the procedural route for challenging the immediate compulsory acts taken in the course of "other" mutual assistance.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 48 ff. VStrR; Art. 64 IRSG. Ordnet eine Bundesbehörde, die gestützt auf Art. 17 Abs. 4 IRSG durch das Bundesamt für Polizeiwesen mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut wurde, im Bereich der sog. "anderen" Rechtshilfe gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht Zwangsmassnahmen an, so unterliegen diese - nicht aber die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe - der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 1).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAProvisions under which the enforcement authority applied coercive measures (search and seizure) in the context of international legal assistance.
Cited in the Regeste, but the procedure followed relies on Art. 26 Abs. 1 VStrR for the appeal against coercive measures.
Sentenze successive che citano questa decisione (6)
Testo completo
Urteilskopf
120 IV 60
11. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. März 1994 i.S. R. Ltd. und M. Ltd. gegen Oberzolldirektion (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 48 ff. VStrR; Art. 64 IRSG.
Ordnet eine Bundesbehörde, die gestützt auf Art. 17 Abs. 4 IRSG durch das Bundesamt für Polizeiwesen mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut wurde, im Bereich der sog. "anderen" Rechtshilfe gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht Zwangsmassnahmen an, so unterliegen diese - nicht aber die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe - der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 1).
Sachverhalt ab Seite 61
BGE 120 IV 60 S. 61
A.- Am 11. Januar 1994 gelangte das Untersuchungsrichteramt in Strafsachen am Landgericht in Arnheim/NL mit einem Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Polizeiwesen. Mit dem Ersuchen wird unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Firmen R. Ltd., R. International Export und M. Ltd. in Zug und die Beschlagnahme von Unterlagen sowie die Einvernahme von D. verlangt.
Mit Verfügung vom 19. Januar 1994 übertrug das Bundesamt für Polizeiwesen nach Prüfung des Ersuchens die Durchführung des Verfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 4 IRSG (SR 351.1) in Verbindung mit Art. 87 ZG (SR 631.0) der Eidg. Zollverwaltung, da das Ersuchen Zollwiderhandlungen (Art. 73 ff. ZG) betreffe.
B.- Am 4. Februar 1994 bewilligte die Oberzolldirektion die nachgesuchte Rechtshilfe, wobei sie das den Betroffenen zur Last gelegte Verhalten als Abgabebetrug betrachtete.
Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl vom 4. Februar 1994 des Zollkreisdirektors Schaffhausen wurde in Zug einzig das Büro von D. in den Räumlichkeiten der Firmen R. Ltd. und M. Ltd. durchsucht; auf die Durchsuchung weiterer Räume wurde verzichtet.
C.- Gegen die Durchsuchung wenden sich die beiden betroffenen Firmen mit Beschwerde vom 10. bzw. Beschwerdeergänzung vom 14. Februar 1994 an die Anklagekammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, der Durchsuchungsbefehl sei aufzuheben und die Zwangsmassnahme als rechtswidrig festzustellen.
Die Oberzolldirektion beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG sind Zwangsmassnahmen im Bereich der anderen Rechtshilfe (IRSG 3. Teil) nach schweizerischem Recht durchzuführen. In der Botschaft des Bundesrates zum heutigen Art. 12 IRSG wird darauf hingewiesen, dass gewisse Bundesbehörden bei der eigentlichen Ausführung von Ersuchen mitzuwirken hätten (Verfolgung und Ahndung von Widerhandlungen nach VStrR [SR 313.0]); die Umschreibung des bei der Ausführung anwendbaren Rechts müsse somit alle auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene in Frage kommenden Verfahrensordnungen in Strafsachen umfassen (BBl 1976 II 456). Wird daher die Eidg. Zollverwaltung in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 IRSG mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut, so hat sie gemäss Art. 12 IRSG für die
BGE 120 IV 60 S. 62
rechtshilfeweise verlangten Prozesshandlungen das Verwaltungsstrafrecht anzuwenden (vgl. unveröffentlichter BGE vom 12. März 1993 i.S. Schweiz. Volksbank gegen Direktion des I. Zollkreises, E. 1).
Die Eidg. Zollverwaltung verfügte die angefochtene Durchsuchung daher zu Recht gestützt auf Art. 48-50 VStrR.
b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR kann gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff. VStrR) bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden.
c) Wurde die angefochtene Zwangsmassnahme - wie hier - gestützt auf eine Bewilligungsverfügung einer Bundesbehörde im Bereich der anderen Rechtshilfe verfügt, so ist diese Verfügung, d.h. die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfe (vgl. betreffend Auslieferungsbegehren: BGE 119 Ib 193 E. 1c), durch die Anklagekammer nicht zu überprüfen, da die Bewilligungsverfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmittelbar an das Bundesgericht (Art. 25 Abs. 1 IRSG) unterliegt (vgl. BGE 116 Ib 96, unveröffentlichte E. 1b); zuständig zu deren Behandlung ist die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (BGE 117 IV 209 E. 1b). Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der bewilligten Rechtshilfe wenden, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.