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BGE 92 IV 143 Generato dall'IA

Driver Negligence Severity and Application of Road Traffic Act Article 90

Numero d'incarto BGE 92 IV 143
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Driver Negligence Severity and Application of Road Traffic Act Article 90 A driver, operating a newly acquired vehicle on a wet road, lost control in a curve, crossed the safety line, and collided with an oncoming truck trailer, causing damage and creating a serious risk. The cantonal court convicted the driver of violating multiple traffic regulations (driving an unsafe vehicle, loss of control, not adjusting speed, right-hand driving violation) and sentenced him under Article 90 Section 1 of the Road Traffic Act (RTA) to a fine, largely because his negligence was deemed minor (e.g., unaware of the tire defect and only slightly excessive speed). The prosecution appealed, arguing for conviction under the more severe Article 90 Section 2 RTA, which applies when a "gross violation" of traffic rules causes serious danger, regardless of the degree of negligence. The Supreme Court rejected the appeal, holding that Article 90 Section 2 RTA requires "reckless or otherwise gravely rule-breaking conduct," which necessitates a high degree of culpability, specifically gross negligence in cases of negligent driving; since the lower court correctly found only slight negligence, the application of Article 90 Section 1 RTA for simple violation was affirmed.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist nur auf rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten anwendbar. Das setzt schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln grobe Fahrlässigkeit voraus (Erw. 3).

Parole chiave

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sicurezza della circolazione stradale violazione semplice della LCStr colpa grave grave eccesso di velocità gravità dell'infortunio guida in stato di inattitudine

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 81 IV 76
BGE 90 IV 152
Beide Ziffern sind auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 90 IV 152).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 90 Ziff. 1 SVG

The appeal was dismissed because the defendant's culpable conduct was correctly judged as light negligence, justifying conviction under this normative provision.

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Sentenze successive che citano questa decisione (17)

BGE 150 IV 384
Attempted aggravated assault absorbing failure to render aid as a consonant subsequent act
«…nverkehrsgesetz, 2014, N. 86 zu Art. 92 SVG mit Hinweisen) sowie die sich allfällig daraus ergebenden Folgen (vgl. [BGE 92 IV 143](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-92-IV-143#page143) E. I…»
50/2007/11 (2021-02-15) · sh
Gross Negligence in Traffic Safety Due to Obstructed Visibility
«…zeug zurückzuführen (z.B. Lenker überfährt zufolge defekter Bremsen ein Stoppsignal), ist echte Konkurrenz möglich (BGE 92 IV 143 ff.). Hat der Tä- ter aber wie vorliegend durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs in grobfahrlässiger…»
6B_1037/2023 (2024-06-05)
«…nverkehrsgesetz, 2014, N. 86 zu Art. 92 SVG mit Hinweisen) sowie die sich allfällig daraus ergebenden Folgen (vgl. [BGE 92 IV 143](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_745/2023 (2023-12-12)
«…urant pour conduite d'un véhicule non conforme aux prescriptions sur la base de cette dernière disposition légale ( ATF 92 IV 143 consid. I; TF 6B_1099/2009 du 16 février 2010 consid. 3.1). Cela étant, les art. 90 al. 1 LCR et 93 al. 2 let. a LCR…»
SK 2021 519 (2022-11-17) · be
Speeding Driver Conviction Upheld Despite Implausible Defense
«…für, dass die Verkehrsregel elementar bzw. grundlegend oder wichtig ist (BGE 118 IV 285 E. 3a; BGE 106 IV 48 E. 2a; BGE 92 IV 143). So hat die Rechtsprechung die Normen betreffend die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37; BGE 121 IV 230), die Lichtsignale…»
V 2019 93 (2020-03-30) · zg
Driver's License Suspension Upheld for Traffic Violations Involving Tractor-Trailer Defects
«…tz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 93 N. 28; Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 93 N. 14; BGE 92 IV 143 E. I; Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2017.00109 vom 16. Juni 2017 E. 4.3). 5.2 Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG…»
P/20143/2019 (2020-03-13) · ge
Vehicle Malfunction Causing Accident in Tunnel
«…10, consid. 3.1, et les références citées). L'art. 93 al. 2 LCR prime sur l'art. 90 LCR en tant que lex specialis (ATF 92 IV 143, p. 144). 2.2.2. A teneur de l'art. 29 LCR, les véhicules ne peuvent circuler que s'ils sont en parfait état de foncti…»
603 2017 164 (2018-02-23) · fr
Driver License Revocation for Vehicle Modification Recidivism Upheld
«…pecialis par rapport à l'art. 90 al. 1 LCR dans le cas où ce dernier sanctionne une violation de l'art. 29 LCR (cf. ATF 92 IV 143 consid. 1; arrêt TF 6B_1099/2009 consid. 3.1). Dès lors, le Ministère public a considéré que la faute du recourant ne p…»
SK 2017 137 (2017-08-08) · be
Appellate Court Decision on Gross Traffic Violation for Restricted Side Window Visibility
«…d nach Art. 93 Ziff. 2 SVG be- straft, welche Bestimmung als lex specialis Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgeht (vgl. BGE 92 IV 143 E. I. S. 144). Innerhalb von Art. 90 SVG hat Ziffer 2 als qualifizierte Bestimmung gegenüber Ziffer 1 Vorrang.…»
SB.2016.48 (2017-04-26) · bs
Prosecutor v. Defendant: Appeal Regarding Unsafe Vehicle Operation and Evidentiary Review
«…ch, wenn zugleich ein Verstoss gegen andere Verkehrsregeln begangen wird (AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E. 3.1, BGE 92 IV 143 E. 1 S. 144; BGer 6B\_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 93 N 1…»
SB.2015.117 (2016-07-21) · bs
State v. Appellant (Unsecured Dog as Cargo)
«…1 SVG vor – Idealkonkurrenz ist nur möglich, wenn zugleich ein Verstoss gegen andere Verkehrsregeln begangen wird (BGE 92 IV 143 E. 1 S. 144; BGer 6B\_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 93 N 1…»
SK1 2011 23 (2011-09-19) · gr
Revision of Traffic Violation Penalty for Unroadworthy Vehicle and Overloading Rejected
«…e dennoch darauf hingewiesen werden, dass Art. 93 Ziff. 2 SVG gegenüber Art. 90 Ziff. 1 SVG lex specialis ist (vgl. BGE 92 IV 143 E. I S. 144; Urteil des Bundesge- Seite 6 —…»
6B_1099/2009 (2010-02-16)
«…ann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt. Art. 93 Ziff. 2 SVG geht als lex specialis Art. 90 SVG vor ( BGE 92 IV 143 E. I S. 144). Die Bestimmung von Art. 93 Ziff. 2 SVG sanktioniert nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge…»
6B_672/2008 (2009-01-16)
«…wird nach Art. 93 Ziff. 2 SVG bestraft, welche Bestimmung als lex specialis Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgeht (vgl. BGE 92 IV 143 E. I. S. 144). Innerhalb von Art. 90 SVG hat Ziffer 2 als qualifizierte Bestimmung gegenüber Ziffer 1 Vorrang. Art.…»
6P.169/2004 (2005-03-09)
«…smässig schwer wiegt (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 67; vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4c S. 316; 92 IV 143 E. 4 S. 147). 5.2 Die Auffassung des Obergerichts, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h den gegebenen Umständen in h…»

Testo completo

Urteilskopf

92 IV 143

36. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1966 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Hürlimann

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist nur auf rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten anwendbar.

Das setzt schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln grobe Fahrlässigkeit voraus (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 143

BGE 92 IV 143 S. 143

A.- Als Hürlimann am 10. Februar 1965, ca. 13.50 Uhr, mit seinem neuerworbenen Personenwagen Chevrolet-Corvair, auf nasser Strasse, durch das Sihltal Richtung Langnau fuhr, kam er in der sog. Risletenkurve ins Schleudern und geriet über die Sicherheitslinie hinaus. Er kollidierte mit dem korrekt aus der Gegenrichtung kommenden Anhängerzug des Willi Möckli, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

B.- Am 9. Mai 1966 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Hürlimann des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 29 SVG), des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG), des Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG) und der Verletzung des Gebots des Rechtsfahrens (Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG) schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 200.--.

Das Urteil erachtet das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs objektiv als schwerwiegende Verfehlung; doch könne Hürlimann subjektiv nicht der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit gemacht werden, denn er habe nicht gewusst dass der linke hintere Pneu auf der Innenseite abgenützt war. Als Fahrlässigkeit falle ihm daher einzig zur Last, dass er den von seinem Einkäufer gekauften Wagen vor der ersten Fahrt nicht gründlich auf den Zustand der Pneus untersuchte. Auch seine Geschwindigkeit von 70-80 km/h zeige keine Rücksichtslosigkeit, sei sie

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doch nicht an sich zu hoch gewesen, sondern nur darum, weil Hürlimann (unbekannterweise) mit mangelhaftem Pneu und (bewusst) mit einem ihm noch unvertrauten, hecklastigen und mit automatischem Getriebe versehenen Wagen gefahren sei. Daher liege weder direkt- oder eventualvorsätzliche noch grobfahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln vor, weshalb eine Bestrafung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht in Frage komme. Das Verhalten Hürlimanns entspringe bloss leichter Fahrlässigkeit, sodass Ziff. 1 von Art. 90 SVG anzuwenden sei.

C.- Gegen diesen Entscheid führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Sache zur Beurteilung gemäss Ziff. 2 von Art. 90 SVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, diese Bestimmung sei auch bei fahrlässiger Begehung stets anzuwenden, wenn ein objektiv schwerwiegender Sachverhalt gegeben, eine erhebliche Gefährdung Dritter gesetzt worden sei, unbekümmert darum, ob die Fahrlässigkeit grob oder leicht war.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

I. Wer Verkehrsregeln verletzt, ist nach Art. 90 SVG zu bestrafen, wenn die Regelwidrigkeit nicht durch eine andere Bestimmung des SVG unter Strafe gestellt wird. Das Letztere trifft zu auf das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, welches durch Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit Strafe bedroht ist. Dass die Vorinstanz das Führen des nicht betriebssicheren Chevrolet durch Hürlimann nach Art. 90 SVG bestraft hat, wird von der Beschwerdeführerin indessen mit Recht nicht angefochten, denn die vom Obergericht angewendete Ziffer 1 von Art. 90 und Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sehen die gleiche Strafdrohung vor. Da somit die Subsumtion die ausgesprochene Strafe nicht zu beeinflussen vermochte, ist eidgenössisches Recht nicht verletzt worden (Art. 269 Abs. 1, 277 bis Abs. 1 BStP; BGE 81 IV 76).

II. 1. Die einfache Übertretung von Verkehrsregeln ist nach Ziff. 1 von Art. 90 SVG mit Haft oder Busse zu bestrafen. Der Vergehenstatbestand von Ziff. 2 Abs. 1 des Art. 90 ist nur erfüllt durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, die eine ernstliche, konkrete oder abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer verursacht. Beide Ziffern sind auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 90 IV 152).

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2. Es ist unangefochten, dass Hürlimann gegen die Verkehrsregeln der Art. 29, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 sowie 34 Abs. 1 und 2 SVG verstossen hat. Die Gefahr, die er dadurch für Leib und Gesundheit anderer hervorrief, war eine ernstliche, zwang er doch den Anhängerzugführer Möckli zu brüskem Bremsen und stiess er frontal mit dessen Fahrzeug zusammen.

3. Wann eine Verletzung der Verkehrsregeln grob ist, sagt das Gesetz nicht. Wesentliche Hinweise für die Auslegung gibt die Entstehungsgerichte. Der erste Entwurf des heutigen Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG bedrohte mit Gefängnis, "wer in rücksichtsloser Weise die Verkehrsregeln verletzt oder andere gefährdet" (Antrag Kistler, Prot. Komm. NR S. 368). Die nationalrätliche Kommission sprach in einer ersten Fassung in ähnlicher Weise von der Verletzung von Verkehrsregeln "ohne Rücksicht auf die Sicherheit anderer" (Prot. S. 386). Erst in einer späteren Kommissionssitzung wurde der Wortlaut beschlossen, welcher in Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG Gesetz geworden ist. Pfister teilte jedoch in seinen Erläuterungen in Übereinstimmung mit Nationalrat Kistler mit, dass mit dieser Bestimmung nur schwere Fälle erfasst werden sollten, weshalb die Wendungen grobe Verletzung von Verkehrsregeln und ernstliche Gefahr gewählt worden seien (Prot. S. 423). Im Nationalrat führte der deutsche Berichterstatter Eggenberger aus, der Antrag der Kommission wolle im Sinne des Vorschlags Kistler den rücksichtslosen Verkehrssünder schärfer bestrafen (StenBull NR 1957 S. 269). Auf die zunächst ablehnende Haltung des Ständerates, der die unklare Formulierung der Vorschrift und ihre Unterbringung im SVG statt bei Art. 237 StGB beanstandete (StenBull StR 1958 S. 131 f.), antworteten Eggenberger sowie der französische Berichterstatter Guinand im Nationalrat, die Bestimmung sei notwendig, um die schweren Widerhandlungen im Strassenverkehr richtig erfassen zu können (StenBull NR 1958 S. 472 f.). Danach muss also dem Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten zugrundeliegen. Das setzt ein schweres Verschulden voraus, bei fahrlässigem Handeln grobe Fahrlässigkeit.

Eine andere Auslegung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht auf die Natur der verletzten Verkehrsregel abgestellt werden, etwa darauf, ob es sich um eine grundlegende Vorschrift über das Verhalten im Strassenverkehr handle. Eine

BGE 92 IV 143 S. 146

solche Interpretation findet in dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut des Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG keine Stütze. Danach kann dieser Strafnorm vielmehr die Verletzung irgendeiner Verkehrsregel zugrundeliegen. Hingegen muss der Verstoss im konkreten Fall besonders schwer gewesen sein (ebenso SCHULTZ, Strafbestimmungen des SVG S. 162 f.). Je nach den Umständen und damit dem Verschulden kann etwa unerlaubtes Parkieren ein schwerer Verstoss, anderseits das Überfahren einer Sicherheitslinie eine leichte Regelwidrigkeit sein. Einer zu weiten Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Ziff. 2 des Art. 90 SVG steht das zusätzliche Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer entgegen. So können unnötige und übermässige Warnsignale zur Nachtzeit eine schwere Widerhandlung gegen Art. 40 SVG darstellen. Sie fallen indessen nur dann unter Ziff. 2 von Art. 90, wenn durch sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen wurde.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, wenn schon Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG bei fahrlässiger Begehung anwendbar sei, so sei nicht einzusehen, weshalb das nur bei grober Fahrlässigkeit möglich sein sollte. Es sei der zu einer bestimmten Subsumierung führende objektive Tatbestand streng vom Grad des Verschuldens zu trennen. Eine fahrlässige Tötung z.B. sei als solche zu bestrafen, wenn überhaupt ein Verschulden und der Kausalzusammenhang zum Tod gegeben seien, gleichgültig ob das Verschulden ein schweres oder nur ein ganz leichtes war.

Das hätte zur Folge, dass sich die Ziff. 2 des Art. 90 SVG von der Ziff. 1 nur noch durch den Erfolg, die ernstliche Gefährdung anderer, unterscheiden würde. Damit wird übersehen, dass in Art. 90 Ziff. 2 SVG, im Gegensatz zur Ziff. 1 wie zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung des Art. 117 StGB, das deliktische Verhalten qualifiziert umschrieben, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gefordert wird. Dieses Tatbestandserfordernis kann nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Wenn leichte Fahrlässigkeit genügte, würde Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 in bezug auf die Qualifikation dem Formaldelikt angenähert. Mit dem Ausdruck grobe Verletzung verlangt das Gesetz somit eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht.

4. Dazu, dass Hürlimann in der Kurve nicht rechts, namentlich nicht rechts der Sicherheitslinie gefahren und deshalb mit Möckli zusammengestossen ist, kam es nach den Feststellungen der Vorinstanz einerseits, weil er ein wegen eines

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abgefahrenen Pneus nicht betriebssicheres Fahrzeug führte. Dieser Mangel war ihm indes nicht bekannt. Wie das Obergericht zutreffend ausführt, fällt ihm in diesem Punkt als Fahrlässigkeit lediglich zur Last, dass er vor der ersten Fahrt mit dem Wagen diesen nicht gründlich auf den Zustand der Pneus untersucht hatte. Diese Unterlassung wiegt insofern nicht schwer, als Hürlimann den Wagen kurz zuvor von seinem Einkäufer übernommen hatte, der ihn gekauft und gefahren hatte. Anderseits trifft den Beschwerdegegner der Vorwurf, dass er entgegen Art. 32 Abs. 1 SVG die Geschwindigkeit nicht den Umständen anpasste, nämlich an seine Unvertrautheit mit dem Wagen und an dessen Besonderheiten der Hecklastigkeit und des automatischen Getriebes. Seine Geschwindigkeit von 70-80 km/h war jedoch, wie sich aus den obergerichtlichen Feststellungen ergibt, nicht in hohem Masse unangepasst. Sein Verschulden wiegt somit nicht schwer. Es fällt ihm nicht grobe, sondern lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last. Das strafbare Verhalten des Beschwerdegegners ist deshalb mitRecht nach Art. 90 Ziff. 1 SVG geahndet worden, und die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.