Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 142 IV 281 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Interpretation of Correction of Judgment Under Article 83 CPC Regarding Penalty Imposition

Numero d'incarto BGE 142 IV 281
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a defendant (X) who was initially convicted by the Graubünden public prosecutor for unauthorized employment and violation of a zoning order, with a penalty of a monetary fine. X contested this, resulting in a trial at the District Court Plessur, where he was convicted again but was only fined, not sentenced to a monetary penalty for the zoning violation, leading to a clerical correction by the court to include a monetary penalty. X appealed, and the Cantonal Court upheld the initial decision, but X further appealed, seeking acquittal on the employment charge and requesting only a fine for the zoning violation. The case revolves around whether the correction made by the District Court to include the monetary penalty could legally be considered a mere correction or a substantive change, questioning the validity of such procedural amendments without a full justification, as governed by Swiss law.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1).

Parole chiave

Generato dall'IA
interpretazione della sentenza errore materiale sanzione penale clausola di esclusione risarcimento per errore giudiziario violazioni delle norme procedurali

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 83 StPO
Berichtigung von Entscheiden ( Art. 83 StPO ).
Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG
August 2014 der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]) und der vorsätzlichen Missachtung einer Ausgrenzung (Art.
Art. 119 Abs. 1 AuG
c AuG [SR 142.20]) und der vorsätzlichen Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-.
Art. 356 Abs. 1 StPO
Februar 2015 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO
Art. 356 Abs. 1 Satz
Der Strafbefehl gilt damit als Anklageschrift ( Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO ).
Art. 115 Abs. 1 lit. c i.V.m
der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 115 Abs. 3 AuG
Art. 115 Abs. 3 AuG) sowie der vorsätzlichen Missachtung der Ausgrenzung (Art.
Art. 83 Abs. 1 StPO
The first ground for appeal judgment concerned the unlawful rectification of the initial decision based on this article.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 83 Abs. 1 StPO

The first ground for appeal judgment concerned the unlawful rectification of the initial decision based on this article.

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Sentenze successive che citano questa decisione (108)

7B_617/2026; 7B_884/2026 (2026-08-27)
Appointment of ad hoc deputy chief prosecutor after recusal of entire cantonal prosecution authority: interlocutory order on prosecutor selection not appealable absent non-recoverable legal disadvantage; correction of clerical error in dispositif upheld.
«…. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln ([BGE 142 IV 281](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-142-IV-281#page281) E.…»
6B_900/2025; 6B_901/2025 (2026-08-10)
Negligent violation of the Swiss Weapons Act for importing a one-hand-opening assisted knife; avoidable mistake of law despite online seller's product description.
«…. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln ([BGE 142 IV 281](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-142-IV-281#page281) E.…»
6B_878/2024 (2026-06-18)
Conviction of company directors for negligent mismanagement by delayed overindebtedness notification and dismissal of private claimants' civil claims.
«…ation prévue à l'art. 83 CPP, laquelle permet précisément la correction d'inadvertances manifestes d'écriture (cf. [ATF 142 IV 281](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_696/2025 (2026-03-09)
Dismissal of criminal appeal regarding fraud, social assistance abuse, forgery, and sentencing principles under the Swiss Criminal Code.
«…ation prévue à l'art. 83 CPP, laquelle permet précisément la correction d'inadvertances manifestes d'écriture (cf. [ATF 142 IV 281](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_424/2025 (2025-11-03)
Dismissal of joined penal appeals concerning procedural recusal, time-barred filings, and strict limits on judgment rectification.
«…s ou sur une erreur de droit, ne peut pas être corrigée par le biais de la procédure prévue par l'art. 83 CPP (cf. [ATF 142 IV 281](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_181/2024 (2025-09-10)
Conviction for high-value theft and sentence upheld, but case remanded for re-examination of partial probation.
«…es ou sur une erreur de droit ne peut pas être corrigée par le biais de la procédure prévue par l'art. 83 CPP (cf. [ATF 142 IV 281](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P1 24 67 (2025-06-04) · vs
Negligent Arson Appeal Regarding Undersized Flue Installation
«…tifiées à la demande d’une partie ou d’office en tout temps (quant au champ d’application de cette disposition, cf. ATF 142 IV 281 consid. 1.3 ; arrêts 6B_13/2016 du 23 janvier 2017 consid. 2.1 ; 6B_794/2021 du 21 mars 2022 consid. 2.1). Cette rectif…»
BK 2024 428 (2025-05-14) · be
Dispute Over Revocation of Discontinuance in Mutual Withdrawal Attempt
«…offenbaren Rechts- irrtum beruht, kann weder berichtigt werden noch ist sie der Erläuterung zugänglich (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1; STOHNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 83 StPO; BRÜS…»
502 2025 13 (2025-04-10) · fr
Appeal on Discrepancy Between Oral and Written Sentencing Disposition
«…ui se fonde sur une constatation inexacte de l’état de fait ou sur une erreur juridique ne peut pas être rectifiée (ATF 142 IV 281 / JdT 2017 IV 116 consid. 1.3 et les références citées). 2.3. Aux termes de l’art. 37 al. 1 et 2 PPMin, le jugement…»
P/5684/2023 (2025-02-26) · ge
Appellant v. State: Illegal Residency and Entry Ban Violation Sentence Confirmation
«…ronées ou sur une erreur de droit ne peut pas être corrigée par le biais de la procédure prévue par l'art. 83 CPP (ATF [142 IV 281](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=142%20IV%20281) consid. 1.3 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_79…»
7B_150/2022 (2025-02-18)
«…e savoir si le recourant n'aurait pas dû agir directement auprès de la cour cantonale (cf. art. 83 al. 1 CPP ; cf. [ATF 142 IV 281](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A-8209/2024 (2025-02-14)
Correction of Court Costs Reimbursement
«…hen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich aus- gesprochen oder angeordnet hat (vgl. BGE 142 IV 281 E. 1 [zu Art. 83 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 {Strafpro- zessordnung, StPO, SR 312.0}, d…»
CA.2023.20 (2024-11-26)
Appellate Court Defers Decision Pending Supreme Court Review
«…r des constatations de fait erronées ou sur une erreur de droit ne peut pas être corrigée par ce biais (ATF 142 IV 281 consid. 1.3 ; arrêts du TF 6B_684/2022 du 31 août 2022 con- sid. 1.1 ; 6B_794/2021 du 21 mars 2022 consid. 2.1).…»
SK.2023.24 (2024-08-28)
Sovereign Wealth Fund Fraud and Money Laundering Convictions
«…ou sur une erreur de droit ne peut pas être corrigée par le biais de la procédure prévue par l’art. 83 CPP (ATF 142 IV 281 consid. 1.3). 1.8.3 Dans ce contexte, l’art. 83 al. 3 CPP ne prévoit un droit de se déterminer que l…»
7B_122/2023 (2024-07-01)
«…écisément destinée à permettre la rectification de prononcés rendus en contradiction avec l'exposé des motifs (cf. [ATF 142 IV 281](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Testo completo

Urteilskopf

142 IV 281

37. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Beschwerde in Strafsachen)

6B_115/2016 vom 25. Mai 2016

Regeste

Berichtigung von Entscheiden ( Art. 83 StPO ).

Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 281

BGE 142 IV 281 S. 281

A. A.a Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach X. mit Strafbefehl vom 13. August 2014 der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]) und der vorsätzlichen Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.-.

X. erhob dagegen Einsprache.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 18. Februar 2015 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO

BGE 142 IV 281 S. 282

dem Bezirksgericht Plessur zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt damit als Anklageschrift ( Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO ).

A.b Das Bezirksgericht Plessur sprach X. der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG) sowie der vorsätzlichen Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 600.- beziehungsweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Dieses Urteil wurde am 9. April 2015 mündlich und am 13. April 2015 schriftlich im Dispositiv eröffnet.

Am 14. April 2015 erliess das Bezirksgericht Plessur gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO einen Berichtigungsbeschluss. Die das Strafmass betreffende Ziff. 2 des Urteils ohne schriftliche Begründung vom 9. April 2015 wurde aufgehoben und dahingehend geändert, dass X. für die fahrlässige Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Busse von CHF 600.- und für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.- bestraft wurde. Im Berichtigungsbeschluss wird ausgeführt, dass die vorsätzliche Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werde, dass im Urteil vom 9. April 2015 noch keine Geldstrafe ausgesprochen worden und dieses Urteil daher unvollständig sei.

A.c X. meldete gegen das Urteil vom 9. April 2015 und gegen den Berichtigungsbeschluss vom 14. April 2015 Berufung an. Am 7. Juli 2015 wurde das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Plessur zugestellt, dessen Dispositiv dem Berichtigungsbeschluss entspricht. X. erklärte Berufung.

B. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sprach X. mit Urteil vom 3. November 2015 in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG sowie der vorsätzlichen Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG schuldig. Sie bestrafte ihn für die fahrlässige Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids mit einer Busse von CHF 600.- beziehungsweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. In teilweiser Gutheissung der

BGE 142 IV 281 S. 283

Berufung von X. bestrafte sie diesen für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.-.

C. X. erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben; er sei der Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen und hiefür mit einer Busse von CHF 600.- zu bestrafen; vom Vorwurf der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG sei er freizusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht von Graubünden beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der dem Dispositiv des Entscheids der ersten Instanz vom 9. April 2015 nach Meinung der kantonalen Instanzen anhaftende Fehler lasse sich entgegen deren Auffassung nicht auf dem Wege der Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO beheben.

1.2 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor ( Art. 83 Abs. 1 StPO ). Praktisch gleich lautet Art. 334 Abs. 1 ZPO . Ähnlich lautet Art. 129 BGG .

Die erste Instanz wies in ihrem Berichtigungsbeschluss vom 14. April 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Dispositiv des Urteils vom 9. April 2015 der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der vorsätzlichen Missachtung der Ausgrenzung schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von CHF 600.- bestraft wurde. Für die vorsätzliche Missachtung einer Ausgrenzung drohe Art. 119 Abs. 1 AuG aber Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Eine solche sei im Urteilsdispositiv indessen nicht ausgesprochen worden. Dieses sei daher unvollständig. Es sei deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

Die Vorinstanz erwägt, eine Berichtigung sei unter anderem möglich, wenn hinreichend klar sei, dass das Urteilsdispositiv nicht mit

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dem Willen des Gerichts übereinstimmen könne. Dies sei hier der Fall. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und wegen vorsätzlicher Missachtung der Ausgrenzung sei neben einer Busse für Erstere zwingend eine Freiheits- oder Geldstrafe für Letztere auszusprechen, es lägen denn insoweit Strafmilderungsgründe vor, welche jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich seien. Da offensichtlich keine Strafmilderungsgründe vorlägen, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass die Strafe für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung aufgrund eines Versehens der ersten Instanz im Dispositiv vergessen gegangen sei. Unter diesen Umständen sei ohne Weiteres erkennbar, dass eine blosse Busse mit dem erkannten Schuldspruch in offensichtlichem Widerspruch stehe.

1.3 Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Urteil 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1). Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 83 StPO ; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 83 StPO ).

1.4 Das Gesetz droht für die fahrlässige Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit Busse an (Art. 115 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG). Es droht für die vorsätzliche Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an (Art. 119 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer wurde wegen beider Taten verurteilt. Er hätte daher sowohl mit einer Freiheits- oder Geldstrafe als auch mit einer Busse bestraft werden müssen, es sei denn, es lägen in Bezug auf die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung Strafmilderungsgründe vor. Er wurde indessen gemäss dem Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids vom 9. April 2015 lediglich mit einer Busse bestraft.

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1.5 Im Zeitpunkt der Zustellung des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils vom 9. April 2015 war unklar, ob dieses überhaupt einen Fehler enthielt und ob ein allfälliger Fehler auf einem Mangel in der Willensbildung des Gerichts oder auf einem Mangel im Ausdruck des Willens beruhte. Darüber konnte nur spekuliert werden, zumal keine schriftliche Urteilsbegründung vorlag. Die Ausfällung lediglich einer Busse bei Schuldsprüchen wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und wegen vorsätzlicher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung wäre fehlerfrei gewesen, wenn in Bezug auf den Vergehenstatbestand der vorsätzlichen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ein Strafmilderungsgrund vorgelegen und die erste Instanz diesen dergestalt berücksichtigt hätte, dass sie statt einer Geldstrafe lediglich eine Busse ausfällte. Bei Fehlen eines Strafmilderungsgrundes hätte auch eine Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen werden müssen und wäre die Ausfällung lediglich einer Busse fehlerhaft gewesen. Dieser Fehler hätte auf einem Mangel in der Willensbildung der ersten Instanz beruht, wenn diese rechtsfehlerhaft angenommen hätte, dass die Straftat der vorsätzlichen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung - wie die Straftat der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - lediglich eine Übertretung und daher eine Busse auszufällen sei. Der Fehler hätte hingegen auf einem Mangel im Willensausdruck beruht, wenn die erste Instanz zwar richtigerweise davon ausgegangen wäre, dass für die vorsätzliche Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, da kein Strafmilderungsgrund vorlag, eine Freiheits- oder Geldstrafe auszufällen sei, sie diese aber im Urteilsdispositiv versehentlich nicht erwähnt hätte.

Ob der Beschwerdeführer im Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vom 9. April 2015 aus diesem oder jenem oder aus einem dritten Grunde nicht auch zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde, hängt somit von diversen rechtlichen Überlegungen beziehungsweise von einer materiellen Prüfung ab und bleibt spekulativ. Eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO kann indessen nicht auf rechtliche Überlegungen und nicht auf Spekulationen gegründet werden. Es ist im vorliegenden Fall nicht eindeutig, dass die erste Instanz lediglich einen Fehler im Willensausdruck beging, indem sie den Beschwerdeführer im Dispositiv nicht auch zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilte. Die Berichtigung war daher nicht zulässig. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie erkennt, die erste Instanz habe das Dispositiv ihres Urteils vom 9. April 2015 auf dem Weg der Berichtigung dergestalt abändern dürfen, dass sie zusätzlich

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zur Busse von CHF 600.- auch eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.- ausfällte.

1.6 Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Berichtigungsbeschluss der ersten Instanz vom 14. April 2015 aufhebe. (...)