Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 141 III 265 Generato dall'IA

Landlord Fines for Non-Appearance at Conciliation Hearing Without Prior Warning

Numero d'incarto BGE 141 III 265
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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The case involves two landlords who failed to attend five conciliation hearings scheduled by a State Conciliation Board for rental disputes on the morning of March 26, 2014. As a consequence, the conciliation board imposed fines of 200 Swiss Francs each for non-appearance, citing Article 128 of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO). The landlords challenged these fines at the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which dismissed their appeals. Subsequently, the landlords filed a federal civil complaint with the Swiss Federal Court against the Appellate Court's decision. The central issue revolves around whether the conciliation board was permitted to impose fines without prior warning under the procedural rules, highlighting debates regarding the enforceability of personal appearance requirements and the disciplinary mechanisms within the conciliation process.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5).

Parole chiave

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udienza di conciliazione locatore multe disciplinari citazione a comparire contumacia di una parte articolo del CPC

Disposizioni normative citate

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Art. 128 ZPO
The provision cited as the basis for the penalty, though ultimately deemed inadmissible due to lack of prior warning.
Art. 206 ZPO
Discussed in relation to the scope of procedural consequences applicable in conciliation proceedings (Art. 206 para. 2 is specifically mentioned in the reasoning concerning default).
Art. 128 Abs. 1 ZPO
Sie ist insbesondere auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Art. 128 Abs. 1 ZPO bloss das Verfahren vor Gericht erwähnt, zumal der Wortlaut der Bestimmung soweit erkennbar nicht mit Blick auf ihren Geltungsbereich gewählt wurde, sondern zwecks Harmonisierung mit Art.
Art. 33 BGG
1 ZPO bloss das Verfahren vor Gericht erwähnt, zumal der Wortlaut der Bestimmung soweit erkennbar nicht mit Blick auf ihren Geltungsbereich gewählt wurde, sondern zwecks Harmonisierung mit Art. 33 BGG , in dem vom "Verfahren vor dem Bundesgericht" die Rede ist (siehe Botschaft ZPO, a.a.O., 7246 [Ziff.
Art. 60 VwVG
auch Art. 60 VwVG [SR172.021]).
Art. 212 ZPO
1 ZPO ) oder auf Antrag der klagenden Partei die Streitigkeit entscheiden ( Art. 212 Abs.
Art. 204 ZPO
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass das Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung Sanktionen nach sich ziehen könne, namentlich weder in Art. 204 ZPO betreffend das persönliche Erscheinen der Parteien noch in Art.
Art. 206 Abs. 2 ZPO
204 ZPO betreffend das persönliche Erscheinen der Parteien noch in Art. 206 Abs. 2 ZPO , der die Folgen des Ausbleibens der beklagten Partei regle.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in relation to the right to be heard, which supports the principle of prior warning.

Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in conjunction with good faith, underlying the requirement for prior warning before imposing disciplinary measures.

Art. 5 Abs. 2 BV

Cited in conjunction with proportionality, underlying the requirement for prior warning before imposing disciplinary measures.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the ability to raise certain criticisms for the first time before the Federal Tribunal, as the imposition of the fine was deemed unlawful due to lack of warning.

Art. 66 al. 1 LTF

This article dictates the imposition of court costs (though not explicitly listed in the final orders of the provided text excerpt, it is standard for the final disposal that results from granting the appeal).

Art. 128 ZPO

The provision cited as the basis for the penalty, though ultimately deemed inadmissible due to lack of prior warning.

Art. 206 ZPO

Discussed in relation to the scope of procedural consequences applicable in conciliation proceedings (Art. 206 para. 2 is specifically mentioned in the reasoning concerning default).

Art. 57 ZPO

Cited in relation to the general principle that certain criticisms can be raised for the first time before the Federal Tribunal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (70)

183----------- (2025-11-17) · vd
Estate Asset Transfer Fine Appeal Dismissed; Counsel Fined for Recidivism
«…oit être rendue attentive à la menace qui pèse sur elle avant qu'une telle mesure ne soit prononcée à son encontre (ATF 141 III 265 consid. 5.2 ; TF 4A\_502/2014 du 9 juillet 2015 ; TF 4A\_664/2014 du 10 juillet 2015). 3.3 Dans son…»
101 2025 233 (2025-11-13) · fr
Procedural Fine Upheld Against Party Represented by Counsel
«…st mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ZPO; vgl. Urteil BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.3, nicht publ. in BGE 141 III 265; Art. 128 Abs. 4 ZPO; Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbes- seru…»
5A_270/2025 (2025-10-30)
Debt enforcement: fine for vexatious supervisory complaint quashed for failure to substantiate repeated identical arguments under Art. 20a para. 2 no. 5 SchKG
«…für den Wiederholungsfall eine Busse angedroht hätte (vgl. zu diesem Erfordernis im Zusammenhang mit Art. 128 ZPO: [BGE 141 III 265](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
RU250066 (2025-08-06) · zh
Landlord Fined for Non-Attendance, Appeal Dismissed
«…ZPO (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, BBl 2020 S. 2757 mit Verweis auf BGE 141 III 265 E. 3. ff.). Die Möglichkeit der Ordnungsbusse ist den Parteien vorgängig anzudrohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO); dies geschie…»
B.2025.6 (2025-06-05) · sg
Lawyer Disciplinary Fine Partial Upholding and Fee Arrangement Reversal
«…nisierung mit der Bundesrechtspflege prägend für die Fassung von Art. 128 Abs. 1 ZPO (BBl 2006 7221, 7306 oben, und BGE 141 III 265 E. 3.2), weshalb die Lehrmeinungen zum Verhältnis zwischen Art. 33 BGG und Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGF…»
102 2025 21 (2025-05-26) · fr
Cantonal Court Upholds Provisional Lifting of Opposition in Debt Enforcement Proceedings
«…oit être rendue attentive à la menace qui pèse sur elle avant qu'une telle mesure ne soit prononcée à son encontre (ATF 141 III 265 consid. 5.2; arrêt TF 4A_502/2014 du9 juillet 2015; arrêt TF 4A_664/2014 du 10 juillet 2015). 4.2. En l’espèce, les…»
C/8710/2023 (2025-03-21) · ge
Creditor Provisional Measures During Suspended Bankruptcy Appeal
«…ant, étant relevé qu'il n'est pas admissible d'infliger une telle amende d'ordre sans avertissement préalable (ATF 141 III 265 consid. 5.2). L'emploi de termes tels que le verbe "dilapider" ne justifie pas davantage le prononcé d'un ave…»
8C_20/2024 (2024-05-29)
«…Vor- und Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (vgl. Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 265 , aber in: AJP, 2016 S. 231 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet a…»
ZSU.2024.66 (2024-04-22) · ag
Tenants' Failure to Appear Justifies Cost Sanction
«…ung – jeden- falls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen. Dies gilt auch mit Be- zug auf Art. 115 Abs. 1 ZPO (BGE 141 III 265 E. 5.2 analog). 3.3. 3.3.1. Am 14. Februar 2024 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsver- handlung vom 7. M…»
BE.2023.28.EZO3 (2024-01-04) · sg
Association Representative Appearance at Conciliation Hearing Insufficiency
«…t befinden und die über den Gegenstand der Streitsache auch selber verfügen können (BGE 141 III 164 E. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Juristische Personen treten durch ihre Organe auf. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Geric…»
BE.2023.28.EZO3 (2024-01-04) · sg
Conciliation Hearing Representation Documentation Requirement
«…t befinden und die über den Gegenstand der Streitsache auch selber verfügen können (BGE 141 III 164 E. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Juristische Personen treten durch ihre Organe auf. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Geric…»
PC230040 (2024-01-04) · zh
Attorney Sanctions Overturned for Due Process Violations
«…sind disziplinari- sche Massnahmen vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmäs- sig – anzudrohen (BGE 141 III 265 E. 5.2). 2.4.2. Mit Blick auf den Gesetzestext steht die Tatsache allein, dass die Be- schwerdeführerin als Recht…»
RU230040 (2023-10-25) · zh
Landlord Fine Upheld for Failure to Attend Conciliation Hearing
«…ind so- -4- mit möglich, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (BGE 141 III 265 E. 4.3). 3.2.2. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1'000.– be…»
ZSU.2023.146 (2023-09-25) · ag
Fine for Non-Attendance at Conciliation Hearing Overturned Due to Lack of Prior Warning
«…Anordnung - jeden- falls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen. Dies gilt auch mit Be- zug auf Art. 128 ZPO (BGE 141 III 265 E. 5.2). -7- 4.1.3. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbe…»
ZKBES.2023.81 (2023-09-01) · so
Penalty for Non-Appearance at Court-Mandated Party Questioning
«…Art. 147 Abs. 3 ZPO), sondern auch disziplinarische Mass-nahmen vor ihrer Anordnung grundsätzlich anzudrohen (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2). 3.3 Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war eine Forderung aus Versicherungsvertrag. Laut…»

Testo completo

Urteilskopf

141 III 265

38. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_510/2014 vom 23. Juni 2015

Regeste

Art. 128 und 206 ZPO ; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren.

Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5).

Sachverhalt ab Seite 265

BGE 141 III 265 S. 265

A. A.A. und B.A. (Beschwerdeführer) sind Vermieter einer Liegenschaft in Basel. Sie sind bzw. waren als Beklagte an mehreren - von verschiedenen Mietern dieser Liegenschaft eingeleiteten - Gerichtsverfahren beteiligt. In fünf Verfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten blieben sie den auf den Vormittag

BGE 141 III 265 S. 266

des 26. März 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlungen fern. Mit separaten "Kosten-Verfügungen" vom gleichen Tag auferlegte die Schlichtungsstelle A.A. und B.A. "in Anwendung von Art. 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung" fünf Ordnungsbussen von je Fr. 200.- wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung.

Diese fünf Verfügungen fochten A.A. und B.A. jeweils beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an, das die Beschwerden am 15. Juli 2014 in einem einzigen Entscheid abwies.

B. A.A. und B.A. erhoben dagegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Am 23. Juni 2015 führte das Bundesgericht eine öffentliche Urteilsberatung durch. Es heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Gemäss Art. 128 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen (Abs. 1). Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen (Abs. 2). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden (Abs. 3).

3.2 Dass die in Art. 128 ZPO vorgesehenen Disziplinarmassnahmen grundsätzlich auch von der Schlichtungsbehörde ergriffen werden dürfen, stellen die Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Die Anwendbarkeit der Bestimmung im Schlichtungsverfahren folgt bereits aus ihrer Stellung im 1. Kapitel (Prozessleitung) des 9. Titels (Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen) des 1. Teils (Allgemeine Bestimmungen) der Zivilprozessordnung (vgl. zur Gesetzessystematik allgemein Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [nachfolgend:Botschaft ZPO], BBl2006 7240 Ziff. 3.1). Die entsprechende Disziplinarbefugnis der Schlichtungsbehörde wird denn auch von der Lehre befürwortet (so ausdrücklich DOLGE, in: Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 51; vgl. ferner TAPPY/NOVIER, La procédure de conciliation et la médiation dans le Code de procédure civile suisse [...], in: Il

BGE 141 III 265 S. 267

Codice di diritto processuale civile svizzero, Bernasconi und andere[Hrsg.], 2011, S. 107; für eine analoge Anwendung der Bestimmung HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung[ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013,N. 3 zu Art. 206 ZPO ). Sie ist insbesondere auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Art. 128 Abs. 1 ZPO bloss das Verfahren vor Gericht erwähnt, zumal der Wortlaut der Bestimmung soweit erkennbar nicht mit Blick auf ihren Geltungsbereich gewählt wurde, sondern zwecks Harmonisierung mit Art. 33 BGG , in dem vom "Verfahren vor dem Bundesgericht" die Rede ist (siehe Botschaft ZPO, a.a.O., 7246 [Ziff. 3.3] und 7306 zu Art. 126; vgl. auch Art. 60 VwVG [SR172.021]). Schliesslichentspricht es zweifellos einem praktischen Bedürfnis, dass der Schlichtungsbehörde nötigenfalls die erforderlichen disziplinarischen Mittel zur Verfügung stehen, um das Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung in einem geordneten Verfahren verfolgen zu können, und zwar unabhängig davon, ob ihr gemäss Art. 212 ZPO Entscheidkompetenz zukommt.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen, im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass das Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung Sanktionen nach sich ziehen könne, namentlich weder in Art. 204 ZPO betreffend das persönliche Erscheinen der Parteien noch in Art. 206 Abs. 2 ZPO , der die Folgen des Ausbleibens der beklagten Partei regle. Der Gesetzgeber - so die Beschwerdeführer - habe mithin darauf verzichtet, das Nichterscheinen der beklagten Partei zu sanktionieren, und die Verhängung einer Ordnungsbusse sei aus diesem Grund unzulässig.

4.2 Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus ( Art. 197 ZPO ). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen ( Art. 204 Abs. 1 ZPO ). Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen ( Art. 204 Abs. 2 ZPO ). Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Dispensationsgrund berufen kann, so namentlich, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist ( Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO ).

Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben ( Art. 206 Abs. 1 ZPO ). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt

BGE 141 III 265 S. 268

die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, das heisst gemäss den Artikeln 209-212 der Zivilprozessordnung ( Art. 206 Abs. 2 ZPO ). Sie hat somit die Klagebewilligung zu erteilen ( Art. 209 Abs. 1 ZPO ). In gewissen Fällen kann sie stattdessen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten ( Art. 210 Abs. 1 ZPO ) oder auf Antrag der klagenden Partei die Streitigkeit entscheiden ( Art. 212 Abs. 1 ZPO ).

4.3 In der Literatur wird von einzelnen Autoren vertreten, das Nichterscheinen einer Partei im Schlichtungsverfahren könne nicht mit Ordnungsbusse gemäss Art. 128 ZPO geahndet werden, weil Art. 206 ZPO die Säumnisfolgen abschliessend regle (so STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 368 § 20 Rz. 24; WYSS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 206 ZPO ).

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Wohl hält Art. 206 ZPO verbindlich fest, wie die Schlichtungsbehörde bei Säumnis einer Partei in prozessualer Hinsicht zu verfahren hat. Die Bestimmung regelt mithin ausdrücklich die Säumnisfolgen für dieses Verfahrensstadium, wie von Art. 147 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Im Urteil 4C_1/2013 vom 23. Juni 2013 stellte das Bundesgericht in anderem Zusammenhang fest, die Zivilprozessordnung regle (in ihren Artikeln 204 und 206) die Pflicht zum Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung und die Folgen der Nichtbeachtung - im Verhältnis zum kantonalen Recht - abschliessend (E. 4).

Demgegenüber sind allfällige disziplinarische Folgen des Verhaltens der Parteien im Verfahren von vornherein nicht Gegenstand von Art. 206 ZPO . Disziplinarmassnahmen bleiben somit möglich, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (in diesem Sinne - beide unter Hinweis auf Art. 128 ZPO - INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 206 ZPO ; MAAG, MietRecht aktuell 2014 S. 136 f.). Demnach ist jedenfalls aufgrund des Regelungsgehalts von Art. 206 ZPO nicht ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde das (unentschuldigte) Fernbleiben einer Partei von der Schlichtungsverhandlung disziplinarisch ahndet.

5.

5.1 Angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung (siehe dazu BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 71 f. mit Hinweisen) scheint es denn auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde

BGE 141 III 265 S. 269

eine Partei, die der Schlichtungsverhandlung ohne Grund fernbleibt und damit nicht nur prozessual säumig ist, sondern gleichzeitig ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO verletzt, gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO bestraft. Dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die ansonsten durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Einigungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte (siehe INFANGER, in: Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 107, mit dem Hinweis, die Säumnisfolgen des Schlichtungsverfahrens seien für die säumige beklagte Partei nicht griffig, "weshalb zur Disziplinierung unbedingt die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausgeschöpft werden müssen").

Eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber immerhin voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverfahren eine Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt. Welche qualifizierenden Umstände hierfür erforderlich sind und unter welchen Voraussetzungen die Ausfällung einer Ordnungsbusse konkret gerechtfertigt ist, braucht an dieser Stelle indessen nicht weiter beurteilt zu werden (siehe aber DOLGE, a.a.O., S. 127, die annimmt, eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO rechtfertige sich "nur ausnahmsweise", etwa wenn die Partei den Termin verschieben lasse, um dann gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen).

5.2 Denn nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit ( Art. 5 Abs. 2 BV ) und des Handelns nach Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ; Art. 52 ZPO ) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sind nicht nur prozessuale Säumnisfolgen (vgl. hierzu Art. 147 Abs. 3 ZPO ), sondern auch disziplinarische Massnahmen vor ihrer Anordnung - jedenfalls soweit möglich und zweckmässig - anzudrohen (vgl. etwa Art. 191 Abs. 2 ZPO ; hinsichtlich der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 33 BGG : Urteile 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 5; 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 8). Dies gilt auch mit Bezug auf Art. 128 ZPO (so GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 128 ZPO ; WEBER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 8 zuArt. 128 ZPO; differenzierend: AFFENTRANGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker &McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 11 zuArt. 128 ZPO).

BGE 141 III 265 S. 270

5.3 Dass die Beschwerdeführer von der Schlichtungsstelle auf die disziplinarischen Konsequenzen ihres Nichterscheinens zu den Schlichtungsverhandlungen vom 26. März 2014 aufmerksam gemacht worden wären, geht aus den massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ) nicht hervor. Im Gegenteil räumte die Schlichtungsstelle in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 selber ein, die Vorladung an die Parteien habe in der bis zum 21. Juli 2014 gebräuchlichen Fassung unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" im hier interessierenden Punkt wie folgt gelautet: "Bei Nichterscheinen der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsstelle, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre."

5.4 Aufgrund dieser Formulierung mussten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass die Schlichtungsstelle sie für ihre Abwesenheit an den Schlichtungsverhandlungen jeweils mit einer Ordnungsbusse belegen würde, zumal sich diese Konsequenz auch aus dem Gesetz nicht ausdrücklich ergibt (siehe dazu E. 3 und 4). Die Verhängung von Ordnungsbussen war somit im vorliegenden Fall jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig. Demnach kann offenbleiben, ob qualifizierende Umstände für eine ausnahmsweise Auferlegung von Ordnungsbussen vorlagen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, unabhängig davon, dass die entsprechende Kritik im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals erhoben wurde (vgl. Art. 57 ZPO ; Art. 106 Abs. 1 BGG ).