Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 129 II 168 Generato dall'IA

Swiss License Withdrawal After Foreign Drunk Driving: Credit for Foreign Sanctions

Numero d'incarto BGE 129 II 168
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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In this case, an individual residing in the Canton of St. Gallen was found driving under the influence of alcohol in Feldkirch, Austria, where his breath alcohol concentration was 0.53 mg/l. As a consequence, the local authorities imposed a fine and revoked his driving privileges in Austria for four weeks. The Swiss authorities, upon receiving this information, issued a twelve-month driving ban in Switzerland, citing prior offenses of the individual. The individual appealed this decision, arguing for either no suspension or a reduced suspension confined to Switzerland, and to allow him to drive internationally during the Swiss suspension. The federal authorities reviewed the need to consider the completed foreign suspension and adjust the Swiss suspension accordingly.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 16 und 17 SVG, Art. 30 Abs. 4 VZV; Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikt im Ausland. Der Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikten im Ausland ist zulässig, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wird. Entzieht die schweizerische Behörde den Führerausweis, so hat sich ihr Entscheid nach schweizerischem Recht zu richten; insbesondere ist eine allfällige gesetzliche Mindestentzugsdauer verbindlich (E. 2). Kann der Vollzug der beiden Massnahmen nicht koordiniert werden und ist die ausländische Massnahme bereits vollzogen, wenn der Warnungsentzug in der Schweiz angeordnet wird, so hat die zuständige Behörde bei der Bemessung der Entzugsdauer der ausländischen Massnahme angemessen Rechnung zu tragen (E. 6).

Parole chiave

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revoca della licenza condurre diritto estero reati connessi guida recidiva in stato di ebbrezza permesso di dimora scaduto conseguenze del ritiro

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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6A.64/2002
Swiss License Withdrawal for Foreign Drunk Driving Offense and Credit for Foreign Ban
BGE 128 II 133
Swiss Federal Court Ruling on Warning Withdrawal of License for Foreign Traffic Offenses
6A.104/1996
Dem Fahrzeuglenker sei deshalb zusammen mit dem Entzug des schweizerischen (und eines allfälligen ausländischen) Führerausweises für die Entzugsdauer eine Fahrerlaubnis für den Staat auszustellen, in dem wegen desselben Ereignisses ein Entzug bereits vollzogen worden sei (Urteil 6A.104/1996 vom 17.
BGE 128 II 285
Driver License Withdrawal Reduction Based on Post-Offense Professional Necessity
BGE 114 IV 83
Credit for Foreign Penalty Payment in Drunk Driving Sentence
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which are imposed in the final order.

Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

This provision was cited as an analogy to justify the crediting of the foreign administrative measure against the Swiss withdrawal period.

Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG

This article was cited by the cantonal authority when imposing the twelve-month license withdrawal, which was the subject of the appeal.

Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG

This article was cited by the cantonal authority regarding the minimum withdrawal period applicable due to recidivism.

Art. 45 Abs. 2 VZV

This provision was cited in the context of the simultaneous withdrawal of a foreign driving license.

Art. 45 Abs. 3 VZV

This provision was cited regarding the required endorsement on the license when withdrawal occurs.

Art. 46 Abs. 4 VZV

This provision was cited regarding the obligation to withdraw an international driving permit when the national one is withdrawn.

Art. 46 Abs. 1 VZV

This provision was cited when discussing the requirements for issuing an international driving permit.

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Sentenze successive che citano questa decisione (59)

6B_202/2026 (2026-07-13)
Inadmissibility of witness statements obtained in violation of participation rights requires remanding attempted homicide conviction.
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-II-511%3Ade&number_of_ranks=0#page511) E. 2.2; [129 II 168](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_568/2025 (2026-06-09)
Dismissal of appeal regarding driver's license revocation and the non-credibility of a voluntary license deposit during pending administrative proceedings.
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-II-173%3Ade&number_of_ranks=0#page173) E. 3c; [129 II 168](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A/3333/2024 (2025-04-30) · ge
Cantonal Authority v. Applicant (Driving License Withdrawal for Speeding and Prior Offenses)
«…tant, de la mesure dans laquelle cette interdiction a atteint l'intéressé durant la période où il a dû l'observer (ATF [129 II 168](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20II%20168) consid. 6.3). L'imputation de la mesure étrangè…»
100 2024 54 (2024-05-17) · be
Attorney Disciplinary Sanction: Temporary Practice Ban for Repeated Failure to Meet Deadlines
«…ist auf Folgendes hinzuweisen: Dieser Grundsatz bezieht sich auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten (vgl. BGE 129 II 168 E. 6.2; BGer 2C_907/2018 vom 2.4.2019 E. 4.4 ff., auch zum Folgenden), während er im Disziplinarverfahren nur zur Anwen…»
1C_354/2022 (2023-07-10)
«…nahme zusammen nicht strenger erscheinen dürfen als ein Entzug bei einer in der Schweiz begangenen Anlasstat (vgl. BGE 129 II 168 E. 6.2 und 6.3). 4. 4.1. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 inner…»
1C_768/2021 (2022-12-15)
«…ère aux principes du droit pénal lorsque les règles légales en matière de retrait d'admonestation sont lacunaires ( ATF 129 II 168 consid. 6.3; 128 II 285 consid. 2.4 p. 290). Le principe de base applicable en droit pénal international est celui d…»
1C_405/2021 (2022-12-01)
«…nd 99). Wie das ausländische Fahrverbot zu berücksichtigen ist, hängt sodann von den Umständen des Einzelfalls ab ( BGE 129 II 168 E. 6.3; Urteile 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 5.2; 1C_316/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.1; vgl. auch Urteile 1C_32…»
A/1302/2022 (2022-10-17) · ge
Cantonal Vehicle Office v. Motorist (Foreign Speeding Violation and Prior Revocations)
«…2022 - 7/9 - l'intéressé durant la période où il a dû l'observer (ATF 129 II 168 consid. 6.3). L'imputation de la mesure étrangère déjà exécutée doit se faire de telle sorte que cette mesu…»
1C_653/2021 (2022-08-24)
«…nahme zusammen nicht strenger erscheinen dürfen als ein Entzug bei einer in der Schweiz begangenen Anlasstat (vgl. BGE 129 II 168 E. 6.2 und 6.3). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt unbestritten. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Jun…»
1C_215/2021 (2021-11-23)
«…verschiedentlich strafrechtliche Grundsätze an, wenn die gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft ist ( BGE 129 II 168 E. 6.3; Urteil 1C_325/ 2015 vom 15. März 2016 E. 3.1.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu die Übersicht bei BERNHARD RÜTSCHE…»
CR.2020.0040 (2021-11-16) · vd
Driver Appeals Extended License Withdrawal Based on Foreign Speeding Offense
«…C_325%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-II-256%3Afr&number_of_ranks=0#page256) consid. 2.3; ATF 129 II 168 consid. 6.3; TF 1C\_316/2010 du 7 décembre 2010 consid. 2.1 et les références). c) En l'espèce, le recourant tombe sou…»
1C_286/2021 (2021-10-01)
«…zunächst, dass das deutsche Fahrverbot von sechs Monaten in der gebotenen Weise angerechnet worden ist (vgl. dazu BGE 129 II 168 E. 6.2 und E. 6.3). Die Vorinstanz hat im Übrigen dargelegt, dass und weshalb das vom Beschwerdeführer ins Recht geleg…»
1C_67/2021 (2021-08-05)
«…sen. Bei der Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen ( BGE 129 II 168 E. 6.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.1.). Die Vorinstanz hat diese Einzelfallp…»
B.2019.106 (2019-07-11) · sg
Recidivist Driving Prohibition Review Based on Foreign Factual Findings
«…Verfahren ergangen sind, das heisst dem Beschuldigten dieselben Verfahrensrechte wie in der Schweiz zustanden (vgl. BGE 129 II 168, 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3, 6A.78/2002 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). 2.2. Entgegen der Auffassung des Bes…»
B.2019.106 (2019-07-11) · sg
Swiss License Revocation Upheld Despite Foreign Offenses
«…Verfahren ergangen sind, das heisst dem Beschuldigten dieselben Verfahrensrechte wie in der Schweiz zustanden (vgl. BGE 129 II 168, 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3, 6A.78/2002 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). 2.2. Entgegen der Auffassung des Bes…»

Testo completo

Urteilskopf

129 II 168

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002

Regeste

Art. 16 und 17 SVG , Art. 30 Abs. 4 VZV ; Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikt im Ausland.

Der Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikten im Ausland ist zulässig, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wird. Entzieht die schweizerische Behörde den Führerausweis, so hat sich ihr Entscheid nach schweizerischem Recht zu richten; insbesondere ist eine allfällige gesetzliche Mindestentzugsdauer verbindlich (E. 2).

Kann der Vollzug der beiden Massnahmen nicht koordiniert werden und ist die ausländische Massnahme bereits vollzogen, wenn der Warnungsentzug in der Schweiz angeordnet wird, so hat die zuständige Behörde bei der Bemessung der Entzugsdauer der ausländischen Massnahme angemessen Rechnung zu tragen (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 169

BGE 129 II 168 S. 169

A.- X., wohnhaft im Kanton St. Gallen, fuhr am 24. Februar 2001 um 01.54 Uhr am Steuer eines "Mercedes 500" mit liechtensteinischem Nummernschild im österreichischen Feldkirch. Dort geriet er in eine Polizeikontrolle. Seine Atemluft wies eine Alkoholkonzentration von 0,53 mg/l auf.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte X. am 1. März 2001 wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand zu einer Geldstrafe. Mit Bescheid vom gleichen Tag aberkannte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch X. die Berechtigung, in Österreich ein Motorfahrzeug zu führen, für die Dauer von vier Wochen. Straferkenntnis und Aberkennungsbescheid blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Sie wurden in der Folge den Behörden des Kantons St. Gallen mitgeteilt.

X. war der Führerausweis im Kanton St. Gallen schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden. Der fünfmonatige Entzug hatte am 28. Juni 1997 geendet.

B.- Ausgehend vom Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l, ermittelte das kantonale Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit einem Umrechnungsfaktor von 1,70 einen Blutalkoholgehalt von 0,90 Gewichtspromillen. Mit Verfügung vom 27. April 2001 entzog es X. den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten ( Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG ).

BGE 129 II 168 S. 170

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den von X. dagegen eingereichten Rekurs am 3. Juli 2002 ab.

C.- X. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen. Subsidiär sei das Fahrverbot auf einen Monat und auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken und es sei ihm ein rechtsgenüglicher Führerausweis zu überlassen, der es ihm erlaube, während des Entzugs des schweizerischen Führerausweises im Ausland ein Fahrzeug zu lenken. Sodann beantragt er die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde und die Abnahme von Beweisen.

D.- Die Verwaltungsrekurskommission beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) pflichtet dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich bei. Es schlägt aber vor, die Entzugsdauer auf elf Monate herabzusetzen, um dem in Österreich schon vollzogenen einmonatigen Fahrverbot Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer wendet sodann unter Berufung auf die neueste Rechtsprechung ein, die kantonale Behörde dürfe die ausländische Massnahme höchstens nachvollziehen, also den Ausweis nicht für eine längere Dauer entziehen, als es die Behörde des Tatortstaates getan habe.

2.1 In Abänderung der bis dahin geltenden Praxis zum Warnungsentzug hat das Bundesgericht kürzlich erkannt, der schweizerische Führerausweis dürfe wegen einer Auslandtat nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat. Das Bundesgericht änderte die Rechtsprechung im Wesentlichen wegen der Absicht des Bundesrates, das schweizerische Recht in Sachen Führerausweis mit dem europäischen zu harmonisieren. Es wies in diesem Zusammenhang auf das Übereinkommen der Europäischen Union vom 17. Juni 1998 über den Entzug der Fahrerlaubnis hin, welches folgende Grundregel statuiert: Die durch europäische Drittstaaten als Tatortstaaten verfügten Führerausweisentzüge können und sollen durch den Wohnsitzstaat übernommen oder gerichtlich nachvollzogen werden, der Wohnsitzstaat darf jedoch mit der von ihm verfügten Massnahme nicht über das Sanktionsmass hinausgehen, das vom Tatortstaat festgesetzt worden ist ( BGE 128 II 133 E. 4d).

BGE 129 II 168 S. 171

Das Bundesgericht hat im Sinne einer Harmonisierung mit den Nachbarländern und zur Vermeidung einer in Europa singulären Praxis festgehalten, "dass der schweizerische Nachvollzug einer vom Ausland verfügten Massnahme durch die Art der ausländischen Massnahme begrenzt wird; der schweizerische Führerausweis darf deshalb nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat". Mehr hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Insbesondere war nicht die Frage zu beantworten, ob und inwiefern die Dauer eines vom Tatortstaat verfügten Entzuges der Fahrberechtigung bei der Festsetzung der Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs zu berücksichtigen ist. Die Frage stellt sich auch vorliegend nicht.

2.2 Das erwähnte europäische Übereinkommen gilt für die Schweiz nicht. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Übereinkommen folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die durch BGE 128 II 133 eingeleitete Änderung der Rechtsprechung hat nicht zur Folge, dass im Falle, in welchem der Tatortstaat die Fahrberechtigung entzieht, die Dauer des Entzuges in der Schweiz durch die Dauer der ausländischen Massnahme begrenzt wird. Entziehen schweizerische Behörden einem in der Schweiz wohnhaften Fahrzeuglenker den Führerausweis, so haben sie dies ausschliesslich in Anwendung schweizerischen Rechtes zu tun. Dieses kennt jedoch keine Norm, die es erlaubte, in Fällen von Auslandtaten von der allgemeinen gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Es sind beim Nachvollzug somit die schweizerischen Bestimmungen über die Festsetzung der Dauer und insbesondere jene über die Mindestdauer des Entzuges zu beachten. Anlässlich der letzten Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (AS 2002 S. 2767) sind im Übrigen die Vorschriften über die Mindestentzugsdauer verschärft worden, und der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgehalten, dass diese nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 nSVG). Würde die gesetzliche Mindestentzugsdauer beim Nachvollzug einer ausländischen Massnahme nicht beachtet, widerspräche dies dem klaren Willen des Gesetzgebers.

Die Vorinstanz hat auf die in Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG festgelegte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten bei Rückfall innert fünf Jahren abgestellt. Damit hat sie kein Bundesrecht verletzt.

(...)

6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Führerausweisentzug führe mangels Koordination zwischen den österreichischen und den schweizerischen Behörden im Ergebnis zu einer

BGE 129 II 168 S. 172

Doppelbestrafung. Ein Entzug in der Schweiz sei deshalb solange unstatthaft, als nicht ein Mittel bestehe, um ihm gleichzeitig das legale Fahren im Ausland zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang schlägt das ASTRA vor, den Ausweisentzug auf elf Monate zu begrenzen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ausweisentzug in der Schweiz dem Beschwerdeführer auch das Führen eines Fahrzeugs in Österreich verbietet, obwohl er dort bereits während eines Monats nicht habe fahren dürfen.

6.1 Derjenige, dem der schweizerische und, gestützt auf Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) , gleichzeitig ein allfälliger ausländischer Führerausweis entzogen wird, besitzt nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland während der Entzugsdauer keine Fahrerlaubnis mehr. War ihm aber wegen einer Auslandtat die Fahrerlaubnis im entsprechenden Staat bereits entzogen worden, so führt der nachträgliche Entzug des schweizerischen Führerausweises zu einem weiteren Fahrverbot in jenem Staat. In einem unveröffentlichten Entscheid, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hat das Bundesgericht erkannt, eine derartige Sanktion verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil die Auslandtat im entsprechenden Staat endgültig abgeurteilt worden sei und für dessen Gebiet deshalb keine neuerliche Sanktion verhängt werden dürfe. Es hat daraus geschlossen, die Entzugsbehörde habe, um eine derartige Folge zu vermeiden, von Amtes wegen einen örtlich differenzierten Entzug auszusprechen. Dem Fahrzeuglenker sei deshalb zusammen mit dem Entzug des schweizerischen (und eines allfälligen ausländischen) Führerausweises für die Entzugsdauer eine Fahrerlaubnis für den Staat auszustellen, in dem wegen desselben Ereignisses ein Entzug bereits vollzogen worden sei (Urteil 6A.104/1996 vom 17. Februar 1997, E. 3c).

Daran hat sich das in erster Instanz verfügende Amt gehalten. Es hielt in der Entzugsverfügung fest: "Damit ist Ihnen für die genannte Dauer das Recht aberkannt, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Motorfahrzeug zu führen. Es steht Ihnen frei, gegen Bezahlung einer Gebühr einen internationalen Führerausweis zu beantragen."

Der Beschwerdeführer hat diese Anordnung im kantonalen Rekursverfahren angefochten. Er berief sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Basel-Landschaft vom 30. Januar 2001, in welchem die Stellungnahme einer deutschen Amtsstelle wiedergegeben

BGE 129 II 168 S. 173

wird. Dort heisst es, ein internationaler Führerausweis berechtige nur denjenigen zum Führen eines Motorfahrzeugs, der auch im Besitz eines nationalen Ausweises sei; fehle dieser, sei in Deutschland mit einem Strafverfahren und der Beschlagnahme des Fahrzeugs zu rechnen. Auf diesen Einwand ist die Vorinstanz nicht explizit eingegangen.

6.2 Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden ( Art. 46 Abs. 1 VZV ). Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis zu entziehen ( Art. 46 Abs. 4 VZV ); auf dem Ausweis ist ein entsprechender Eintrag vorzunehmen ( Art. 45 Abs. 3 VZV ). Diese Regelung des schweizerischen Rechts entspricht Art. 41 Ziff. 6 des Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10), welcher vorsieht, dass ein internationaler Führerausweis nur dem Inhaber eines nationalen Führerausweises ausgestellt werden darf und dass dessen Gültigkeitsdauer nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerausweises hinausgehen darf.

Die vom Bundesgericht im obgenannten unveröffentlichten Entscheid angeregte Erteilung eines internationalen Führerausweises erweist sich damit als nicht praktikabel. In diesem Punkt muss vom Entscheid abgerückt werden.

Vom genannten Entscheid ist das Bundesgericht im Übrigen schon in einem andern Punkt abgewichen. Es hat erkannt, dass sich der Grundsatz "ne bis in idem" nur auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten bezieht und deshalb auf die vom Tatort- und vom Wohnsitzstaat ausgesprochenen Administrativmassnahmen nicht anwendbar ist. Gleichzeitig hat es aber bekräftigt, dass die auf Grund der bestehenden Doppelspurigkeit angeordneten Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein müssen und nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen dürfen ( BGE 128 II 133 E. 3b/bb).

6.3 Die Rechtsprechung hat verschiedentlich den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs erwähnt und aus diesem Grund dort, wo die gesetzliche Regelung des Warnungsentzuges lückenhaft ist, auf strafrechtliche Grundsätze zurückgegriffen (vgl. BGE 128 II 285 E. 2.4 in fine).

Bei Straftaten mit internationalem Bezug können unter Umständen mehrere Strafrechtsordnungen anwendbar sein und der Täter kann wegen derselben Tat sowohl im Ausland wie in der Schweiz

BGE 129 II 168 S. 174

strafrechtlich verurteilt werden. Eine derartige Doppelbestrafung verstösst nach allgemeiner Ansicht nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", sie kann im Ergebnis aber unbillig sein. Um unbillige Folgen zu vermeiden, sieht das schweizerische Strafrecht die Anrechnung der ausländischen Strafe vor (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ; BGE 114 IV 83 E. 1). In gleicher Weise ist die Anrechnung des ausländischen Entzugs der Fahrerlaubnis geeignet, im Ergebnis eine doppelte Sanktionierung auf administrativem Gebiet zu vermeiden.

Die schweizerische Entzugsbehörde hat demzufolge die schon vollstreckte ausländische Massnahme anzurechnen und die Dauer des Entzuges des nationalen Führerausweises so festzusetzen, dass dieser Entzug und die ausländische Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug des nationalen Ausweises, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre. Wie hierbei der Entzug der Fahrberechtigung im fremden Staat zu gewichten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich davon, ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten oder häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der entsprechenden Zeit nur in geringem oder in starkem Masse einschränkte.

6.4 Das ASTRA schlägt vor, die in der Schweiz an sich auszusprechende Entzugsdauer von zwölf Monaten um einen Monat herabzusetzen, um so dem einmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis in Österreich Rechnung zu tragen. Dies würde sich rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer fast ausschliesslich in Österreich führe. Dem ist aber nicht so. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich vielmehr, dass sein Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein liegt, dass er mit dem Fahrzeug Kunden in der Schweiz aufsucht, dass sich sein gesetzlicher Wohnsitz in der Schweiz befindet und dass er in Österreich das Fahrzeug nur zu privaten Zwecken braucht.

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen drängt sich angesichts der feststehenden Tatsachen und des zu treffenden Entscheids nicht auf. Der Beschwerdeführer benutzt sein Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit vorwiegend ausserhalb Österreichs, und er hat auch seinen Wohnsitz ausserhalb dieses Landes. Die Einschränkung in privaten, wenn auch regelmässigen Tätigkeiten in Österreich hat damit verhältnismässig wenig Gewicht. Unter diesen Umständen ist die Verkürzung des schweizerischen Führerausweisentzugs um einen halben Monat jedenfalls hinreichend, um dem bereits vollzogenen einmonatigen Entzug der Fahrberechtigung in Österreich Rechnung zu tragen.