Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 II 302 Generato dall'IA

Driver's License Revocation Overruled After Skidding Incident on Snowy Road

Numero d'incarto BGE 127 II 302
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

On February 7, 1999, a driver was traveling on the overtaking lane of a St. Gallen city highway when he noticed two police vehicles with flashing lights on the emergency lane securing an accident site. Upon seeing the vehicles, the driver instinctively braked, causing his car to skid due to the snow-covered road and collide with the rear of one patrol car, leading to a chain collision. The driver, who sustained moderate injuries and was taken to the hospital, was fined for traffic rules violation and subsequently had his driver's license revoked for a month, which he contested. Despite his appeal against the decision to revoke his license, the incident was deemed a result of light negligence, influenced by challenging road conditions and his reasonable reaction to the perceived hazard.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Entzug des Führerausweises, Beherrschen des Fahrzeugs. Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern gerät.

Parole chiave

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infrazione alle norme della circolazione ritiro della concessione guida in stato di inattitudine corsa di controllo incidenti della circolazione stradale sorpasso non consentito

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 16 Abs. 2 SVG

This provision was the basis for the administrative measure (license withdrawal) being reviewed by the Federal Tribunal.

Art. 31 Abs. 1 SVG

This provision concerning the duty to maintain control of the vehicle was applied in the context of the administrative measure being reviewed.

Art. 3 Abs. 1 VRV

This provision detailing the duty to direct attention to the road and traffic was cited in relation to the required standard of care under Art. 31 Abs. 1 SVG.

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Sentenze successive che citano questa decisione (268)

OG ARGVP 2012 3593 (2012-06-18) · ar
Traffic Liability, Assault Concurrence, and Mediator Confidentiality Ruling
«…3593 Strassen immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden muss (BGE 126 II 195). BGE 127 II 302 ff. kann für die vorliegende Beurteilung nicht her- angezogen werden, da es in jenem Fall um ein Nichtbeherrschen des F…»
RBOG.2012.Nr.33 (2012-06-04) · tg
Taxi Driver Speed Violation in Poor Visibility
«…Geschwindigkeitsmesser des Fahrzeugs angezeigte. [[13]](#_ftnref13) Art. 31 Abs. 1 SVG [[14]](#_ftnref14) BGE 127 II 302, 122 IV 228, 120 IV 63, 116 IV 230, 103 IV 101; BGE vom 3. Dezember 2009, 6B\_867/2009, Erw. 5.3 [[15]](#_ftnref15)…»
6B_903/2025 (2026-05-21)
Conviction for negligent grievous bodily harm following a highway rear-end collision due to lack of attention
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-290%3Ade&number_of_ranks=0#page290) E. 3.6; [127 II 302](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
WBE.2024.412 (2025-08-25) · ag
Driver's License Suspension Reduced After Ruling on Accident Culpability
«…ken und auf jede Ge- - 18 - fahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017, Erw. 2.2). Insbesondere Selbstunfälle wie das Abko…»
WBE.2024.375 (2025-08-11) · ag
Repeat Offender License Suspension Upheld After Accident
«…s erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmäs- sig zu reagieren (BGE 127 II 302, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017, Erw. 2.2). Dies verlangt, dass Fahr- zeugführende…»
6B_398/2024 (2025-07-22)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-290%3Ade&number_of_ranks=0#page290) E. 3.6; [127 II 302](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB250030 (2025-07-07) · zh
Negligent Bodily Harm Conviction Upheld for Speeding and Inattentive Passing Maneuver
«…st zweckmässig zu reagieren (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 VRV; BGE 122 IV 225, E. 2b; 120 IV 63, E. 2a mit Hinweisen; BGE 127 II 302, E. 3c). Das Gesagte gilt selbstredend auch bei einem Überholvorgang. Eine mangelnde Aufmerksamkeit wäre nur dann zu v…»
52.2025.15 (2025-06-24) · ti
Driver License Revocation Appeal Following Acquittal on Negligent Harm Charge
«…la configurazione del luogo, l'ora, la visibilità e le fonti di pericolo prevedibili (cfr. DTF 137 IV 290 consid. 3.6, 127 II 302 consid. 3c; STF 1C\_144/2018 del 10 dicembre 2018 consid. 2.2, 6B\_221/2018 del 7 dicembre 2018 consid. 2.2). Tale atte…»
SB.2024.91 (2025-05-21) · bs
Traffic Violation Appeal: Failure to Maintain Safe Following Distance
«…dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6, 127 II 302 E. 3c; BGer 6B\_4/2025 vom 11. März 2025 E. 2.1, 6B\_53/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.3.1, 6B\_27/2023 vom 5. Mai 2023…»
6B_4/2025 (2025-03-11)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-290%3Ade&number_of_ranks=0#page290) E. 3.6; [127 II 302](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
CPEN.2024.78 (2025-03-06) · ne
Defendant Fined for Striking Parked Vehicle While Reversing in Two Stages
«…que la densité du trafic, la configuration des lieux, l’heure, la visibilité et les sources de danger prévisibles ([ATF 127 II 302](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=127_II_302) c. 3c p.303) ; l’attention exigée du conducteur implique qu’il s…»
ZR2 2023 38 (2025-02-05) · gr
Insurance Claim for Death During Vehicle Entry
«…essere sanzionato solo se è colpevole, cioè se è il risultato di un errore di guida o di una reazione errata (cfr. DTF 127 II 302 consid. 3d; 98 IV 219; 95 IV 170 consid. 2). Anche se, di principio, il conducente deve reagire correttamente, bisogna…»
6B_53/2024 (2025-01-13)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-290%3Ade&number_of_ranks=0#page290) E. 3.6; [127 II 302](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P1 24 103 (2024-11-27) · vs
Traffic Violation, Obstruction, and Accident Conduct Appeal
«…auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c, 120 IV 63 E. 2a). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und de…»
P3 24 156 (2024-10-29) · vs
Motorist Injury Appeal Over Traffic Queue and Visibility
«…tellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zu- gebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, 127 II 302 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren…»

Testo completo

Urteilskopf

127 II 302

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Juni 2001 i.S. X. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 2 SVG , Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ; Entzug des Führerausweises, Beherrschen des Fahrzeugs.

Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern gerät.

Sachverhalt ab Seite 302

BGE 127 II 302 S. 302

X. fuhr am 7. Februar 1999, um 19.30 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Überholspur der Stadtautobahn von St. Gallen in Richtung St. Margrethen. Die Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt. Die Sichtverhältnisse waren dank künstlicher Beleuchtung gut. Während eines Überholvorganges auf der Höhe der Ausfahrt Neudorf bemerkte er auf dem Pannenstreifen zwei Patrouillenfahrzeuge der Polizei mit eingeschalteten Warnblinkanlagen, die eine Unfallstelle absicherten. Er begann sofort zu bremsen, so dass die Räder blockierten und der Wagen ins Schleudern geriet. Dabei rutschte das Fahrzeug mit einer leichten Drehbewegung vor einem auf der Normalspur fahrenden Personenwagen auf den Pannenstreifen, prallte gegen das Heck des einen Patrouillenwagens, wurde durch die Wucht des Aufpralls herumgeschleudert, stiess dabei noch mit der Fahrertüre des Polizeifahrzeugs zusammen und kam schliesslich auf der Normalspur mit Front in Richtung Gossau zum Stillstand.

BGE 127 II 302 S. 303

X. zog sich mittelschwere Verletzungen zu und musste ins Kantonsspital überführt werden. Sein Mitfahrer und die beiden im betroffenen Patrouillenwagen sitzenden Polizeibeamten blieben unverletzt.

Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen verurteilte X. mit Bussenverfügung vom 7. April 1999 wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 400.-. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X. mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gestützt auf Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Einen von X. erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab.

X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2000 sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen je unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden ( Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] ). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden ( BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2).

BGE 127 II 302 S. 304

d) Das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegte Fehlverhalten erschöpft sich darin, dass er sich nach der Fahrt durch den künstlich erleuchteten Stefanshorntunnel durch die zwei unmittelbar nach der Tunnelausfahrt mit eingeschalteten Warnblinkanlagen auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeuge hat überraschen lassen und dabei unglücklich reagiert hat, indem er instinktiv auf die Bremse trat. Dass er auf die von ihm als Gefahr wahrgenommene Situation überhaupt reagierte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Wohl hat er im entscheidenden Moment nicht erkannt, dass die Polizeifahrzeuge auf dem Pannenstreifen standen und insofern in Wirklichkeit für ihn auf der Überholspur keine Gefahr bestand, die ein brüskes Bremsen erfordert hätte.

Indes kommt in diesem Zusammenhang den konkreten Umständen besonderes Gewicht zu. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit den mit Schneematsch bedeckten Strassen angepasst hatte und lediglich mit 60-70 km/h anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von erlaubten 100 km/h fuhr. Insofern unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von demjenigen, der BGE 126 II 192 zugrunde lag. In jenem Entscheid würdigte das Bundesgericht den Umstand, dass eine Fahrzeuglenkerin innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit der nur unter günstigen Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren hatte, als zumindest mittelschweres Verschulden.

Der Beschwerdeführer hat hier zudem die ungewöhnliche Situation am Rande der Fahrbahn an sich richtig erkannt, wenn auch falsch eingeschätzt. Dass er seine Aufmerksamkeit nicht auf das Verkehrsgeschehen gerichtet hätte, trifft somit nicht zu. Aus dem Umstand, dass er seine Fahrt angesichts dieser von ihm als gefährlich interpretierten Verkehrslage abgebremst hat, lässt sich ihm kein Vorwurf machen. Ein Verschulden liegt allenfalls darin, dass er sein Fahrzeug nach dem brüsk eingeleiteten Bremsmanöver nicht mehr beherrschen konnte. Dies lag im zu beurteilenden Fall aber ausschliesslich an den misslichen Strassenverhältnissen und war somit, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, - jedenfalls für den durchschnittlich geübten Fahrer - die nicht beeinflussbare Folge eines im Ansatz grundsätzlich richtigen Fahrverhaltens.

Der vom Beschwerdeführer verursachte Unfall ist daher letztlich das Ergebnis eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines mittelschweren Falles nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist höchstens ein leichtes Verschulden anzulasten, bei dem ein Entzug des Führerausweises

BGE 127 II 302 S. 305

nicht angemessen ist. Dass ein Entzug des Ausweises hier einer Ermessensverletzung gleichkommt, ergibt sich auch aus dem langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers, der bei der Wahl der Sanktion im Falle leichten Verschuldens Bedeutung erlangt. Abgesehen davon ist bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich der Fahrzeuglenker im Grunde korrekt verhält, nicht ersichtlich, inwiefern ein Warnungsentzug seiner Besserung und der Bekämpfung von Rückfällen sollte dienen können. Das angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich als begründet.